Erbschaftsausschlagung - Wohnung geräumt - Erbschaft automatisch angenommen?

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Nach herrschender Rechtsprechung genügt für die Erbschaftsannahme durch "konkludentes Handeln" nicht , wenn Maßnahmen der von Ihnen geschilderten Art getroffen werden, v or allem wenn sie schon vor dem Ableben der Erblasserin aufgenommen worden sind. Ihre Frau und Ihre Schwägerin sollten aber unbedingt die Frist von 6 Wochen ab Erbfall einhalten und am am besten persönlich beim Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Zweite Möglichkeit wäre, eine Ausschlagungs-Erklärung vor einem Notar abzugeben und diese dem Nachlassgericht einzureichen. Nach der Ausschlagung sollte dann aber auch nichts mehr in Bezug auf das Erbe erfolgen

Es gibt im Erbrecht (BGB) genaue Fristen, bis wann man eine Erbschaft ausschlagen kann: Innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisserlangung vom Eintritt des Erbfalles muss man als potentieller Erbe die Ausschlagung vor dem zuständigen Amtsgericht erklären. Danach gilt man automatisch als Erbe, der auch in die entsprechenden Rechtsverhältnisse (Mietvertrag) des Erblassers eintritt, und im Zweifel auch für Schulden des Erblassers aufzukommen hat.   

Wird die Erbschaft tatsächlich automatisch angenommen wenn die Wohnung geräumt wird?

Nein, aber mit Ausschlagung der Erbschaft habe ich weder mit den mietvertraghlichen Pflichten der Verstorbenen (Räumung) noch mit deren Hausrat (an Bekannte gegeben) irgendetwas zu tun.

Entweder bin ich Rechtsnachfolger der Verstorbenen oder nicht.

Die VM hätte einer Entfernung des (wertvollen) Hausrats bestimmt heftig widersprochen, wenn sie geahnt hätte, das damit den Gegenständen ihre letzte Chance auf Begleichung Ihrer Forderungen aus dem MV verschwinden :-O

Nach dem Tod der Mieterin kann das MV innerhalb eines Monats (!) außerordentlich mit Dreimonatsfrist gekündigt werden (§ 564 BGB).

Nach dieser Frist gilt es als mit den Erben als fortgesetzt (§§ 563, 563a).

Genau davon geht sie jetzt aus, da ihr die Erbausschlagung verschwiegen wurde.

auch nach dem Tod von meiner Frau und Ihrer Schwester weiterhin gemacht, sodass die Wohnung nun leer ist. Sämtlicher Dinge in der Wohnung wurden entweder an Bekannte/Freunde abgegeben

Das stellt einen unzulässigen Zugriff auf den Nachlasss, sofern er bereits ausgeschlagen wurde, dar :-O

Eigentlich hatten meine Frau und Ihre Schwester nur vor der Eigentümerin Arbeit und Ärger zu ersparen

Aus Ihrer Sicht sind zunächst einmal alle (wertvollen?) Gegenstände aus der Wohnung entfernt.

Kann man deshalb nun rechtlich belangt werden?

Mit der Erbausschlagung hätte man sämtlichen Nachlass der Verstorbenen unangetastet lassen sollen, Strom- und Wasseranschlüsse abschalten und die Wohnung so wie sie ist (außer Pass, Geburtsurkunde für den Bestatter) zu verschließen und den Schlüssel dem Nachlassgericht zu übergeben.

Jetzt wird man sich evtl. vor Gericht erklären müssen, wo rechtswidrig verbrachte Hausrat und damit mgl. wertvolle Gegenstände geblieben sind :-(

G imager761

rutzelperg 
Beitragsersteller
 03.08.2011, 20:45

Anfang Mai ist meine Schwiegermutter ins Pflegeheim gekommen. Die Wohnung wurde daraufhin Fristgerecht gekündigt zum 31.8. Sämtliche Gegenstände oder Möbel von Wert wurden mit ins Heim genommen oder ZU LEBZEITEN bereits an Freunde/Bekannte von meiner Schwiegermutter verschenkt/vergeben. Nur wie das so ist, sind die Leute halt langsam mit dem Abholen und so zog sich das hin bis zum vergangenen Wochenende hin. Am 8.7. ist meine Schwiegermutter verstorben und das was nach ihrer "Verschenk-Aktion" noch übrig blieb war nur noch für den Sperrmüll bzw. Restmüll. Wertgegenstände waren dort logischerweise nicht mehr, weil sie ja schon 2 Monate im Heim war und warum sollte sie irgend etwas Wertvolles in der Wohnung lassen. Den "Müll" aus der Wohnung zu entsorgen und die Wohnung zu reinigen, geschah im Sinne der Vermieterin. Die Erbausschlagung hat noch nicht stattgefunden, da man ja erst einmal prüfen muss was da an Plus und Minus vorhanden ist. Es kommen sogar heute noch offene Rechnungen hier an! Der Vermieterin wurde bereits umgehend nach dem Tode meiner Schwiegermutter mitgeteilt das die offenen Forderungen wohl nicht mehr beglichen werden können, da kein Vermögen vorhanden ist und das erst noch geprüft werden muss was da evtl. noch kommt (sowohl Plus als auch Minus).

Die Vermieterin irrt gewaltig!

Das, was vor dem Tode gemacht wurde, kann der Wille der Verstorbenen gewesen sein.

Und was die Ausschlagung der Erbschaft anbelangt: die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist nun wirklich nicht gegenüber dem Vermieter sondern gegenüber den Ämtern bzw. gegenüber dem Notar zu erklären.

Ihr habt die Wohnung ausgeräumt, es gab nichts brauchbares oder wertvolles und ihr habt alles weggeschmissen. Soll euch doch einer nachweisen das es anders war ;)