Miete zahlen trotz ausgeschlagenem Erbe?
Mahlzeit,
ich weiß das der Nachlass meiner Mutter durch Schulden belastet ist und ich somit ein negatives Erbe antreten würde. Ergo: ich werde das Erbe beim Amtsgericht ausschlagen! Jetzt meine Frage: muss ich für die Miete aufkommen, da der Vermieter auf die dreimonatige Kündigungsfrist besteht?(Ich habe nicht im Haushalt gewohnt) Oder für irgendwelche anderen Kosten?
7 Antworten
Ich brauche nicht zu wiederholen, was Andere schon richtig geantwortet haben. Allerdings, für den Fall dass du nicht der alleinige gesetzliche Erbe bist, müssten auch die anderen Erben das Erbe ausschlagen um Miezahlungen oder andere im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehende Forderungen nicht begleichen zu müssen. Das nur zur Ergänzung für den Fall dass … .
Wenn Du das Erbe ausschlägst, kann Dich wohl keiner verpflichten die Miete oder sonstige Finanzen, die Deine Mutter betreffen, tilgen zu müssen, glaube ich jedenfalls
Schlägt der Erbe aus, dann tritt er auch nicht in den Mietvertrag der Verstorbenen ein. Eine Klage des Vermieters gegen die Verstorbene wg. des Ablebens vor dem verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist ist nicht zulässig, da gegenüber Toten keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden können, zumal in einem solchen Falle die Frist nicht geplant werden konnte.
da gibt es einen nachlassverwalter und diese adresse gibst du den vermieter deiner mutter
deine frage sagt nicht klar, ob deine mutter eigentümerin oder mieterin war.
wenn es miete war und du auch jetzt nicht da wohnst sieht es so aus: das erbe wird ausgeschlagen und der mietvertrags ist vom staat als erben aufzulösen. die laufenden mietzahlungen sind dir nicht anzulasten.
bei ausgeschlagenem erbe ist die kostenübernahme für beisetzung nicht nötig, der staat muss dafür aufkommen. andererseits kann dir ein engagement hier nicht angelastet werden.
das mit den kosten der beisetzung ist nicht ganz richtig, denn: auch wenn das erbe ausgeschlagen wurde und sich aus dem nachlass keine beerdigung finanzieren lässt, sind die kinder für ihre eltern im rahmen ihrer unterhaltspflicht für die kosten einer standesgemäßen beisetzung in regress zu nehmen!