Fristlose Kündigung mit 2 Monate alten Baby?
Hallo Leute,
Ich habe heute eine Fristlose Kündigung für meine 3 Zimmer Wohnung bekommen.
Wir sind eine Junge Familie ( Ich bin noch in der Ausbildung ) und wir haben ein 2 Monate altes Baby.
Uns wird die Schuld aufgeschoben, dass wir in der Wohnung schimmel haben, obwohl die Vormieterin genau an den gleichen Stellen schimmel hatte und wir eigentlich immer auf ausreichend Lüftung der Räume achten ( Was nicht immer möglich ist, da meistens gleich die Nachbars-Katzen ins die Wohnung kommen )
Ebenfalls wird uns vorgeworfen, dass wir (IMMER) zu laut sind, obwohl das keinesfalls stimmt. Lediglich der kleine schreit einfach öfter mal, da er Hunger oder Bauchschmerzen hat ( was ja Normal ist bei so einem kleinen Baby )
Wir achten eigentlich immer gut auf unsere Nachbarn, damit es keinen Stress gibt. Nun kommen aber immerwieder beschwerden bei der Vermieterin rein, dass wir ständig zu laut sind und ihre Ruhe stören..
Ist diese Kündigung Wirksam oder eher nicht? Wenn noch zusätzliche Daten benötigt werden, bitte bescheid sagen.
Ich danke euch für eure Antworten!
PS: Wir sind am 2. Dezember 2017 eingezogen, und haben mittlerweile schon Ettliche abmahnungen bekommen. Ungerechtfertigt, da nie so ein Lärm bei uns entsteht, dass das sooo stören könnte. Wie gesagt wäre es evtl. unser kleiner der mal mal und zu schreit. Die Mieter über uns haben selber ein 3 Monate altes Baby, welches fast den ganzen Tag schreit.
LG
19 Antworten
Die Kündigung ist nicht wirksam. Aus mehreren Gründen:
- Die Lärmbelästigung durch das Kind ist durch die Mitbewohner hinzunehmen. Ein Kind hat nun mal keinen Lautstärkeregelknopf, das sehen auch Gerichte so.
- Ein Verschulden wegen des Schimmels müsste der Vermieter Euch nachweisen
Wende Dich am Besten an den Mieterverein, die können einen schönen Widerspruch schreiben. Die Mitgliedschaft ist recht günstig und ich habe schon mehrere hundert EUR durch die gespart.
Die richtige Vorgehensweise wäre:
- dem Vermieter eine Frist setzen, bis wann er den Schaden beseitigen muss - und zwar dauerhaft
- dazu muss er natürlich klären, wo das eigentliche Problem ist. Vermutlich handelt es sich um eine Außenwand? Dann ist die Isolierung defekt
- Bis zur Behebung des Schadens die Miete mindern. Wie hoch die Mietminderung ausfallen kann, erfährst Du auch beim Mieterverein. Die vermitteln übrigens auch für kleines Geld Architekten, die ein Gutachten erstellen.
Die Kündigung kannst du in der Pfeiffe rauchen.
Der Schimmelbefall wird nicht innert eines halben Jahres auftreten, vor allem nicht, wenn die Vormieterin das auch bestätigt. Erbitte von ihr eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme.
Das Säuglinge und Kleinkinder etwas mehr Lärm machen, als Senioren über 70 Jahre, liegt auf der Hand. Deine Schwangerschaft dürfte dem Vermieter schon beim Einzug bekannt gewesen sein, bzw. auch egal, wenn nicht. Kinderlärm muss vom Vermieter und den umliegenden Mietern hingenommen werden, auch wenn es nachts ist. Das gehört zur zweckmässigen Nutzung einer Familienwohnung.
Ich persönlich würde es sogar mit der Stellungnahme der Vormieterin auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Es wäre nett zu sehen, wie die Vermieterin die Kosten für die Klage einschliesslich des anschliessenden Umzugs von Euch, wegen Unzumutbarkeit einer Weiterführung des Mietverhältnisses, trägt.
Die sache ist, wir Wohnen noch nciht mal ein Halbes Jahr in der Wohnung. Wir sind am 2. Dezember eingezogen
Eben. Beschaff dir die Stellungnahme der Vormieterin und dann ist mal gut. Und wende dich an die Schlichtungsstelle des Mieterverbandes, wenn es bei Euch so was gibt. Ggf. musst du irgend einen gesetzlichen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.
Schriftliche Stellungsname mit Mietminderung durch auftretenden Schimmel.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in mangelfreiem Zustand zu übergeben und sie in diesem Zustand zu erhalten. Treten Mängel auf, sind diese grundsätzlich durch den Vermieter zu beseitigen. Als Mangel gelten auch Feuchtigkeitsschäden, die nicht auf einem falschen Belüftungs- und Heizverhalten des Mieters beruhen. Für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter eine Mietminderung gemäß § 536 BGB durchführen. Bei der Mietminderung behält der Mieter einen Teil des Mietzinses ein, den er nach Beseitigung des Mangels nicht mehr nachzahlen muss. Denn die Mietminderung erfolgt aufgrund der bis zur Mängelbeseitigung nur eingeschränkten Nutzbarkeit der Wohnung, weshalb für diesen Zeitraum auch nur eine eingeschränkte Mietforderung besteht.
Als weiteres Druckmittel kann der Mieter zusätzlich die Zahlung des verbleibenden Teils der Miete bis zur Mängelbeseitigung einstellen, wenn dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich mitgeteilt wird, § 556b Absatz 2 BGB. Allerdings muss dieser Betrag nach Beseitigung des Mangels zurückgezahlt werden.
Neben dem Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser den Mangel in angemessener Frist beseitigt. Wird der Vermieter nicht tätig, kann der Mieter den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagen oder die Beseitigung auf Kosten des Vermieters selbst vornehmen (lassen).
Bei Gesundheitsgefährdung der Mieter durch den Schimmel sind diese auch zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
Daneben kann gemäß der §§ 536a Absatz 1, 314 Absatz 4 BGB Schadensersatz geltend gemacht werden, der z.B. Makler- und Umzugskosten umfasst (siehe z.B. Landgericht Dresden, Urteil v. 13.10.2010, Az.: 4 S 135/10), sich aber auch auf Schäden am Mobiliar etc. erstrecken kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden und von Ihnen nicht erkannt werden konnte (vgl. § 536b BGB).
Da nach Ihrer Schilderung von einem beträchtlichen Mangel auszugehen sein wird, rate ich dringend an, zur Feststellung der konkreten Minderungsquote sowie wegen der Bezifferung und Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruchs einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit zu beauftragen. Es sollten zudem der Zustand der Wohnung sowie die Schäden am Mobiliar möglichst im Beisein des Vermieters und von Zeugen dokumentiert werden, z.B. durch Fotos.
Ebenfalls gehen im Kinderzimmer die Heizungen nach 4 Besuchen immernoch nicht.
Wenn die Heizungen nicht gehen, kann das BIS ZU 100% Mietminderung (im Winter) führen.
Vielen Dank für die Ausführliche Antwort! Das mit dem schimmel schien die Vermieter nicht wirklich zu interessieren.. Auf die Frage ob die Vermieter was gegen den Schimmel machen können kam: Hier hast du einen Anti-Schimmel-Lack, das Mittel zum wegputzen musst du dir selber kaufen, kosten eh fast nichts und dann hat sie mir nen alten Eimer mit weißer farbe geschenkt, da der bei ihr schon langsam schlecht geworden ist. Die Wohnung wurde uns so übergeben, wie die Vormieterin die Wohnung verlassen hat.. Verdreckt. mit altem Terrarium.. Wände total Gelb vom rauchen und Alle Räume verdreckt. Nun steht in der Kündigung, dass wir die Wohnung herrichten wollten, aber es nicht getan haben.. wenn die wüsste was das für ein haufen Arbeit war.
Auf frühere Abmahnungen habt Ihr so reagiert, wie man das macht, nämlich alles dazu getan, damit die Beschwerden gar nicht mehr vorkommen können. So lese ich das aus allen Deinen Informationen. Mehr könnt Ihr doch gar nicht tun.
Was den Schimmel anbelangt, so fehlt der eindeutige Nachweis, dass Ihr daran schuld seid. Und selbst, wenn dieser Nachweis vorliegen würde, ergäbe das keinen Grund zu einer fristlosen Kündigung, denn Schimmelschaden kann man beseitigen und wer Schuld ist, bezahlt die Kosten dafür.
Allenfalls könnte sich ein Grund für eine fristgerechte Kündigung ergeben, wenn nach einer aufwändigen Schimmelsanierung (Verursacher = Mieter) trotz aller Erklärungen zum richtigen Verhalten erneut Schimmel auftritt, der durch Mieter verursacht wurde.
Aber: Erst einmal muss die Vermieterin nachweisen, dass Ihr schuld seid und nicht umgekehrt.
Ihr habt nun im Prinzip drei Möglichkeiten:
1. Fristlose Kündigung ignorieren und abwarten, ob Ihr auf Räumung verklagt werdet. Dann zu einem versierten Rechtsanwalt gehen.
2. Mit Brief (Einwurf-Einschreiben) antworten, dass die Gründe, die in der fristlosen Kündigung angeführt sind, nicht zutreffen und Ihr daher die Kündigung als nicht existent anseht. Nicht viel schreiben. Es genügt, wenn Ihr schreibt, dass Ihr an dem Schimmel nicht schuld seid, weil Ihr immer ordentlich lüftet und heizt und dass der Lärm nicht aus Eurer Wohnung kommt. Das reicht.
3. Gleich zu einem Rechtsanwalt gehen, der für Euch gegen die Kündigung vor geht.
Alle drei Möglichkeiten sind ok. Ich persönlich würde zunächst den 2. Vorschlag wählen.
Du musst direkt widersprechen und einen Anwalt aufsuchen. Oder einen Mieterverein, da hilft man dir weiter.
Und ein Säugling sollte nicht in einer Schimmelwohnung leben, das kann schnell gefährlich werden.
Aus dem grund sind wir schon auf der Suche nach einer neuen Wohnung... Da ich aber noch in der Ausbildung bin, kann ich mir keine zu teure Wohnung leisten. Auto und alles kommt ja dann auch noch dazu.. Danke für die Antwort!
Ich habe sogar die Vermieter schon gefragt ob sie sich um den Schimmel kümmern könnten. Die Heizung im Kinderzimmer geht nach 4 Besuchen immernochnicht. Die Antwort auf die Frage wegen dem Schimmel war: Hier ein Anti-Schimmel-Lack, Das mittel zum wegputzen musst du dir selber kaufen und ich schenk dir diesen Eimer mit weißer farbe, der in meinem Keller schon fast am Vergammeln ist.. ^^