erbt uneheliches, ungeborenes Kind bei Tod des Vaters?
Hallo,
weiß jemand, ob ein ungeborenes Kind erbberechtigt ist? In meinem Fall ist der Vater verstorben, er ist verheiratet (Trennungsjahr hat grad begonnen) und hat einen erwachsenen Sohn. Im Testament ist seine Ehefrau als Alleinerbin angegeben. Nun taucht eine andere Frau auf, die mit ihm zusammengewohnt hat und schwanger ist und fordert einen Anteil für ihr ungeborenes Kind. Darf sie das? Das Testament wird vor der Geburt des Kindes verlesen.
Danke! Trudiluli
8 Antworten
Hallo, ja, das ungeborene Kind ist erbberechtigt. Man muss warten, bis ein Vaterschaftsstest gemacht werden kann. Die Testamentsgeschichte muss auch warten oder per einstweiliger Verfügung verschoben werden.Gg
Das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind ist erbberechtigt. Natürlich muß der Nachweis erbracht werden, daß das dieses Kind ein Abkömmling ist, Dazu braucht man doch nicht den leiblichen Vater exhumieren. Der bereits erwachsene Sohn kann dann zu diesem Test herangezogen werden, mittels DNA wird dann das verwandtschaftliche Verhältnis festgestellt. Aber erstmal muß das Kind geboren sein. Die Mutter des Kindes sollte sich vorsorglich schon mal mit einem Anwalt in Verbindung setzen, denn ein Pflichtteilanspruch besteht auf jeden Fall.
ja das darf sie. das ungeborene kind ist bereits erbberechtigt und wird seinen anteil durch die mutter fordern.
Es gibt unter Juristen einen Spruch, der da lautet “Erben werden nicht geboren, sondern gezeugt!”. Aber was heißt dies genau. Muss ein Erbe nicht bereits geboren sein?
Die Frage, ob man Erbe sein kann oder nicht ist nicht davon abhäng, ob man zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits lebt oder nicht. Auch das ungeborene Kind kann Erbe sein, wenn.
1.es zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt war
2.es später lebend geboren wird
Liegen die Voraussetzungen vor, dann wird das ungeborene Kind so behandelt, als ob es zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits auf der Welt war. Dies ist juristisch nicht ganz systemtreu, da ansonten – Stichwort Rechtsfähigkeit – immer auf die Geburt abgestellt wird.
http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/07/kann-ein-ungeborenes-kind-schon-erbe-sein/
Ja.
Auch wenn die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit eigentlich mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) beginnt, können ungeborene Kinder als Erben benannt werden oder sind unter zwei Voraussetzungen erbberechtigt:
es war zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt und
es wird später lebend geboren
Die Alleinerbin hat das auf das Kind entfallenden Pflichtteilsanspruch i. H. v. 1/8 des Reinnachlasses ihres Ehemannes der Kindsmutter am Tag der Geburt in Geld auszuzahlen.
HTH
G imager761
Anders herum: Wenn die Erbin den Glaubhaftmachungen der Kindsmutter misstraut und deren Pflichtteilsansprüche für ihr Kind nicht erfüllt, kommt es zu einer Stufenklage und einem Gerichtsbeschluss eines Vaterschaftstetst, bedeutet Exhumierung des Verstorbenen - da muss sie sich selbst fragen, ob sich der finanzielle und emotionale Aufwand lohnt.
Wenn das Kind ein Junge wir, kann man auch einen Brudertest machen.
Ansonsten braucht man Proben beider Mütter und beider Kinder. Das wird dann aber deutlich kostenintensiver.
Danke, das hilft schonmal. Und ein Vaterschaftsnachweis muss nicht geliefert werden?