erbt uneheliches, ungeborenes Kind bei Tod des Vaters?

8 Antworten

Hallo, ja, das ungeborene Kind ist erbberechtigt. Man muss warten, bis ein Vaterschaftsstest gemacht werden kann. Die Testamentsgeschichte muss auch warten oder per einstweiliger Verfügung verschoben werden.Gg

Das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind ist erbberechtigt. Natürlich muß der Nachweis erbracht werden, daß das dieses Kind ein Abkömmling ist, Dazu braucht man doch nicht den leiblichen Vater exhumieren. Der bereits erwachsene Sohn kann dann zu diesem Test herangezogen werden, mittels DNA wird dann das verwandtschaftliche Verhältnis festgestellt. Aber erstmal muß das Kind geboren sein. Die Mutter des Kindes sollte sich vorsorglich schon mal mit einem Anwalt in Verbindung setzen, denn ein Pflichtteilanspruch besteht auf jeden Fall.

ja das darf sie. das ungeborene kind ist bereits erbberechtigt und wird seinen anteil durch die mutter fordern.

Es gibt unter Juristen einen Spruch, der da lautet “Erben werden nicht geboren, sondern gezeugt!”. Aber was heißt dies genau. Muss ein Erbe nicht bereits geboren sein?

Die Frage, ob man Erbe sein kann oder nicht ist nicht davon abhäng, ob man zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits lebt oder nicht. Auch das ungeborene Kind kann Erbe sein, wenn.

1.es zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt war

2.es später lebend geboren wird

Liegen die Voraussetzungen vor, dann wird das ungeborene Kind so behandelt, als ob es zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits auf der Welt war. Dies ist juristisch nicht ganz systemtreu, da ansonten – Stichwort Rechtsfähigkeit – immer auf die Geburt abgestellt wird.

http://www.anwalt-berlin-blog.de/2009/07/kann-ein-ungeborenes-kind-schon-erbe-sein/

Ja.

Auch wenn die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit eigentlich mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) beginnt, können ungeborene Kinder als Erben benannt werden oder sind unter zwei Voraussetzungen erbberechtigt:

  1. es war zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt und

  2. es wird später lebend geboren

Die Alleinerbin hat das auf das Kind entfallenden Pflichtteilsanspruch i. H. v. 1/8 des Reinnachlasses ihres Ehemannes der Kindsmutter am Tag der Geburt in Geld auszuzahlen.

HTH

G imager761

Trudiluli 
Beitragsersteller
 05.09.2011, 23:31

Danke, das hilft schonmal. Und ein Vaterschaftsnachweis muss nicht geliefert werden?

imager761  05.09.2011, 23:40
@Trudiluli

Anders herum: Wenn die Erbin den Glaubhaftmachungen der Kindsmutter misstraut und deren Pflichtteilsansprüche für ihr Kind nicht erfüllt, kommt es zu einer Stufenklage und einem Gerichtsbeschluss eines Vaterschaftstetst, bedeutet Exhumierung des Verstorbenen - da muss sie sich selbst fragen, ob sich der finanzielle und emotionale Aufwand lohnt.

ichweisnix  06.09.2011, 23:26
@imager761

Wenn das Kind ein Junge wir, kann man auch einen Brudertest machen.

Ansonsten braucht man Proben beider Mütter und beider Kinder. Das wird dann aber deutlich kostenintensiver.