Wie sieht das Erbrecht bei einer Fehlgeburt oder Abtreibung eines unehelichen Kindes des Erblassers aus?

11 Antworten

Ich erkläre es nochmal von neu:

1. Man kann nur Erben wenn man Rechtsfähig bist, und du bist erst rechtsfähigkeit hig mit vollendung der Geburt, und es endet mit dem Tod. Bedeutet sobald das baby tot ist, kann es nicht mehr erben.

2. Der ausnahmefall bei dem ein ungeborenes kind erben kann, ist wenn es gezeugt wurde, also die Mutter schwanger ist, und der Erbfall während der Schwangerschaft erst geklärt wird, denn dann gil es als vir dem Erbfall geboren und kann erben, was entscheidend ist, ob es auch lebend rauskommt.

3. Hast du wenn du nicht verheiratet bist, und KEIN Testament vorliegt in dem steht, das er das erbe dir überlässt, hast du keinen Recht auf dieses Erbe. Auch wenn du mit dem kinverwand bist, nur die Verwandschaft väterlicherseits bekommt das Recht auf das erbe. Außer wie erwähmnt, er schreibt ein Testament, indem steht das du das vekommst aber nur in diesem fall

Boznerbub 
Beitragsersteller
 03.05.2018, 20:49

Ja, aber wenn doch die Geburt vollendet wurde und das Baby (kurz) nach der Vollendung der Geburt tot ist, dann konnte es ja erben und dann ist die Mutter der Erbe des toten Babys.

pvris15  03.05.2018, 21:21
@Boznerbub

Du willst nur das hören was du hören willst oder? Ich habe alles erklärt und du checkst es einfach nicht. Nein wenn es nach der geburt stirbt kann es eben nicht mehr erben weil es TOT IST. Und due Mutter bekommt nur das erbe, wenn der Vater ein Testament unterzeichnet indem drin steht sie bekimmt das erbe, also bekommt die mutter wenn sie nicht verheiratet ist keinen Anspruch. Krieg das in dich rein

§1923 BGB Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Die Mutter kann nicht das Erbe von Herrn YX erhalten, da hier keine Verbindung besteht. Die Mutter kan nur das Erbe ihres Kindes erhalten, welches nach (2) von YX geerbt hat.

Ob das aber im Falle eines gewollten Schwangerschaftsabbruch auch noch gültig ist, könnte knifflig werden, vor allem, wenn dieser in der Zeit zwischen Tod von YX und dem Feststellen des Erbes geschieht.

pvris15  03.05.2018, 18:48

Die antwort ist einfach... Sobald man Tod ist ist die Rechtsfähigkeit zuende und kann somit nicht mehr Erben. Wie du schon so schön schon erklärt bzw aus dem Gesetz es kopiert hast, man kann nur erben mit der Vollendung der Geburt, nur in einem Ausnahmefall kann ein ungeborenes erben

Wildhawk  03.05.2018, 18:50
@pvris15

Nein, jedes Ungeborene kann erben, das Gesetz macht da keine Ausnahmen.

pvris15  03.05.2018, 18:55
@Wildhawk

Das hat mein Lehrer der das studiert hat und als ich mich auch beim Juristen Informiert habe anders erklärt. Verben kann man nur an Jemanden der Rechtsfähig ist, und Rechtsfähig ist man ab vollendung der Geburt erst dann kann man erben. deshal Steht auch im Gesetzbuch, was du wissen solltest, da du es hier rein kopiert hast §1923 (1) Erbe kann nur der werden der zu der Zeit des Erbfalls lebt, (Rechtsfähigkeit vollendung der geburt) der Absatz (2) das dürfte die Ausnahme sein. habe das sogar erst vor 1 Woche wiederholt durchgenommen LG

Wildhawk  03.05.2018, 18:59
@pvris15

Wenn du mit Ausnahme meinst, dass es selten vorkommt, dass Ungeborene erben, gebe ich dir recht. Nr. 2 selber ist aber keine Ausnahme, sondern gleichberechtigter Sachtatbestand.

pvris15  03.05.2018, 19:10
@Wildhawk

Absatz 2 ist die ausnahme, bei der Ungeborene erben können, soll ich dir erklären wieso? Die Rechtsfähigkeit nach §1 BGB einer Natürlichen Person ist Rechtsfähig ab vollendung der Geburt. und erst wenn du Rechtsfähig bist, kannst du erben. Es gibt da noch eine Spezialvorschrift, wenn man auf der Welt ist und der vater oder die Mutter gestorben ist, dass deckt dann §1 das spielt aber keine Rolle. Das besondere ist jestzt der 2. Absatz. WENN das kind schon gezeugt ist, also eine Frau schwanger ist, aber Der Erbfall erst nach der Zeugung auftritt, erst DANN kann das Kind erben weil es als "geboren vor dem Erbfall" gilt, man kann das erbe also max 9 Monate vorverlegen, das entscheidene ist blos, ob es dann auch lebend raus kommt. Demnach kann nur in dem Fall des Ab. 2 ein ungeborenes Kind erben.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ungeborenes-kind.html

Wildhawk  03.05.2018, 19:18
@pvris15

Das mit dem "lebend auf die Welt" kommen, ist eine gute Ergänzung. Ansonsten will ich jetzt nicht drauf rumhacken nur um Recht zu behalten, da wir vielleicht was unterschiedliches meinen. Du beziehst die Ausnahme anscheinend in Bezug auf die Rechtsfähigkeit, mir ging es jetzt nur um die Gleichberechtigung innerhalb der Norm. Ausnahmen innerhalb einer Norm werden in der Regel mit "wenn" oder "es sei denn" eingeleitet.

pvris15  03.05.2018, 19:40
@Wildhawk

Meinen ist egal, ich habe sogar extra einen link geschickt der das erklärt. Ist ja nicht böse gemeint. Vom gesetzt her kann ein ungeborenes Nur in einer ausnahme erben. Das wollte ich damit sagen

pvris15  03.05.2018, 20:18
@Wildhawk

Ich meine, es ist ja nicht schlimm etwas falsch zu sagen, es ging nicht wegen der rechtsfähigkeot direkt, sondern wie es per gesetz ist, und per Gesetz, kann ein ungebirenes nur in 1 Ausnahmefall erben. Das hat nichts mit meinung zu tun, das was ich erklärt habe ist ein fakt. Ich habe es erst in der schule durchgenommen und war wie erwähnt beim Juristen. Das gesetz ist nicht leicht zu verstehen, aber wenn man einen verbessert weil man nicht ganz recht hat, muss man auch mal einsicht zeigen können

Ein Kind ist erst mit vier Monaten Tragezeit überhaupt erbberechtigt (zumindest erinnere ich mich so aus dem Unterricht dran) - deswegen stellt sich die Frage nicht, zumindest nicht in Deutschland, wo am später kaum mehr abtreiben darf -wenn es zu einer Fehlgeburt kommen sollte - oder eben doch spätere Abtreibung, entfallen die Ansprüche aber und gehen nicht auf die, dann ja nicht mehr Mutter, über - das würden sie erst mit einer Lebendgeburt.

Boznerbub 
Beitragsersteller
 03.05.2018, 21:31

Was für ein Unterricht ?

guitschee  03.05.2018, 21:48
@Boznerbub

nannte sich Rechtslehre (Fachabi Wirtschaft, ein Jahr Handelsrecht/Arbeitsrecht, 1 Jahr Strafrecht, 1 Jahr Zivilrecht BGB und son kram)

Boznerbub 
Beitragsersteller
 03.05.2018, 22:08
@guitschee

Oh je, Oh je.

guitschee  03.05.2018, 23:11
@Boznerbub

Wieso? Ich fands cool. Ist halt nur schon länger her und meine Erinnerungen sind eher vage ;).

imager761  21.10.2018, 18:57
@Boznerbub

Biologie, wo sonst redet man über "Tragezeit"?

pvris15  03.05.2018, 18:16

Ich glaube das ist jz anders ich weiß nicht wann du zulestzt in der schule warst. Aber erbberichtigt, oder an dem man vererbt, muss rechtfähig sein, jemand der rechtsfähig ist an den kann man vererben, und die rechtsfähigkeit, beginnt mit vollending mit der Geburt. Nur in einem Ausnahmefall, kann an ein ungeborenes vererbt werden. LG

guitschee  03.05.2018, 18:17
@pvris15

ist 10 Jahre her, und hat mich danach nie wieder beschäftigt ;) - kann also durchaus inzwischen anders sein, deswegen habe ich es auch überhaupt so erwähnt, Ich meine, man ist aber immer noch vor der Geburt schon erbberechtigt.

pvris15  03.05.2018, 18:19
@guitschee

Soweit ich das (erst vor einer woche) gelernt habe, kann man nur in einem Ausnahmefall an ein ungeborenes vererben

guitschee  03.05.2018, 21:49
@pvris15

Dann glauben wir dir ;).

Hallo,

Es wird von Natürlichen und juristischen Personen gesprochen, nur an diese kann man vererben.

Natürliche Personen sind Alle menschen
Juristische Personen sind vereine, AGs etc..

An eine Natürliche kann man etwas vererben, wenn diese Person rechtfähig ist. Rechtfähig ist man ab der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.

In Ausnahme fällen kann man an ein ungeborenes vereeben, wie das allerdings war weiß ich nicht.

LG pvris15

pvris15  03.05.2018, 18:20

Bedeutet also, wenn das kInd tot ist, kann es nicht erben.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1923.html

"(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren."

In Verbindung mit BGB § 1 heißt das vermutlich, dass das Kind lebend geboren werden muss im medizinischen Sinne; hieße also, dass mindestens die Schwangerschaft bis zur 24. SSW p.m. gedauert haben muss und das Kind nach Geburt wenigstens ein paar Mal atmet.

Da bei Abtreibungen nach oder nahe an der 24. SSW p.m. zuerst eine tödliche Spritze ins Herz gestochen wird, wird bei einer Abtreibung das Kind nicht erbberchtigt werden.

Bei einer Fehlgeburt - das betrifft ja die frühe Schwangerschaft - auch nicht.

Bei einer Frühgeburt ist das hingegen meist der Fall, dass das Kind erbberchtigt sein wird; wohl auch dann, wenn es ein paar Stunden nach Geburt verstirbt (womit dann die Mutter als nächste Verwandte das Erbe des Kindes bekommen könnte).

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Fürs Erben ist das Töten des eigenen ungeborenen Kindes eine schlechte Idee.