Ehefrau nicht im Grundbuch - kriegt sie gar nichts im Sterbefall?

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Die erbrechtliche Situation in einer solchen "Patch-work-Familie" ist wirklich nicht ganz einfach. Folgende Punkte sind herauszustellen:

1.Würde der Ehemann kein Testament errichten (auch kein gemeinschaftliches mit der Ehefrau), wären die Ehefrau zu 1/2 und seine beiden erstehelichen Kinder sowie das Kind aus der bestehenden Ehe zu je 1/6 seine gesetzlichen Erben. Das Problem ist dann der Umstand, dass diese Erbengemeinschaft nur gemeinsam handlungs- und verfügungs-berechtigt über den Nachlass ist. Das könnte zu Streit über die Auseinandersetzung des Nachlasses, insbesondere über das Schicksal des Hauses führen.

2.Der Streit lässt sich eindämmen, wenn das Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben einsetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden die beiden erstehelichen Kinder des Ehemanns und das Kind aus der bestehenden Ehe zu je 1/3 Erben des Überlebenden werden sollen. Das voreheliche Kind der Ehefrau, das ja mit dem Ehemann (aus dessen Hand offenbar das über-wiegende Vermögen stammt) nicht verwandt ist, würde entweder leer ausgehen oder aber es würde neben seinen Halbgeschwistern zum Miterben nach dem Überlebenden eingesetzt werden. Die Anteile würden dann je 1/4 betragen. Ein Gefahrenpunkt ist freilich, dass die erstehelichen Kinder des Ehemanns bei dessen Tod ihren Pflicht-teil verlangen könnten (zumal ihnen beim Tod der Ehefrau kein Pflichtteil zustünde). Der betrüge aber als Geldanspruch nur je 1/12 des Nachlasswertes. Um dem entgegen zu wirken, könnte in dem gem. Testament bestimmt werden, dass ein ersteheliches Kind des Ehemanns, das bei dessen Tod den Pflichtteil fordert, von der Erbfolge beim Tod der überlebenden Ehefrau ausgeschlossen ist (es hätte dann auch, wie schon gesagt, auch keinen Pflichtteilsanspruch beim Tod der Ehefrau).

3.Wenn es in erster Linie darum ginge, derEhefrau die Wohnung in dem Haus zu sichern, würde auch genügen, für sie (und ggf. das gemeinsame Kind) ein lebens-langes Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Das hätte Wirkung unabhängig davon, wer (durch Erbfolge oder Verkauf) Eigentümer des Objektes ist. Auch die erstehelichen Kinder des Ehemanns müssten dieses Wohnrecht anerkennen und hinnehmen.

4.Wenn zu befürchten ist, dass zwischen den Beteilgten Streit entstehen könnte, sollte n Sie einen Anwalt oder Notar zu Rate ziehen, der dann bei Kenntnis der subtilen Details dem, was ich hier empfehle, den nötigen "Feinschliff" geben - oder Ihnen etwas ganz anderes raten - könnte.

Bei einen Haus ist oft eine Vor- und Nacherbschaft per Testament sinnvoll. D.h. ihr Mann setzt sie zum Vorerben ein und die Kinder zu Nacherben. Die Vor- und Nacherbschaft sollte dabei auf das Haus beschränkt sein.

Im Falle der Vor- und Nacherbschaft haben die Kinder keinen Pflichtteil, wenn sie das Nacherbe nicht ausschlagen. Im Gegenzug wären sie als Vorerbe in der Verfügung über das Haus stark beschränkt, sie können es zwar nutzen, und die Früchte ziehen, dürfen es aber nicht veräußern. ( Vorteil für sie ist, das dies auch Zwangsvollstreckungen von nicht Nachlassgläubigern betrifft ).

Zu beachten ist auch ob neue Kinder ebenfalls Nacherben über das Haus werden sollen.

HALLO! Hier meine Rückantwort: wenn der Mann stirbt, erben in erster Linie die Kinder-sowohl das gemeinsame Kind als auch die Sprößlinge aus erster Ehe.Demzufolge wird das Haus dem gemeinsamen Kind zufallen....könnte zufallen...

Testament setzt alles andere außer Kraft.Also im Testament vermerken: bei meinem Ableben vermache ich meiner Ehefrau das Haus (Straße,Hausnummer,Wohnort) incl dem dazugehörigen Grundstück. Also das Testament "übertrumpft"dann quasi den Grundbucheintrag

...wenn es denn partout kein Grundbuchgeintrag sein soll, dann hilft vielleicht ein sog. berliner Testament. Danach ist der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe + die Kinder sog. Nacherben. D.h. sie erben erst, wenn auch der Überlebende verstorben ist. Da dies einer vorübergehenden, unzulässigen Enterbung der Kinder gleich käme, heißt es dann sinngemäß weiter: Verlangt ein Nacherbe vorher seinen Erbteil, dann wird er auf den Pflichtteil gesetzt (der Pflichteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also eine deutliche wirtschaftliche Einbuße)...

ichweisnix  16.08.2011, 16:36

Beim Berliner Testament sind die Kinder in der Regel keine Nacherben. Sondern Erben des überlebenden Ehegatten. Dieser kann das Testament nach dem Tod des 1. Ehegatten nicht mehr ändern. Er kann aber zu Lebzeiten über das Vermögen relativ frei verfügen.

Natürlich kann man auch in einen Berliner Testament eine Nacherbschaft festgelegt werden.

Testament kommt am besten rein das haus im Grundbuch auf sie mit einzutragen ist zwar ne lösung doch auch nicht die einzig wahre. Am besten währe, wenn das testment ihr und ihrem Kind lebenslanges Wohnrecht einräumt. Da können die Kinder aus 1. Ehe nicht so einfach ran, was bei nem "einfachen "Testament sich schneller -durch Widerspruch lösen lassen würde, bzw sie zum Verkauf des hauses auf diese Weise gezwungen sein könnte (ohne Klausel lebenslanges Wohnrecht) versucht ihn davon zu überzeugen denn das ist nen ganz wichtiges und heikles Thema