Einstellung der Hartz 4 Leistung aufgrund einer BEHAUPTUNG

7 Antworten

Erst mal ein Hinweis zu deinem Textaufbau. Es ist gut, dass Du das Schreiben des JC so weitgehend zitierst. Achte aber künftig drauf, richtig zu zitieren: den Namen von Gesetzen muss man vollständig ausschreiben. Es gibt nicht das SGB, sondern sie haben alle eine Nummer von I bis XII. Wenn Du die weglässt, ist das Zitat unbrauchbar.

Was Dein JC da tut, ist so gängige Praxis. Leider ist ein Sozialverwaltungsverfahren nicht wie ein Strafgerichtsverfahren auf Beweise gegründet, die gegen Dich vorliegen. Die Behörde kann im Rahmen einer sog. "Amtsermittlung" ihre Entscheidungen treffen. Und dazu gehören dann Einstellungen von Leistungen aufgrund von anonymen Denunziationen.

Lächerlich wäre allerdings die Behauptung des JC, die Einstellung von Leistungen sei nicht anfechtbar, da kein Verwaltungsakt. Denn ein VwA ist gem. § 31 SGB X "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist".

Die Entscheidung über die Nichtzahlung von Leistungen ist eindeutig ein VwA und das Schreiben, das sie bekannt gibt, demzufolge das Dokument, gegen den der Widerspruch erhoben werden kann.

Grds. anders könnte es sein, wenn das Schreiben nicht die Einstellung bekannt gibt, sondern ankündigt, dass demnächst darüber entschieden werden solle, ob eingestellt wird oder nicht. In diesem Schreiben würde dann auch stehen, dass Du mit dem Schreiben angehört wirst und Dich äussern kannst.

Aber wie man es wendet: entweder ist das Schreiben ein VwA, gegen den Du Widerspruch einlegen kannst oder es ist eine Anhörung, zu der Du Dich äussern kannst. Und die dann falsch als Widerspruch bezeichnete Äusserung wäre zur Stellungnahme in der Anhörung umzudeuten. Die inhaltlich gemachten angaben wären dann zur Entscheidung im Verfahren über die Leistungseinstellung zu verwerten.

Da das JC aber offenbar über den Widerspruch entschieden hat, hat es selbst das Verfahren als bereits abgeschlossenes (und damit Widerspruchsfähiges) Verfahren qualifiziert.

Für uns wäre es jetzt nützlich, wenn Du den Inhalt des ursprünglichen Schreibens einmal zitieren würdest (auch unter Angabe der §§).

Auf jeden Fall solltest Du jertzt unverzüglich die Sache zu einem Rechtsanwalt tragen (der ein Fachanwalt für Sozialrecht sein sollte) und bei dem eine Klage schreiben lassen.

Wenn das JC nichts anderes hat als eine anonyme Behauptung, wird es nicht durch kommen. Du kannst übrigens nach Abschluss des Verfahrenns gegen den anonymen Denunzianten Strafanzeige erstatten. Mit dem gewonnenen Sozialgerichtsverfahren stünden die Chancen auch gut, dass gegen ihn ermittelt würde.

Ich würde auch im SG verlangen, den anonymen Denunzianten als Zeugen zu laden.

Gelehrter  26.08.2012, 04:42

Ich würde gegen das Jobcenter einen Strafantrag stellen,wegen unterlasssener Hilfeleistung und Rufmord.Es kann in Deutschland nicht sein das durch solche Praktiken ganze Familien in den Ruin gestürzt werden,wegen eines anonymen Anrufes.Mal der Fall ich hätte Streit mit meinem Kumpel und als Rache würde ich irgendwas behaupten bei der Arge und ihm würde sofort die Leistung gekürzt bzw. ganz eingestellt.Dadurch könnte der Kumpel sogar obdachlos werden.Und das kann es nicht sein.Das Jobcenter steht in der Beweispflicht.D.h, es mus vor Ort sich überzeugen,(also durch einen Hausbesuch) ob dies tatsächlich der Fall ist.Das Jobcenter handelt nach Verdacht.Und das ist vor dem Gesetz nicht rechtens.Man muss eines wissen,das Jobcenter bzw. die Arge hat die Vorgabe Gelder einzusparen und das um jeden Preis.(sanktionen ist ein gutes Mittel um Geld einzusparen,auf Kosten der Hartz IV Empfänger)(jeder kleinster Fehler wird sofort mit Sanktionen bestraft) Man kann aber nicht bei den Ärmsten der Armen noch Geld einsparen,das widerpricht gegen jegliche menschliche Vernunft.Und unchristlich ist es auch.Und dann sind noch Sanktionen dafür da,für Druckmittel für Erpressung und Nötigung,was eine strafbare Handlung ist.Wer so vorgeht wie das Jobcenter,hat den Namen nicht verdient.Das sind Nazimethoden wie im dritten Reich.Sanktionscenter ist der bessere Name,oder doch vielleicht Nazicenter? Sowas menschenverachtendes was dort abgeht habe ich bisher noch nicht erlebt in Deutschland.Steht aber schon in der Bibel wo es heißt :

Der Arme ist verhasst gegenüber seinen Nächsten

Hat sie denn den geplanten Umzug und die vorgenommene Kündigung ihrer Wohnung der ARGE unverzüglich gemeldet? Ansonsten hat sie sich der leistungserschleichung schuldig gemacht!

Johnny21Sexy 
Beitragsersteller
 24.08.2012, 13:43

selbstverständlich hat sie es gemeldet.

HugoGuth  24.08.2012, 14:07
@Johnny21Sexy

Das geht aus Deiner Farge aber nicht hervor!

Hochzeit soll am 20.08.12 statt finden. Da gehen die davon aus das sie schon eher zusammen wohnen. Da weiß keiner wie der Prozess ausgeht. Versuche es und reiche Klage ein.

Was hier vorgeht von seitens des Jobcenter ist illegal.Sie muss das Geld auszahlen.Was glaubst du wenn irgend jemand jetzt bei der Polizei oder Staatsanwalt anrufern würde ich würde klauen.Würde ich dann gleich verurteilt werden nur aus Hand eines Anrufes? Erst wenn Beweise vorliegen kann geurteilt werden.Man gilt vor Gericht solange als unschuldig bis das Gegenteil oder auch nicht bewiesen wurde.Nicht asnders ist es beim Jobcenter.Ich gebe dir einen guten Rat.Zeiger diesen Fallmanager/in an bei der Staaatsanwalt wegen unterlassener Hilfeleistung und erkläre bzw. schilder den Fall. Du kannst beim Jobcenter jeden Mitarbeiter verklagen.Das ist dein Recht.Man kann nicht einfach nur wegen Verdacht jemanden das Geld kürzen,das ist illegal.Erst wenn Bewewise vorliegen.Und schreibe auch diesem Fallmanager/in das du vorhast ihn vor dem euopäischen Gerichtshof zu verklagen.Denn das Recht hast. du.Ihr solltet eure Gersetze und Rechte studieren,dann kommen solche Fälle gar nicht mehr vor.Wir sind hier in Deutschland nicht im Kapserletheater wo man einfach willkürlich jemanden die Leistungen entziehen kann,was sowieso nicht mehr möglich ist seit dem Urteil vom Bundesverfassunggericht vom 9.Februar 2009.Da darf das Existensminimum nicht mehr gekürzt werden und das muss man wissen.Gerne informiere ich weiter,welche Rechte jedem Hartz IV Empfänger tatsächlich zustehen.Und diese Rechte werden einem verschwiegen.Sie vom Jobcenter sind aber verpflichtet euch auf eure Rechte hinzuweisen.Solltest du mehr Infos brauchen melde dich unter sieschoe@gmail.com oder ich bin auch bei Facebook und kläre die Leute auch dort auf.Du sollst wissen ich habe sehr viel Insider Wissen.Daher kann ich die Leute wirklich aufklären und auf ihre Rechte hinweisen.

Bei einem Negativbescheid hat sie Anspruch auf einen Beratungsschein. Den kann sie sich beim Gericht holen und damit zu einem Anwalt gehen (kostet 10€). Immer wieder wird auf diese Art und Weise versucht Leute zu schikanieren und staatliche Kosten zu minimieren. LG

Johnny21Sexy 
Beitragsersteller
 24.08.2012, 13:44

bekommt man den beratungsschein nicht nur wenn man hartz 4 empfänger ist? und sie wurde ja gesperrt...

Lazarius  24.08.2012, 13:50
@Johnny21Sexy

Sie bekommt den Beratungsschein, sobald sie einen Bescheid bekommen hat, der gegen sie entschieden wurde.

Claud18  17.07.2015, 10:58
@Lazarius

Um Beratungskostenhilfe zu bekommen, muss man kein Hartz-IV-Empfänger sein, ein niedriges Einkommen reicht aus.

Lazarius  18.07.2015, 18:27
@Claud18

Ja das stimmt. Aber in der Fragestellung ging es eben um Hatz 4.