Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) ablehnen,Hartz 4?
Hallo und Gutentag,
Ich habe Gestern meinen Bewilligungsantrag bekommen und dabei war für mich und meine Frau jeweils einen Eingliederungsvereinbarung die wie Unterschrieben zurückschicken müssen. Hat sich da mittlerweile was geändert so das man die EGV Unterschreiben muss oder ist alles gleich geblieben das man die nicht Unterschreiben muss.
Folgendes steht drin
1.Pflichtverletzungen
- Ich mich weigere ,in der Eingliederungsvereinbarung / Hilfeverinbarung oder in diese ersetzenden Verwaltungsakt nach §15 ABS 1 SGB festegelegte Pflichten zu erfüllen,insbesindere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
-ich mich weigere,eine zumutbare Arbeit,Ausbildung,Arbeitsgelegenheit nach§ 16d SGB oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach 16e SGB geförderte Arbeit aufzunehmen,fortzuführen oder deren Anbahnung durch mein Verhalten verhindere.
-ich eine zumutbare Massnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antrete,abbreche oder Anlass für den Abbruch gebe.
-wenn ich mein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert habe,die Vorraussetzung für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeld 2 herbeiführe.
-ich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis mein etwaiges unwirtschaftliches Verhalten fortsetze.
-mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist,weil die Agentur für Arbeit das Eintretten eine Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs ,nach den Vorschriftendes Sozialgesetzbuches Drittes Buchs festgestellt hat.
-ich die im SGB gennanten Vorrausetzungen für das Eintretten einer Sperrzeit erfülle,die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Bei einer Verletzung dieser Pflichten mindert sich das ALG 2 in einer ersten Stufe um 30 % des für mich massgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB .bei der ersten wiederholten Verletzung dieser Pflichten mindert sich der für mich massgebenden Regelbedarf um 60%.Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt mein ALG 2 vollständig.
So und bei meiner Frau steht genau das gleiche. Heisst wenn die mir was anbieten würden über Zeitarbeit obwohl ich nicht über Zeitarbeit Arbeiten will,dann kriege ich Sanktionen.Richtig?
Hat sich da mittlerweile was geändert das man die Unterschreiben muss oder nicht.
Würdet ihr die Unterschreiben?
7 Antworten
Unterschreiben müsst ihr die EGV - nicht,dann wird sie euch per Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt,dagegen könnt ihr dann einen schriftlichen Widerspruch mit dementsprechender Begründung einlegen !
Der ALG - 2 Bezug ist nun mal kein Wunschkonzert,ihr habt eure Bedürftigkeit nach euren Möglichkeiten zu verringern oder ganz zu beenden,dass es sich dann ggf.nicht um euren Wunschjob handelt spielt dabei keine Rolle.
Ihr habt jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen,die euren körperlichen und geistigen Fähigkeiten entspricht und natürlich legal sind.
Ich suche Arbeit und will auch Arbeiten. ( Habe ich Vergessen dazuzuschreiben )
Ich habe auch schon etliche Bewerbungen abgeschickt und Heute auch schon wieder.
Zeitarbeit will ich aus diesem Grund nicht weil ich mit denen schon Schlechte Erfahrung gemacht habe,und das nicht nur durch eine Zeitarbeitsfirma.
nein du musst es nicht unterschreiben, dass musstest du noch nie. wenn du es jedoch nicht unterschreibst, dann wird diese egv als verwaltungsakt formuliert und dann bekommst du das gleiche als anordnung.
ob du zeitarbeit willst oder nicht, ist völlig egal. du musst jede arbeit annehmen die annehmbar ist. wenn du das nicht tust, wirst du sanktioniert. kommst du den anordnungen nach bewerbungen nicht nach, wirst du sanktioniert etc.
Es zwingt Dich keiner, bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten. Du kannst Dir ja selbst einen Job besorgen, dann hast Du den, den Du möchtest.
Willst Du Geld vom Amt, dann musst Du Dich eben an dessen Spielregeln halten.
Was hast Du dagegen, das Blatt zu unterschreiben?
Nix müsst ihr unterschreiben, schon gar nicht eine EGV. Gekürzt kann das Geld auch nicht werden. Sollen die doch mit Verwaltungsakt kommen, was ist euch weg? Da kannst doch wenigstens Einspruch einlegen.