Grundsicherung - was zählt als Vermögen?
Hallo, Meine sozialhilfe wurde vor einigen monaten bewilligt, trotz einem bankguthaben von über 6000 euro, weil das geld aus einer REntennachzahlung stammt (rente wegen erwerbsminderung!)
Jetzt ist die rente unbefristet und mein wechsel in die grundsicherung wurde abgelehnt, weil klar- ich zu viel geld auf dem konto hätte. DAs gesamte geld stammt aber nur aus der rentenachzahlung und laufenden Rentenzahlungen.
Jetzt stellt sich für mich die Frage ob das alles so stimmt, mir hat ein mitarbeiter bei dem sozialhilfeantrag klar gesagt das mir das geld zusteht da alles aus einer rentennachzahlung stammt und das NICHT als vermögen gewertet wird.
WArum sollte das jetzt anders sein???
Bitte helft mir! Vielen Dank
5 Antworten
Isomatte hat dir den Unterschied von der grundsicherung für Erwerbsunfähige und dem AlG 2 ja bereits erklärt. Dem kann ich nichts hinzuführen.
Aber wenn du jetzt den Bescheid bekommen hast, kannst du ja Widerspruch einlegen und bei Nichtabhilfe die Sache vor dem Sozialgericht klären lassen.
Das ist kostenlos, aber die Klage wird erst zugelassen, wenn du das Widerspruchsverfahren durch hast
Das ist zwar kostenlos, aber unsinnig.
Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit ist der Vermögensfreibetrag 2.600 Euro, bei Sozialhilfe 1.600 Euro.
Hallo, ich glaube meine Frage wurde falsch verstanden, es geht hier nicht um eine eventuelle Rückzahlung und auch nicht darum wo die freigrenze liegt, das ich da drüber bin weiß ich ja,
die frage ist ob eine rentennachzahlung und die rente generell als vermögen gewertet werden. Bei meinem sozialhilfe antrag war es nicht so das wurde mir klar gesagt JEtzt ändert sich halt nur der name (grundsicherung) und jetzt ist es doch wieder so das rente als vermögen gewertet wird. Ich hoffe jemand kann mir eine klare antwort geben weil selbst die behörden sich unsicher waren und niemand mir was klares sagen könnte. Noch mal zur erklärung, vor dem sozialhilfeantrag (der geht erst ab 25 J. da ich noch zu hause wohne) habe ich von niemandem was bekommen und musste schulden machen!
Ob das nun eine laufende Rente,Erwerbseinkommen oder andere laufenden Einnahmen sind,das ist und bleibt Einkommen und kein Vermögen und wird auf den evtl. Leistungsanspruch angerechnet !
Anders ist es,wenn du vor der Antragstellung schon erspartes auf Konto oder Sparbuch hattest,was ja bei dir der Fall war,dann ist dieses erst einmal Vermögen und solange du dein Schonvermögen nicht übersteigst,bleibt es auch nicht verwertbares Vermögen.
Da sich aber jetzt die Grenze deines Schonvermögens geändert hat,weil du vom SGB - ll ins SGB - Xll gekommen bist,wird aus dem Überschuss des Schonvermögens,verwertbares Vermögen und das muss vorher aufgebraucht werden.
Dieser Überschuss,wird dann auf 6 Monate Leistungsbezug verteilt,wenn dieser den monatlichen Bezug übersteigt und die Leistung dementsprechend gekürzt.
Und deine laufenden Rentenzahlungen,sind dann Einkommen,kein Vermögen.
Du hast vorher Leistungen nach dem SGB - ll erhalten,vom Jobcenter und da liegen die Freibeträge auf Vermögen und die Freibeträge auf Erwerbseinkommen,bedeutend hören !
Jetzt,wo du unbefristet deine Rente bekommst,beziehst bzw.würdest du Leistungen nach dem SGB _ Xll vom Sozialamt beziehen und da gelten ganz eigene Regelungen.
Bist du nämlich noch keine 60 Jahre alt,darfst du hier nur 1600 € als so genanntes Schonvermögen besitzen und der Rest,muss vorher verwertet werden.
Erst ab dem 60 Lebensjahr,würden dir dann 2600 € Schonvermögen zustehen.
Anders ist es im ALG - 2 Bezug,dann dürftest du min.3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen besitzen,gesamt also min.3850 €,allgemein gilt hier aber,pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 € für notwendige Anschaffungen.
Deshalb war ein Vermögen vorher OK und jetzt nicht mehr !
Der einmalig zugehende Nachzahlungsbetrag gilt als Einkommen, das in den nächsten 6 Monaten anteilig auf das sonstige Einkommen aufgerechnet wird.
Vermögen wäre alles, was zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits vorhanden war. Dazu zählt dann auch die Forderung einer evtl. Nachzahlung.
Falls aber eine Nachzahlung zu erwarten ist, wird die Grundsicherung immer nur vorschussweise gewährt. Die Nachzahlung wird dann direkt zwischen den Behörden verrechnet
Die Antwort ist zwar richtig,aber nicht auf diese Frage !
Lies dir noch mal die Frage richtig durch,da wirst du bemerken,dass das Guthaben ( Nachzahlung ) bei Antragstellung schon auf dem Konto war und das es sich hier um das SGB - ll und das SGB - Xll handelt,die andere Freibetragsgrenzen auf Schonvermögen und Erwerbseinkommen haben.
Wenn du das Gefühl hast,dass da etwas nicht richtig ist,dann leg gegen diesen Bescheid Einspruch ein.Leg offen da,woher diese 6000 Euro stammen.Frag im Zweifelsfall bei einem Anwalt nach,oder bei der Rentenversicherung selbst.Da gibt es ja Menschen die einen kostenlos beraten.
Bitte antworte bei Rechtsfragen immer nur dann, wenn wirklich Bescheid weißt. Du bringst sonst nur Verwirrung rein.
Es geht ja hierbei nicht nach Gefühl, sondern nach Gesetzen.
Es ist egal, woher die 6.000 Euro stammen. Es ist Vermögen da, das höher ist als das Schonvermögen, und bis zum Schonvermögen muss das Geld erstmal aufgebraucht werden, erst dann gibt es die Grundsicherung / Sozialhilfe.