Kinderzuschlag abgelehnt - wer zahlt jetzt rückwirkend...
Hallo! Wir, eine 6-köpfige Familie, haben bis Ende letzten Jahres neben dem Arbeitseinkommen meines Mannes Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten. Da der Kinderzuschlag zum Ende des Jahres auslief haben wir Anfang Dezember einen neuen Antrag gestellt. Jetzt wurde mein Mann zum Ende des Jahres arbeitslos, so dass wir nunmehr seid Januar 2011 Arbeitslosengeld I beziehen. Wohngeld wurde auch neu beantragt und auch nunmehr (auch rückwirkend für Januar und Februar) bewilligt. Jedoch kam nun im Februar ein Ablehnungsbescheid der Familienkasse bezügl. des Kinderzuschlages mit der Begründung, dass die Mindesteinkommensgrenze nunmehr nicht erreicht wird. Normalerweise würde die Einkommensgrenze (ALG1) zwar über dem Mindesteinkommen von 900 € liegen, jedoch geht davon auch Unterhalt für die uneheliche Tochter meines Mannes ab, wonach nur noch ein Brutto-Einkommen von 753 € zur Verfügung steht. Hatten aufgrund der Ablehnung jetzt fristgerecht Widerspruch über unsere Anwältin eingelegt, welcher nun zurückgewiesen wird. Wir sollen nunmehr prüfen lassen, ob evtl. ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II gewährt werden können. Aber was ist mit den Monaten Januar und Februar in denen wir nun weder Kinderzuschlag noch andere Leistungen bezogen haben... Wir haben uns in den Monaten mit Geld von Freunden über Wasser gehalten, was wir natürlich auch zurückgeben müssen. Vielen Dank!
2 Antworten
Wurde der Kinderzuschlag abgelehnt, muss ggf. dessen Antragstellung nach § 28 SGB X in eine Alg2-Antragstellung umgedeutet werden.
§ 28 SGB X Wiederholte Antragstellung
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
Einfach mal beim Anwalt vorsprechen.
An die Arge; Ablehnungsbescheid beipacken, auf obigen Paragraphen verweisen und bei Problemen, Gang zum Anwalt nicht scheuen (kosten mit Beratungsschein 10 EUR).
ich meinte, sollten wir jetzt trotzdem schon alg2 beantragen, oder erst auf das Okay der Anwältin warten...
Beantragen kannst du jetzt schon. Wenn du Glück hast, macht die ARGE keine Schwierigkeiten und du kannst dir Anwalt sparen.
Vielen dank nochmal, habe die Antwort erst zu spät gesehen.
Vielen lieben Dank!
Tja - rückwirkend gibt es ALG2 leider nicht.
Da hätte Euch jemand sagen müssen, daß Ihr vorsorglich einen Antrag hättet stellen sollen, statt Euch Geld zu leihen.
So spart der Staat am "kleinen Mann"...
Das hatte uns wirklich keiner gesagt und das kuriose an der ganzen Sache ist, dass wir genau die gleiche Situation 2009 auch kurzfristig hatten (zu den gleichen Bedingungen) und dazu wurde uns Kinderzuschlag in Höhe von 560 € bewilligt. Deshalb waren wir davon ausgegangen, dass es diesmal genauso läuft.
Daß das mit dem HartzIV-Antrag keiner sagt, kenne ich. Meinem Sohn ist das auch passiert, daß er für zwei Monate kein Geld bekommen hat (aus anderen Gründen), und dann konnte er sehen, wie er seine Miete bezahlen konnte. Jemanden von der Behörde zur Verantwortung ziehen kann man dann leider nicht. Der Bürger soll doch gefälligst selbst seine Rechte kennen. Und wer dreist genug ist, "gewinnt" bekanntlich.
Wie das mit dem Kinderzuschlag läuft und warum das jetzt abgelehnt wurde - da kenne ich mich nicht aus. Vielleicht kannst Du es mal mit einer Rechtsberatung probieren (Beratungsschein beim Gericht). Kann ja sein, daß man da noch was drehen kann.
Noch eine Frage: An wen soll ich mich denn damit jetzt am besten wenden