Eine Studentin mit ein Befristetes Aufenthaltserlaubnis Kind bekommen?
Hallo Zusammen,
Eine Studentin aus Nicht EU Land. Sie wohnt studert in Deutschland seit 4 Jahren. Sie hat zur Zeit eine befristete Aufenthaltsgenemigung. Sie und ihre Studium wird durch ihre deutsche Bekannte finanziert, senau gesagt Verpflichtungserklärung. Ihr Freund ist auch mit Student (hat ein befristeter Aufenthaltsgenemigung,kommt aus dem Ausland)(Nicht EU Land). Er arbeitet als ein Teilzeitkraft. Beide sind Stundent. Sie haben vor eine Woche Kind bekommen. Beide haben Aufenthalstgenemigung §16.1 zum Zweck Studium.
Frage: 1. Bekommt das Kind eine Aufenthaltsgenemigung?
Frage: 2. Was wird wegen das Kind ihre Studium abgebrochen wird?
Frage: 3. Kann Sie einen Antrag für Kindergeld machen? Oder muss ihr Freund finanzieren, obwohl der auch Student ist.
Frage: 4. Bekommt Sie eine andere Aufenthaltsgenemigung, falls Ihr Studium abgebrochen wird.
Frage : 5. Was passiert mit Verpflichtungserklärung?
Frage: 6.
Hat Sie oder beide Bleibe recht in Deutschland, wegen Kind?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße, Max
6 Antworten
adk710 hat ja schon ausführlich geantwortet, drum nur eine Ergänzung zur Verpflichtungserklärung..
die endet mit der nachweislichen Ausreise der Begünstigten, wenn die keinen anderen Aufenthaltstitel erhält.. wie den, nach erfolgreichen Abschluß des Studiums, um hier arbeiten zu dürfen..
Die Person, die die Verpflichtung übernommen hat haftet für alle Kosten des Lebensunterhalts. Dazu zählen die Kosten:
für Ernährung,für Wohnraum,für den Krankheitsfall,bei Pflegebedürftigkeit, Umnfall oder für die Ausreise
. Zudem müssen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt erstattet werden, die von einer Leistungsbehörde (zum Beispiel Sozialamt) aufgewendet werden.Ggf. auch Abschiebungskosten und die deswegen anfallenden Unkosten der Behörden & Polizei zusätzlich zu den Flugkosten..
In Eurem Fall auch für die Kosten die durch das Kind entstehen, wenn der Vater nicht wie es ansonsten gesetzlich geregelt ist, für die ersten 3 Jahre nach der Geburt, für die Frau voll aufkommt und den vollen Kindesunterhalt nicht leistet..
zudem muß das Kind ebenfalls eine KK erhalten , inwieweit es bei der Mutter mit eingetragen werden kann oder ob dafür eine Erhöhung deren KK-Versicherungsbeitrag ansteht erfragt bei ihrer Krankenkasse..
das ist ziemlich wichtig weil im Fall der Nichtersicherung die Bürgin ansonsten alle Kindesuntersuchungen usw. auch mit Ärzten/ Kliniken privat begleichen muß..da ja die Kosten von der Studentin verursacht worden sind.. alles Gute m. l.G. ;)himakoAlso, seit 2002 ist es so, das jedes Kind der in Deutschland geboren wird automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt.
Ich schätze mal dass die Mutter auch ein unbefristetes Aufenthaltserlaubnis bekommen wird aufgrund der Geburt ihres Babys. Was mit dem Vater passiert weiß ich nicht.
Mein Sohn ist jetzt 13. Vier Wochen nach der Geburt flatterte das deutsches Kinderausweis ins Haus ohne dass ich etwas beantragt hätte.
Das ist nicht ganz richtig. Zwar bekommt ein Kind, das in Deutschland geboren ist, die deutsche Staatsbürgerschaft, jedoch nur,wenn mindestens ein Elternteil
- sich seit acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz besitzt.
Da dies hier nicht zutreffend ist, bekommt es auch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft.
hallo Peter, auch hier schätze ich dass du recht hast. Bitte kopiere doch deine Kommentar und schicke es als Antwort, damit der Fragesteller es sehen kann vielleicht hilft es ihm ja
"Also, seit 2002 ist es so, das jedes Kind der in Deutschland geboren wird automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt."
Und das steht wo?
Nein, ein Kind begründet kein Bleiberecht und wenn man ein Kind nicht finanzieren kann, sollte man / frau keines machen
Natürlich bekommt das Kind vorläufig das Recht, im Land zu bleiben.
Wenn der Aufenthalt ans Studieren gebunden ist, erlischt es, wenn das Studium beendet oder abgebrochen wird
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Ausländerin, Nigeria Staatsangehörigkeit, momentan mache ich meine Master studium in Erneuerbare Energie, Bachelor habe ich schon in Energietechnik (Maschinenbau) absolviert und der vater meines kindes ist auch Nigerianer Staatsangehörigkeit, der besitze auch Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG, weil er ein Student ist. Er hat schon Bachelor inmaschinenbau arbeite 400,-Job.
Meine Fragen sind folgend: wenn ich jetzt als Studentin schwanger werde, da ich nur als Studenten komme nach Deutschland gekommen bin und wollte nach geboren meines Kindes mein Masterstudium weiter zu machen, ich bin fast sechs jahren in Deutschland, Meine Studium war 100% in deutsch.
Und beim 7. Monat der Schwangerschaft mein Studium vorübergehend abbreche, werde ich die Rechte an Sozialhilfe vom Staat, oder Muttergeld haben? wenn nicht, werde ich die Rechte haben arbeiten zu gehen, damit ich mich und mein Kind versorgen könnte? Die nächste Frage: wird mein Kind nach der Geburt automatisch Deutsch Staatsangehörig, da der Vater schon acht jahren in Deutschland gelebt? und welche Sozialrechte bekommt es, wenn es Deutsch Staatsangehörig sein wird? Die dritte Frage: gibt es eine Chance bei so einer Situation für mich oder der Vater meines Kindes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Mit freundlichen Grüßen Favour
Zu Frage 1: Das Kind erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG): "Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile [...] eine Aufenthaltserlaubnis [...] besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt."
Zu Frage 2: Die Aufenthaltserlaubnis wurde für den Zweck des Studiums erteilt. Wenn der Inhaber das Studium abbricht, kann die Erlaubnis widerrufen werden oder sie wird nicht verlängert und der Student muss Deutschland verlassen.
Zu Frage 3: Laut § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes haben Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG keinen Anspruch auf Kindergeld. Beide müssen daher das Kind allein finanzieren.
Zu Frage 4: Ich sehe dafür keine Möglichkeit. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§ 18a AufenthG) setzt ein abgeschlossenes Studium voraus, was sie ja noch nicht hat. Im Moment ist die Folge eines Studienabbruchs die Ausreisepflicht. Faktisch erhält sie dann eine Duldung, die aber kein Aufenthaltstitel ist.
Zu Frage 5: Das Thema Verpflichtungserklärung ist ein weites und umstrittenes Feld, bei dem ich mich lieber zurückhalte. Die Person, die diese Erklärung abgegeben hat, sollte bei der Ausländerbehörde nachfragen, inwieweit die Verpflichtungserklärung sich nun auf das neugeborene Kind auswirkt.
Zu Frage 6: Da ein Kind von Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erhält, haben die Eltern dadurch auch keinen Anspruch auf ein Bleiberecht. Es ist vielmehr genau umgekehrt: Der Aufenthaltsstatus des Kindes ist von dem der Eltern abhängig, denn der oben zitierte § 33 AufenthG gibt einem Kind nur dann das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn auch die Eltern eine haben.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen.