Mindestmietdauer bei Studentin (Auslandssemester)?
Hallo zusammen,
ich bin dabei einen Mietvertrag abzuschließen und habe eine Frage zur Mindestmietdauer.
Ich bin Studentin und meine Vermieterin möchte die Mindestmietdauer auf das Ende meines Studiums legen, das sind noch ungefähr zwei Jahre. Was ist aber, wenn ich ins Ausland gehe für ein Semester? Die Regelungen für Studenten sind da bei jeder Internetquelle etwas anders, aber niemand geht so wirklich auf Ausland ein. Theoretisch verlangt mein Studiengang auch nicht, dass ich ins Ausland gehe.
Ist eine wirklich schwierige Situation hier eine Wohnung zu finden...
Vielen vielen Dank euch für eure Hilfe, weiß das sehr zu schätzen!!
3 Antworten
Das hättest du natürlich am allerbesten einfach deinen Vermieter gefragt. Grundsätzlich könntest du in der Zeit im Ausland untervermieten, allerdings brauchst du dafür dann die Zustimmung deines Vermieters.
Und wie ja auch schon geschrieben wurde, hätte die Mindestmietdauer für dich ja auch den Vorteil, dass umgekehrt du die Wohnung auch sicher hast und nicht irgendwie mitten im Bachelorarbeitsstress auch noch eine neue Wohnung suchen musst. Dass dein Vermieter das so will mit den zwei Jahren, spricht ja dafür, dass es ihm zumindest ernst ist...
Ich meine, ansonsten im allerschlimmsten Fall müsstest du halt ein bisschen Geld ansparen, um die Wohnung zu halten, während du im Ausland bist.
Es ist zulaessig, einen beidseitigen Kuendigungsverzicht zu vereinbaren. Geschieht dies "formularmaessig" (also ohne individuell aktiv ausgehandelt worden zu sein). ist eine Verzichtsdauer von max. 4 Jahren ab Vertragsschluss zulaessig (nicht erst ab Beginn des Mietverhaeltnisses!).
Will deine Vermieterin also nur mit zweijaehriger Kuendigungsverzichtsvereinbarung vermieten, wirst du die Wohnung nur bekommen, wenn du dich darauf einlaesst. Dann kann keine der beiden Seiten vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums ordentlich kuendigen.
Okay danke. Ich habe im Internet immer mal wieder etwas von einem Sonderkündigungsrecht gelesen, das bei Studenten nochmal weitläufiger ausgelegt wird. Kennst du dich damit vielleicht auch aus?
Wenn du ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhaeltnisses hast, das bei objektiver Abwaegung das Interesse des Vermieters am Festhalten an der Vereinbarung uebersteigt, kann der Vermieter dazu verpflichtet sein, einen von dir zu stellenden mindestens "gleichwertigen" Nachmieter zu akzeptieren. Akzeptiert der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter dann dennoch nicht, kann ein Sonderkuendigungsrecht mit gesetzlicher Kuendigungsfrist (knapp 3 Monate zum Monatsende) entstehen.
Dabei gibt es aber einige recht hohe Huerden. So muss tatsaechlich ein besonders hohes Interesse deinerseits vorliegen, z.B. die Wohnung wird wegen einer Schwangerschaft zu klein oder du wirst unerwartet an einen weit entfernten Arbeitsplatz versetzt. Ob ein - hier auch noch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbares - freiwilliges Auslandssemester ein solches besonderes Interesse darstellen kann, muss im Streitfall ein Richter entscheiden. Ich halte das aber eher fuer unwahrscheinlich.
Zudem muss der verbleibende Zeitraum bis zur naechstmoeglichen Beendigung des Mietverhaeltnisses durch ordentliche Kuendigung so lang sein, dass dir ein Festhalten an der Vereinbarung unter Beruecksichtigung der beidseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass dem Vermieter i.d.R. ein dreimonatiger Ueberlegungszeitraum zugebilligt wird, in der er die Eignung des vorgeschlagenen Nachmieters pruefen kann. Der verbleibende Zeitraum muesste also schon deutlich laenger als 6 Monate betragen.
Sofern also ueberhaupt ein ein berechtigtes Interesse deinerseits vorliegen sollte, muesstest du erst einmal einen Nachmieter finden, der nicht nur geeignet sein muss, sondern auch noch bereit ist, die Ueberlegungsfrist des Vermieters abzuwarten und die Wohnung bei einer positiven Entscheidung des Vermieters auch tatsaechlich anmietet.
Ich wuerde also nicht darauf spekulieren, dass das klappt. Einerseits erscheint es mehr als fraglich, ob bei dir ueberhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegen wird und andererseits duerfte es ziemlich schwer sein, ueberhaupt einen Nachmieter zu finden, der das ganze Theater mit macht. Lehnt der Vermieter den Nachmieter ab unjd das Gericht entscheidet spaeter, dass er dazu mangels eines berechtigten Interesses deinerseits auch berechtigt war, zahlst du nicht nur die Miete plus Nebenkosten weiter, sondern auch die Gerichtskosten. Das Risiko waere mir in deinem Fall viel zu hoch.
Versuche besser, die Kuendigungsverzichtsvereinbarung weg zu verhandeln oder suche dir eine andere Wohnung ohne Kuendigungsverzichtsvereinbarung.
Hier könnte auch die Genehmigung zur Untervemetung verhandelt werden, denn das sssstudentische Auslandsjahr dauert in der Regel 9-10 Monate.
Die klassische Lösung wäre, das Zimmer für die Zeit des Auslandssemesters befristet unterzuvermieten.
Wozu es aber der Zustimmung des Vermieters bedarf. Ist auch nicht ganz ungefaehrlich, weil man gegenueber dem Mieter ja weiterhin voll haftet.
Ja klar nur ist es hier in Hamburg echt schwer eine Wohnung zu finden