Pass und Fiktionsbescheinigung: kann man Reisen?
Ein Freund von mir kommt aus Syrien und er hat einen Pass (Aufenthalt noch nicht fertig) und eine gültige Fiktionsbescheinigung mit Aufenthalt von 6 Monaten als fortbestehend 81 Abs. 4 AufenthG. Er ist Student und nur von etw 15 Tage in Deutschland. Kann er mit der Fiktionsbescheinigung und Pass in EU und aus EU reisen? Die Namen von beiden Dokumenten sind eins und auf Pass ist Passbild aber auf Fiktionsbescheinigung nicht.
Vielen Dank für Ihre Antwort
2 Antworten
§ 81 Abs. 4 AufenthG (Fortbestandsfiktion in Verlängerungsfällen) berechtigen in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 AufenthG) zur Einreise ins Bundesgebiet, da der Aufenthaltstitel in diesem Fall als fortbestehend gilt, wie aus der Fiktionsbescheinigung ersichtlich ist (drittes Ankreuzfeld auf Seite 3 des Trägervordrucks).
mehr findet ihr unter ...http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=637589
auch das ...Reist der Ausländer während der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, besteht diese Wirkung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort und der Ausländer kann bis zu diesem Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet einreisen, ohne die Visumpflicht einhalten zu müssen. Insoweit kann der Ausländer den Berechtigungsinhalt des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels bis zur Behördenentscheidung ausschöpfen. Danach bestimmt sich seine aufenthaltsrechtliche Position nach dieser Entscheidung.
Reist der Ausländer aus dem Bundesgebiet aus und hat er nach dem Umständen des Einzelfalls kein Interesse mehr an der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann sein Antrag mangels Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden. Im Fall der Ausreise erübrigt sich nicht eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag, zumal die Fiktionswirkung, die zur Wiedereinreise berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht. Indizien für ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse können das Verlassen des Bundesgebiets länger als sechs Monate oder aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund sein. Die Antragsablehnung hat das Erlöschen der Fiktionswirkung zur Folge und bewirkt zugleich die Einhaltung der Visumpflicht für den Fall der Wiedereinreise in das Bundesgebiet (vgl. §§ 15, 17 AufenthV; Art. 1 Abs. 1 EUVisumVO samt Anhang I).
Hallo ich habe seit 5 Monate für Aufenthaltserlaubnis Antrag gestellt aber es ist immer noch nicht zur Abholung bereit.
Wie lange muss ich noch warten