Unterhaltspflicht des Vaters für studierendes Kind über 25 Jahre
Das Kind hat nach dem Abi ein Jurastudium begonnen, Bafög bekommen und abgebrochen. Umzug zu einem anderen Studienort, neues Studium in BWL. Es läuft alles sehr zäh. Mutter bekommt Hatz 4, wohnt mit Tochter am Studienort in einer Wohnung. Vater hat immer Unterhalt gezahlt. Kind wird im Juli 25 Jahre, Kindergeld fällt weg, Krankenversicherung muss übernommen werden. In welcher Höhe muss ein Vater die Kosten tragen und vor allem wie lange noch? Übrigens bekommt sie kein Bafög mehr, das hat sie zu lange beim ersten Studium in Anspruch genommen.
3 Antworten
Eltern sind Kindern grundsätzlich gegenüber unterhaltspflichtig bis zum Ende der ersten Ausbildung. Dazu gehört aber, seitens des Kindes, das Bemühen, diese zügig zu absolvieren. Wenn das Kind damit trödelt, endet die Unterhaltspflicht der Eltern mit Vollendung des 25. LJ.
Das Alter von 25 hat unterhaltsrechtlich keine besondere Bedeutung.
Für die Höhe des Unterhalts sind zwei Dinge wichtig, der Bedarf des Unterhaltsempfängers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dabei entscheidet der geringere Betrag.
Bei der Leistungsfähigkeit ist das Nettoeinkommen zu bereinigen, d.h. Werbungskosten und ggf. eine angemesse private Altersvorsorge abzuziehen. Dann ist der Selbstbehalt von 1200€ und vorranige Unterhaltspflichtigen abzuziehen.
Auf Seite des Bedarfs ist von der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auszugehen. Dazu kommen die Kosten für die Krankenversicherung.
Was die Länge des Studiums betrifft kommt es auf die Einzelheiten an. Ein einmaliges Versagen muß in der Regel akzeptiert werden. Das Studium ist allerdings zügig abzuschließen.
Kindergeld fällt weg
Dafür kann der Unterhalt nun steuerlich abgesetz werden.
Hallo,
ist das Kind aktuell in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung?
Gruß
RHW
Dann beträgt der monatliche Beitrag ab dem 25. Geburtstag 78,50 Euro. Wenn ein FSJ, FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst gemacht wurde, kann der Beginn der Beitragszahlung evtl. verschoben werden.
Die Unterhaltspflicht besteht grds. bis zum Abschluss der ersten Ausbildung. Da ich kein Experte im Familienrecht bin kenne ich mich bei den Ausnahmen/Besonderheiten nicht aus. Ich habe daher bei der Frage entsprechende Themen ergänzt.
vielen Dank für Deine Antwort...nein hat sie nicht gemacht... Uns interessiert jetzt besonders die Höhe der Unterstützung, denn 350 € hat sie sowieso bekommen. Die GKV wird von uns übernommen.
Gern geschehen!
Vielleicht hilft dieser Link zur Orientierung:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Was-Eltern-zahlen-muessen-article1515026.html
Sie ist bei der GKV