Dürfen gesetzlichen Feiertage vom Urlaub abgezogen werden?
5 Antworten
Ja, wenn an disen Tag der Arbeitnehmer laut dienstplan zur Arbeit verpflichtet wäre (Bundesarbeitsgericht: 9 AZR 430/11)
Das kommt darauf an.
Wenn im Betrieb an gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird, darf selbstverständlich kein Urlaub abgezogen werden, wenn die AN "frei" haben.
Feiertage und deren Bezahlung regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, Urlaub wird im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Es gibt allerdings Betriebe die "rund um die Uhr" arbeiten, also auch Sonn- und Feiertags. Wenn ein AN hier nach Schichtplan an einem Feiertag arbeiten muss und frei möchte, muss er Urlaub nehmen.
Du solltest Deine Frage mal etwas konkreter stellen.
Gerne ;-))
Macht doch keinen Sinn, das würde ja massive Benachteiligung dieser Berufe bedeuten?!?
Dann werden die vorher schon mehr „grundurlaub“ oder halt einen anderen freien Tag als Ausgleich haben
Hier geht es darum, ob an einem Feiertag Urlaub verrechnet werden kann. Die Antwort ist eindeutig "Ja", wenn ein AN an diesem Feiertag hätte arbeiten müssen aber "frei" möchte.
Das Recht auf einen Ausgleichstag ist doch im Arbeitszeitgesetz (§ 11) geregelt. Mehr Grundurlaub braucht man nicht.
Bei uns arbeiten AN auch an sieben Tagen/Woche. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es Ausgleichstage plus Zuschläge. Manche AN wollen an Sonn- und Feiertagen arbeiten, um z.B. das folgende freie Wochenende um einen Tag (der Ausgleichstag) zu verlängern.
Nein. An Feiertagen hat man frei, es sei denn es ist im Arbeitsvertrag anders geregelt. (z.B. Krankenschwester, Polizist, Tankstelle usw.)
Nein, außer der Feiertag fällt auf einen vertraglich fix vereinbarten Tag.
Nein
Das hat miteinander nichts zu tun
Klasse Antwort! Danke :-)