Kündigung der Wohnung in Wintermonaten?
Hallo Ich habe eine Frage. Mir wurde jetzt von mehreren Seiten gesagt das es Monate gibt wo kein Vermieter einem Mieter Kündigen kann auch nicht bei Eigenbedarf. Diese währen die Winter Monate. Stimmt das ? Und wenn das stimmt von wann bis wann ist diese Frist ?
9 Antworten
Mir wurde jetzt von mehreren Seiten gesagt das es Monate gibt wo kein Vermieter einem Mieter Kündigen kann auch nicht bei Eigenbedarf.
Ja und Nein.
Eine Kündigung im Winter ist ohne Weiteres möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 568 ff. BGB vorliegen.
- § 568 Form und Inhalt der Kündigung.(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
- § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung.(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. . .
Unabhängig davon könnten Sie Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, wenn ein nicht zu rechtfertigende Härte vorläge, z.B. wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann, § 574 Abs. 1 und 2 BGB. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Winter bzw. die kalte Jahreszeit ist allenfalls relevant für eine eventuelle Zwangsräumung.
/www.frag-einen-anwalt.de/Wohnungskuendigung-im-Winter-__f125153.html
Bei Eigenbedarf gibt es noch Besonderheiten:
Vernünftige und nachvollziehbare Gründe für Eigenbedarf Der bloße Wunsch des Vermieters in seinem Eigentum zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe nennen kann. Die Betonung liegt auf "vernünftig" und "nachvollziehbar". Als "unvernünftig" haben Richter am Amtsgericht Köln zum Beispiel das Zusammenziehen der 14-jährigen Tochter mit ihrem 16-jährigen Verlobten angesehen. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, diese Gründe richtig nachprüfen zu können. Sofern der Wohnbedarf des Vermieters befriedigt werden kann ohne dass dem jetztigen Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, hat diese Betrachtung Vorrang. Beispiel: Eine andere (vergleichbare) Wohnung im Eigentum des Vermieters ist frei und der Vermieter könnte dort einziehen. Beispiele für zulässigen Eigenbedarf: • Nutzung als Altersruhesitz • aus gesundheitlichen Gründen Umzug in eine kleinere Wohnung bzw. Erdgeschosswohnung • Familienzuwachs führt zu größeren Platzbedarf • Gründung einer nichtehelichen aber auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft ("Lebenspartner") oder Heirat • Aufnahme von Pflegepersonal
nein das wäre was völlig neues .. zumindest in de
auch völlig unnötig
ein vermieter kann nicht einfach wegen eigenberaf kündigen. wenn du damit probleme hat solltest du einen anwalt oder miterschutzbund aufsuchen. das ist kein freibrief für vermieter leuten einfach zu kündigen wie sie lustig sind
Naja also laut BGB scheint es wirklich nicht so einfach zu sein. Bzw der Vermieter ist in der Beweispflicht.
Au sein Eigenbedarf kann sich der Vermieter nur berufen, wenn er oder seine Familenehörigeren die Wohnung zu Wohnzwecken benötigt. Dies muss bewiesen werden, vor Gericht...im Falle es kommt zu einer Gerichtsverhandlung
Diese Art von Ausschlussfrist ist mir nicht bekannt.
Allein das, was im Mietvertrag steht, das ist gültig.
fail
die hälfte der mietverträge in de haben passagen die ungültig sind. nicht alles was in einem vertrag steht ist rechtens
dank des inet sind sogar mehr als 75% der agb´s teiweise oder ganzlich üngültig
In welchem Land lebst Du?
In der Schweiz z.B. gibt, bzw. gab, es offizielle Zügeltermine, lies hier:
und der Dezember ist eine sog. kündigungsfreie Zeit.
Es ist eine alte "Tradition" und längst nicht mehr in jedem Ort gültig.
hier ist der link
weweww. drs.ch / wewewe/de/sendungen/espresso / 2649. bt 10128668. html
und nein, das sind keine Volksmärchen.
ps. leider nimmt er den ink nicht, google Zügeltermine Schweiz
Warum nicht?