Betriebliches Sterbegeld - gehört es zur Erbmasse oder nicht?
Mein Vater ist völlig unerwartet gestorben. Sein Arbeitgeber ( Bistum Münster ) stellt ein sogenanntes Sterbegeld bereit. Dies wird nach § 23,3 TVöD ausgezahlt. Mein Bruder hat sich nach dem Tod des Vaters das Geld auszahlen lassen um die Beerdigung zu sichern. Hierzu muss gesagt werden: Mein Vater hat ein Testament verfasst, nachdem seine Lebensgefährtin Alleinerbin ist.Das Bistum Münster hat meinen Bruder nach der Steuerkarte gefragt, der hat seine Karte dann abgegeben und das Geld erhalten. Wir sind alle erstmal nach dem Tod neben der Spur gelaufen und haben brav die Kosten selbst übernommen. Die Erbin selbst hat nichts bezahlt.Die Beerdigungskosten belaufen sich auf 7200,-€. Jetzt habe ich überlegt, ob diese Kosten überhaupt von uns getragen werden müssen, da wir ja keine Erben sind.
Die Hauptfrage ist: Gehört das Sterbegeld in die Erbmasse oder nicht? Wenn nicht, müssten wir das Geld von der Erbin einfordern, die stellt sich aber quer, der Anwalt von Ihr, mit dem ich gerade telefonierte tut so, als kenne er diese Sterbegeldreglung gar nicht. Dabei ist er Notar und Fachanwalt für Erbrecht. Bei jeder Erbfrage ( auch nach Pflichtteilen ) wird von der Gegenseite immer auf Zeit gespielt, hier denke ich auch. Daher möchte ich etwas Druck ausüben, muss natürlich wissen, ob uns die Rückerstattung der Beerdigungskosten zusteht und das Sterbegeld wirklich nur uns Kindern gehört.
8 Antworten
Das Sterbegeld gehört zur Erbmasse, wenn in § 23,3 TVöD nichts anderes geregelt ist.
Das Erbrecht hat ansonsten nichts mit der Bestattungspflicht zu tun.
Für die Übernahme der Bestattungskosten gibt es eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge:
- Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die volljährigen Geschwister
- Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- sonstige Sorgeberechtigte
- die Großeltern
- die volljährigen Enkelkinder
- sonstige Verwandte bis zum 3. Grad
Wenn dein Vater nicht verheiratet war, steht ihr also über seiner Lebensgefährtin und müsst demzufolge die Kosten übernehmen.
Soweit so gut, aber die Lebensgefährton kann mit dem Argument das der erblasser die Beerdigung nicht in diesem Rahmen haben wollte, und die Kinder eigenmächtig gehandelt haben die Zahlung erst mal verweigern. dann kommen Mahnungen, Gericht usw.usw. Hier die Sache ist so verfahehren, das nur noch der anwalt hilft.
Oder auf einen Nenner gebracht: "Wer bestellt - bezahlt!"
Im Prinzip ist in meinem Text von heute morgen alles gesagt. ;-) Das Geld gehörte nie dem Vater und wird ihm auch nie gehören können. Also war es nicht in seinem Besitz.
Die Leistung des Sterbegeldes vom Bistum Münster ist eine freiwillige Zahlung. Das Bistum bestimmt in Ihrem Text, wem das Geld zustehen würde. Der Anwalt hat gesagt, wenn in dem Tarifvertrag nicht Ehegattin und Kinder drin stehen würde, sondern das örtliche Tierheim, dann wären trotz Erben und Testament das örtliche Tierheim einziger Sterbegeldberechtigter. Als Beispiel. Der Anspruch muss da sein. Der § sagt aber ganz klar, wem das Geld zusteht.
Ich schreibe jetzt mal, weil ich gestern beim Anwalt war, die dazugehörige Antwort, damit eventuelle gleichgelagerte Fälle damit gleich beantwortet sind: Das Geld gehört NICHT in die Erbmasse. Verhält sich ähnlich wie mit Lebensversicherungen, wo nicht der Erbe als Empfangsberechtigter eingetragen ist. Mit dem Arbeitsvertrag wurde der Tarifvertrag zwischen meinem Vater und dem Arbeitgeber geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet die Sterbegeldauszahlung, die mein Vater mit Unterschrift akzeptierte. Diese Klausel sagt eindeutig, wer Sterbegeldempfänger ist. In dem Vertrag ist geregelt, dass es kein Anspruch des Verstorbenen, sondern der Anspruch der Hinterbliebenen ist. Das ist wohl sehr wichtig, die Anspruchsfrage. Mein Vater wäre so ziemlich der einzige gewesen, der nie über dieses Geld verfügen konnte. Der Anspruch gilt somit nicht meinem verstorbenen Vater, sondern den genannten Personenkreisen in diesem §23,3. Das Geld gehört somit nicht in die Erbmasse, es wird nicht mit eingerechnet und die Erbin hat auch keinerlei Ansprüche hierauf. Hoffe, konnte etwas weiterhelfen. Hier noch ein sehr guter Link aus einem Buch:
http://books.google.de/books?id=Nuw51A58XgYC&pg=PA228&lpg=PA228&dq=Sterbegeld+steht+zu&source=bl&ots=dZ38gEw6jn&sig=PSt4ZseSQpIUCulDtpgtnndnkPA&hl=de&ei=NUuTcSaKIPusgbgw7yICA&sa=X&oi=bookresult&ct=result&resnum=7&ved=0CEMQ6AEwBjgK#v=onepage&q=Sterbegeld%20steht%20zu&f=false
Dein Bruder sollte auchschnellstens mit seinem Steuerberater reden, da das Sterbegeld über seine Steuerkarte versteuert wurde, meine Mutter hatte hinterher ne Riesen Steuernachzahlung, trotz das es quasie mit deren Lohnsteuer bereits verstuert worden war. Am Ende ist fast nicht´s über geblieben. Macht Euch schnellstens Termin beim Rechtanwalt und beim Steuerberater. Einer für Euch zusammen langt, dann werden die Kosten auch nicht so hoch.
genau darum brauch ich jetzt die Beerdigungskosten zurück! Das FA hat nen Steuerbescheid über 3300,-€ geschickt, das muss dringend erstmal gezahlt werden. Die hat mein bruder aber nicht frei verfügbar, und Sparverträge sind alle langfristig angelegt und würden einen Haufen Geld kosten, also man würde Geld verlieren ohne Ende. Er hat sich erst vor einem halben Jahr ein neues Auto geleistet.
Also sofort alle Tipps befolgen
alles gehört erst einmal in die Erbmasse. Die Beerdigungskosten werden nur von den Erben getragen, werden aber später vom Pflichtteil abgezogen. Das Sterbegeld steht dem rechtmäßigen Erben zu, wenn es mehrere sind, wird es entsprechend geteilt. Ihr solltet bei mehreren Erben ein Erbenkonto einrichten.
Stimmt nicht. ;-)
ääähm, wir sind keine Erbin, die Lebensgefährtin ist Erbin. Nach §1968 wird sehrwohl geregelgt, wer die Beerdigungskosten zu zahlen hat. Da liegst du falsch wenn du sagt, das Erbrecht nichts mit Bestattungspflicht zu tun hat.
§1968, BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers"