Wohnungsrenovierung nach Tod des Mieters, bin ich verpflichtet?
Meine Mutter ist verstorben und heute habe ich nach einer Begehung ein ellenlanges Protokoll mit von mir auszuführenden Renovierungsarbeiten bekommen. Bin ich dazu verpflichtet? Zumal meine Mutter seit 2001 in dieser Wohnung gelebt hat und ich gehört habe, daß es seit 2005 (?) ein Urteil gibt, daß man bei Auszug nicht mehr renovieren muss. Bin gerade mit der ganzen Situation überfordert, da ich zu den Beerdigungskosten und 3 Monaten Miete nun auch noch quasi die Renovierung einer kompletten 1-Zimmer Wohnung übernehmen soll. Nach der Begehung wurden mir alle Mängel vorgelesen und ich musste auf einem Tablet gegenzeichnen (ich sah nur den Ausschnitt für meine Unterschrift, nicht die Bemerkungen!) Ich hänge 2 Fotos mit dem Protokoll an. Was soll ich jetzt tun??? Kann man das widerrufen? Bin verzweifelt!
das ich Mietereigentum entferne, ist mir natürlich klar.
5 Antworten
ein ellenlanges Protokoll mit von mir auszuführenden Renovierungsarbeiten bekommen. Bin ich dazu verpflichtet?
Ja. Erstens hast du das zugesichert, zweitens handelt es sich in den meisten Fällen um Schadensbehebung.
Da ist nichts zu widerrufen, was der Vermieter beseitigt verlangen kann.
Bei den Positionen Tapeten entfernen und Neutapezieren käme es darauf an, ob die Mustertapete verblichen, faltig, sich ablösend usw. ist oder derart auffällig gemustert oder farblich gestaltet ist, dass sie der Mherheit der Miteinteressenten nicht gefallen dürfte. Nach 17 Jahren ist das anzunehmen.
Streichen muss man nur Rauhfaser, keine Vliestapete.
ich gehört habe, daß es seit 2005 (?) ein Urteil gibt, daß man bei Auszug nicht mehr renovieren muss.
Schön wär's, da hast du etwas falsch verstanden. Natürlich muss man z. B. Macken an den Türrahmen und Sockelleisten als Mangel fachgerecht (was wie von einem, nicht durch einen Fachmann meint, der neue Terminus lautete daher sachgerecht) schleifen, spachteln, anschleifen und deckend streichen und schuldet, sofern wirksam mietvertraglich übertragen, Schönheitsreparatur all dessen, was durch Abnutzung fällig ist.
Du meinst eine starre Endrenovierungsklausel ohne Bezug auf den tasächlichen Abnutzungsgrad, die der BGH in Formularmietverträgten als einseitig benachteiligend kassiert hat.
G imager761
Das ist nun etwas komplizierter. Normalerweise ist ein Übergabeprotokoll nur dafür da, den Zustand der Wohnung zu dokumentieren, dass es darüber später keine Mißverständnisse geben kann. Wessen Pflicht es ist, sich um Schäden zu kümmern, ist dann in der Regel ein anderes Thema.
Nun ist die Situation aber für dich aus dem Grund nachteilig, weil du dich in dem Protokoll verpflichtet hast, die Arbeiten auszuführen. Das war nicht gut. Nur eine Position ist in dem Protokoll, die zulasten des Vermieters gehen soll (Kennziffer 20), der Rest wurde dir auferlegt. Meines Erachtens ist diese Verpflichtung durch deine Unterschrift bindend.
Ja du hast recht, bei der Rechtsprechung hat sich bezüglich der Revovierungsarbeiten etwas geändert. Aber wenn meine Befürchtung stimmt, dann ist es jetzt aufgrund deiner Verpflichtung im Protokoll egal, wie es sich verhält bei diesem Mietvertrag.
Du solltest es nun von einem Anwalt anschauen lassen. Denn du hast geschrieben, du hattest nur das Unterschriftenfeld gesehen. Es würde sich die Frage stellen, ob du überhaupt nicht die Möglichkeit hattest zu lesen, wofür du unterschreibst, oder ob du es nur in der Aufregung übersehen hast. Je nachdem könnte man die Verpflichtung vielleicht anfechten. Das wäre die einzige Chance, die ich aufgrund der von dir gegebenen Informationen momentan sehen würde.
Man sollte wirklich niemals etwas unterschreiben, wovon man nicht ganz genau weiß, wofür es ist. Das kann fatal sein.
So pauschal kann man das nicht beantworten. Natürlich gab es auch vor 2005 vollinhaltlich gültige Verträge. Ob der Mietvertrag deiner Mutter eine ungültige Renovierungsklausel enthält, erfährst du beim Mieterverein oder Anwalt.
Danke, das war auch mein Plan für morgen.
Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters. Stirbt der Mieter, dann vererbt er auch seinen Mietvertrag; dieser endet nicht automatisch.
Wohnte der Mieter allein oder erklärten die Ehepartner und/oder die anderen Familienangehörigen den Nichteintritt, so geht das Mietverhältnis gemäß §§ 1922, 1967 BGB auf den/die Erbenüber. (Ausnahme: Mietvertrag auf Lebenszeit eines alleinstehenden Mieters: BayObLG RE WuM 93, 523). Die Erben haben natürlich auch das Recht, die Wohnung zu beziehen. Dies gilt auch für Sozialwohnungen, jedenfalls dann, wenn ein entsprechender Wohnberechtigungsschein (WBS) vorhanden ist.
Treten der überlebende Ehegatte oder Angehörige in den Mietvertrag ein, so haften sie dem Vermieter für alle Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters aus dem Mietvertrag nach § 563 b Abs.1 BGB (rückständige Mieten, Schäden, fällige Schönheitsreparaturen usw. usw.). Neben dem Ehegatten und den Angehörigen des Mieters haften dessen Erben. Wer die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag „erbt“, den treffen grundsätzlich auch die im Mietvertrag für den Fall des Auszugs vereinbarten Renovierungspflichten (siehe BMV-Info 11: Schönheitsreparaturen).
Ach so, meine Mutter hat vor ca. 2 Jahren die gesamte Wohnung tapezieren und streichen lassen.