Was geschieht mit dem Bankkonto nach dem Tod des Ehegatten?
Diese Frage kam bei uns im Bekanntenkreis auf. Wenn die Ehepartner getrennte Konten hatten, hat dann der noch lebende Partner Anspruch auf das Konto? Muss man das bei der Bank extra hinterlegen, also quasi eine Vollmacht erstellen? Wie ist das mit dem Erbe? Wird das Geld vererbt? Und wie ist das bei einem gemeinsamen Konto mit dem Erbe? Gehört davon auch was in den Nachlass?
8 Antworten
Wenn die Ehepartner getrennte Konten hatten, dann hat der noch lebende Partner Anspruch auf das Konto wenn auf der Bank eine Vollmacht hinterlegt ist, oder wenn ein Erbschein vom Nachlaßgericht vorgelegt wird.
Ja, das Geld wird vererbt
Meines Wissens fließt bei einem gemeinsamen Konto nichts in die Erbmasse, weil keine Kündigung des Kontos erforderlich ist, sondern es "normal" weiter geführt wird.
Alles, was dem Erblasser gehört, gehört zur Erbbmasse dazu. Ein gemeinsames Konto gehört dann automatisch dem Verbliebenen Ehepartner. Eine Vollmacht würde jeweils dem anderen Zugriff auf die getrennten Konnten erlauben.
Der Hinterbliebene erbt i.d.R. das Geld auf dem Konto, aber das muss erst vom Nachlassgericht bestätigt werden, was ein paar Wochen dauern kann. Ist man z.b. darauf angewiesen von diesem Konto die Beerdigung zu zahlen, ist generell anzuraten, noch vor dem Todesfall eine gegenseitige Vollmacht bei der Bank zu hinterlegen, dann hat man keine Probleme. Das gilt für noch viel mehr. Lieber vorher absichern, auch wenn man solche Dinge immer gerne wegschiebt.
bei getrennten konten kann man eine verfügungsberechtigung über den tod hinaus einrichten.
so kann der hinterbliebene auch danach verfügen.
ansonsten kann er mit dem erbschein sein erbe beanspruchen.
die beeerdigungskosten werden von der bank, anhand des totenscheins vom konto des erblassers an das beerdigungsinstitut überwiesen, sollte das konto noch nicht freigegeben sein.
Zu beachten ist auch, dass bei einem Erbfall zwischen Ehepartnern ein gemeinsames Konto anteilig, ein auf den Verstorbenen allein lautendes Konto voll zur Erbmasse gehört. Bei Erbteilen über der Freigrenzen kann das zu Nachteilen führen.