Wer zahlt Nachlassverbindlichkeiten?
Es gibt einen Erben, nämlich der Ehemann und einen Pflichteilsberechtigten, Sohn aus erster Ehe. Die Verstorbene war Rentnerin und hatte mit ihrem Mann ein Haus, jedem gehörte die Hälfte. Der Sohn will nun seinen Pflichtteil vom Haus ausbezahlt haben. Auf dem Haus ist jedoch noch ein Darlehen, so dass der Pflichtteil aus dem Haus kein Wert hat. Der Ehemann hat das Gutachten für die Wertermittlung bezahlt und auch die Beerdigungskosten der Verstorbenen. Nun gibt es keine Erbmasse, aber Verbindlichkeiten. Gäbe es etwas zu erben, dann würde die Verbindlichkeiten hieraus bedient. Wie kommt aber nun der Ehemann an seinen Teil der bezahlten Kosten? Der Sohn ist momentan arbeitslos.
9 Antworten
Wer zahlt Nachlassverbindlichkeiten?
Der Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte ist an den Nachlassverbindlichkeiten Insoweit beteiligt, als das sie bei der Berechnung des Nachlasswertes berücksichtig werden und den Pflichtteil reduzieren.
Der Sohn will nun seinen Pflichtteil vom Haus ausbezahlt haben. Auf dem
Haus ist jedoch noch ein Darlehen, so dass der Pflichtteil aus dem Haus
kein Wert hat.
Das ist so Unfug. Zunächstmal gibt es keinen Pflichteil an Gegenstand XY, da sich der Pflichtteil immer auf den gesamten (Netto-) Nachlass bezieht. Zudem macht ein Darlehen ein Haus nicht wertlos, sondern reduziert dessen Wert lediglich.
Haus wurde erst vor knapp einem Jahr gekauft, voll finanziert und durch
ein weiteres Darlehen renoviert. Gutachter hat das Haus mit weniger
bewertet als an Verbindlichkeiten vorhanden sind.
Das ist so kaum zu glauben, denn an sich dürfen die Banken keine Ninja Kredite vergeben. Und der Hauskauf durch das Ehepaar ist wohl auch eine Mischung aus Demenz und Alterstarrsinn. Wirtschaftlich sinnvoll jedenfalls nicht.
Aber zurück zur Frage, wenn der Nachlass überschuldet ist, gibt es schlicht keinen Pflichtteil. "Nachschießen" muß der Pflichtteilberechtigte nicht.
Auf dem Haus ist jedoch noch ein Darlehen, so dass der Pflichtteil aus dem Haus kein Wert hat.
Inwiefern? Das Haus hat einen Verkehrswert, den jeder Gutachter ermitteln kann und aus Auskunftsanspruch n. § 2314 BGB auch für den Pflichtteilsberechtigten ermitteln muss.
Die offenen Hypotheken der (vmtl. in gemeinsamenm Hypothenvertrag mithaftenden Erblasserin) sowie sämtliche Schulden und Beerdigung trägt der Erbe als Nachlassverbindlichkkeit selbst, nicht der Pflichteilsberechtigte, der bekanntlich kein Erbe sein sollte.
Selbst wenn die Bank mit erstrangiger Grundschuld derzeit noch "Eigentümerin" wäre, finanziert sie kein Haus zu 100%.
Im Ergebnis stehen dem Sohn also zu:
(1/2 Immobilienwert + Vermögen der Erblaserin wie Schmuck, Bargeld, Sparguthaben, Teileinlage eines gemeinsamen Girokontos, Kleidung, Schuhe, ...) abzüglich (anteilig offenen Darlehenskosten, Beerdigung) = Reinnachlass.
Gäbe es nur die hier benannten Protagonisten, davon 1/4 in Geld innerhalb von 30 Tagen.
Da rate ich dringend zu vollständig bewertetem (!) Nachlassverzeichnis aller Positionen unter Hinzuziehung eines Notars, bevor der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage erhebt und es zu Teilungsversteigerung (Zwangsvollstreckung) der Immobilie käme :-O
G imager761
Der Pflichtteil wird laut Gesetzt immer in Geld ausgezahlt. Wert der Immobilie wird geschätzt unter Berücksichtigung eventueller Lasten und der Pflichtteilerbe erhält sein Geld. Oder Immobilie wird tatsächlich verkauft und aus dem Verkaufserlös bestimmt sich der Pflichtteil.
Wieso hat der Pflichtteil keinen Wert? Der Gutachter hat den Verkehrswert des Hauses ermittelt. Die Grundschuld wird ja wohl niedriger sein.
Ausserdem müsste erst mal geklärt werden, ob die Grundschuld überhaupt den Wert des Pflichtteils mindert. (BGH 10.11.2010 - IV ZR 51/09)
Der Pflichtteil ist eine reine Geldschuld.
Der Pflichtteil ist eine reine Geldschuld.
...der sich wohl aus dem geldwerten Erbe insgesamt, unter Würdigung von postivem und negativem Nachlaß, errechnet.
Haus wurde erst vor knapp einem Jahr gekauft, voll finanziert und durch ein weiteres Darlehen renoviert. Gutachter hat das Haus mit weniger bewertet als an Verbindlichkeiten vorhanden sind.
Der Pflichteilsanspruch ist nichts wert, wenn wegen Überschuldung kein Erbe vorhanden ist.
Der Ehemann wird wohl auf den Kosten sitzen bleiben, weil er ja erbberechtigt ist.
Der Sohn wird nichts bekommen, weil keine Erbmasse vorhanden ist, sondern nur Schulden auf dem Haus lasten.