Bekommt man Anwaltskosten vom Staat zurückerstattet bei Freispruch?
in einem strafrechtlichen Verfahren, wo die Staatsanwaltschaft der Kläger war
5 Antworten
Bei einem Freispruch fallen alle erforderlichen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, heißt Gerichtskosten, Anwaltskosten, ggf. Gutachter, etc.
Etwas anders sieht das aus, bei einer Einstellung des Verfahrens.
Schau mal hier:
https://dejure.org/gesetze/StPO/467.html
Und
https://www.schumacherlaw.com/freispruch-im-strafverfahren-wer-traegt-die-anwaltskosten/
Das siehst du falsch, das ist der Preis für deine Freiheit.
So kann man das auch sehen ;-) Ohne die Superanwälte würde Kachelmann wohl heute noch im Knast sitzen.
Doch. Wenn die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt (steht dann im Urteil) zu den "Verfahrenskosten" gehören auch das Honorar deines Anwaltes
Wenn du einen Anwalt beansprucht hast, musst du ihn auch selber zahlen.
Nicht bei einem Freispruch. Da erstattet die Staatskasse alle Auslagen des Angeklagten, also auch den Verteidiger.
Pflichtverteidiger schon.
Aber keine Extras.
Bei einem Freispruch wird in jedem Fall der Verteidiger bezahlt.
Wenn du den Rechtsanwalt bestellt hast, dann nicht.
Und wieso nicht?
Der Angeklagte war wohl unschuldig, warum sollte er zu seiner Verteidigung auf Kosten sitzen bleiben?
Das gilt nur bei Pflichtverteidiger
Quelle?
Denn in § 467 StPO steht davon nichts. Da heißt es in Abs. 1:
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
Das sagt dir jeder Anwalt
Du hast offensichtlich keinen Plan und keine Quelle, also setzen - 6!
Das Zauberwort dürfte sein: notwendige ausgaben. Und ein Staranwalt ist nicht Notwendig. Der bekommt nur die Kosten eines Pflichtverteidigers erstattet.
Man bekommt die normalen Sätze, die ein RA nach VV RVG ansetzen dürfte (Verfahrensgebühr, Grundgebühr, Terminsgebühren, Post- und TK-Pauschale inkl. USt 19%) erstattet.
Wer natürlich ein höheres Honorar mit seinem Verteidiger ausgehandelt hat, bleibt auf den Mehrkosten sitzen.
Das ist im Zivilrecht nicht anders, die unterlegene Partei schuldet nur die Kosten, die der gegnerische Anwalt nach RVG in Rechnung stellen darf.
Ändert aber nichts daran dass die Aussage "nur der Pflichtverteidiger würde bezahlt" falsch ist.
Schön wär es. Die meisten Verteidiger verlangen mehr als den Mindestsatz. Und auf den Kosten bleibt man dann sitzen. Ansonsten super Antwort.