Therapie als Gerichtsurteil (Vorstrafe)?
Hallo zusammen,
Ich war neulich als Geschädigte vor Gericht aufgrund von sexueller Belästigung und Freiheitsberaubung. Der Täter erhielt Therapie Auflagen aufgrund von einer vermutenden Schuldunfãhigkeit. Hält er sich an diese wird das Verfahren eingestellt.
Erhält er einen Antrag in seine Akte bezüglich Vorstrafen oder gilt Therapie als eine Art Freispruch?
Lg
4 Antworten
Wenn ein Verfahren eingestellt wird, dann entsteht auch keine Vorstrafe. Nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung hätte man eine Strafe bekommen und im Führungszeugnis würde ein Eintrag stehen.
Ein Freispruch ist jedoch eine andere juristische Kategorie als die Einstellung eines Verfahrens. Bei einem Freispruch ist ein Gerichtsverfahren bis zum Ende durchgezogen worden, mit allen Beweiserhebungen, Zeugenaussagen pi pa po, und am Ende ist das Gericht entweder zur Auffassung gelangt, dass der (schuldfähige) Angeklagte unschuldig ist, oder dass im die Schuld nicht nachgewiesen werden kann. Es muss dazu also ein Urteil gesprochen worden sein.
Wenn das Verfahren eingestellt, gibt es auch kein Urteil. Wenn es kein Urteil gibt, gibt es auch keine Eintragung.
Eine Einstellung ist aber kein Freispruch.
Aber jemand, der schuldunfähig ist, kann man nicht normal verurteilen. Da versucht man hier der Situation gerecht zu werden, indem man die Therapie zur Auflage macht.
Die Einstellung gegen Auflage ist keine Verurteilung, aber auch kein Freispruch.
Ins Strafregister wird eine Einstellung des Verfahrens nicht eingetragen, der Täter hat ja offenbar ohne Schuld gehandelt.
Eine Therapie ist eine Auflage und gilt nicht als Vorstrafe.
Ich habe da eine andere Meinung, weil ich selbst auch Opfer dieses Deliktes würde.
Es tut mir leid