Anwaltskosten nach Freispruch erstatten lassen?
Vor fast 7 Jahren wurde ich wegen einer einfachen Verwechslung von einer Staatsanwaltschaft zu unrecht einiger schwerer Straftaten beschuldigt, später dann vor Gericht freigesprochen. Der Verhandlungsort lag damals 600km von meinem Wohnort entfernt und ich hatte zwei Anwälte - einen in meinem Heimatort und einen am Verhandlungsort. Hierdurch sind natürlich hohe Kosten entstanden für Reisen und Anwälte. Da ich noch nie Erfahrungen in solchen Dingen sammeln musste, zahlte ich damals alle Kosten und war einfach nur froh, dass dieser Alptraum endlich vorbei ist. nun sagte mir vor kurzem jemand, dass ich mir im Falle eines Freispruchs das Geld hätte zurückerstatten lassen können. Stimmt das? Und wenn ja, ist das jetzt noch möglich? Gibt es hier eine Verjährungsfrist?
5 Antworten
Wie heisst es doch so schoen in den Gerichtsverhandlungen (auch denen im Fernsehen). "Der Angeklagte wird freigesprochen, die Auslagen traegt die Staatskasse. Wenn man zu Unrecht angeklagt wird, traegt der Staat die Kosten normalerweise. Vorausgesetzt, es war wirklich ein Freispruch und nicht das Einstellen des Verfahrens. Da haettest Du damals mit Deinen Anwaelten drueber sprechen muessen. 7 Jahre ist eine lange Zeit, ich weiss nicht, ob da noch was zu machen ist.
Was genau bei der Urteilsverkuendung festgelegt wurde, steht uebrigens klar und deutlich im Urteil auch bezueglich der Kosten. Da wuerde ich erst mal reinschauen. Notfalls noch mal den damaligen Anwalt kontaktieren und nachfragen.
Wurde das Verfahren hingegen eingestellt oder ist dem Angeklagten ein Mitverschulden an der Anklage zur Last zu legen (z.B. weil er selbst mal gesagt hat im Vorfeld, er waere es gewesen oder eben wichtige Details zurueckgehalten hat, wodurch eine Anklage ueberhaupt erst statt gefunden hat ), dann hat man selbst meist die Kosten selbst zu tragen.
Ok, also habe ich Anspruch auf Rückerstattung.
Nein. Du hattest Anspruch. Jetzt nicht mehr. Verjährung ist zum 31.12.2009 eingetreten. § 195 BGB.
§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ... hmm ... ok, Danke!
dass ich mir im Falle eines Freispruchs das Geld hätte zurückerstatten lassen können. Stimmt das?
grundsätzlich ja. Auf dem Urteil bzw. Beschluß müßte dies aber bereits schriftlich festgehalten worden sein. Allerdings trägt die Staatskasse nur Deine notwendigen Auslagen; ich möchte mal bezweifeln, daß hier zwei Rechtsanwälte - trotz der Entfernung - notwendig waren.
Wann genau war das Verfahren rechtskräftig eingestellt?
Müsste ich nochmal genau nachschauen ... ich glaube Mitte 2006.
Wie lange liegt das Verfahren zurück (Urteilsverkündung)?
Bei einem Freispruch trägt die Kosten auch des Verteidigers der Staat - aber nur im Rahmen der gesetzlichen Vergütung. Was darüber hinausgehend vereinbart und abgerechnet wurde, ist Dein Privatvergnügen. Allenfalls könnten die Kosten (Anwalts-, Reise- und sonstige Kosten) im Jahre der Zahlung als AB über die Steuererklärung eingereicht werden. Eine Erstattung sieht die Strafprozessordnung hier regelmäßig nicht vor.
Ich meine, dass bei einem Freispruch die Anwaltskosten und allfälliger Mehraufwand dem Anzeigesteller überbunden werden können. Wie lange jedoch die Verjährungsfrist ist, kann ich Dir nicht sagen.
dem Anzeigesteller
Dem definitiv nicht. Im Strafverfahren ist der Kläger der Staat, vertreten durch den Staatsanwalt. Verliert der Staat das Verfahren (=Freispruch), trägt die Staatskasse die Kosten.
Verliert der Staat das Verfahren (=Freispruch), trägt die Staatskasse die Kosten.
Stimmt. Aber nur die lt. Gebührensatz anzurechnenden Kosten, und da auch nicht für 2 Anwälte. Und Reisekosten bzw. weitere Kosten gar nicht.
Vielen Dank für deine Antwort. Das Urteil lautete definitiv "Freispruch". Das Verfahren wurde nicht einfach nur eingestellt. Ich kann mich noch daran erinnern wie sauer der Richter auf Kripo und Staatsanwaltschaft war, da diese so inkompetent waren und nicht erkannt hatten, dass ich unschuldig sein musste :)
Ok, also habe ich Anspruch auf Rückerstattung. Bleibt nur noch die Frage wie lange ich diesen Anspruch habe.