Anwaltskosten bei Einstellung des Verfahrens

7 Antworten

Die Frage der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten kann sich auch im Strafrecht stellen, wenn der Mandant im Rahmen eines polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vertreten und beraten wird. Kommt es in der Folgezeit nicht zum Strafverfahren, weil das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, muss geprüft werden, ob und gegebenenfalls von wem die entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangt werden können (zu wichtigen materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen vgl. auch Onderka, BRAGO prof. 02, 60).

Dazu im Einzelnen:

Ersatzpflicht des Staates nur wenn Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Kostenerstattung aus der Staatskasse ist nur in den Fällen der §§ 467, 467a StPO vorgesehen, wenn

der Angeklagte freigesprochen,

die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt,

das Strafverfahren eingestellt oder

nach der Anklage diese zurückgenommen bzw. das Verfahren eingestellt wird.

Auf andere Fallgestaltungen, bei denen das Verfahren noch nicht das Stadium der Anklageerhebung erreicht hat, sind diese Regelungen nicht anwendbar.

emily2001  24.01.2014, 12:38

DH !

Emmy

Niemand zwingt dich, in der Phase der Ermittlung einen Anwalt zu beauftragen. Wenn das Verfahren eingestellt wird, bezahlt der die Musik, der sie bestellt. Erst, wenn es ein Verfahren gibt, welches mit einem Freispruch endet, zahlt der Staat, also wir alle, deine Auslagen. Vielleicht denkst du mal über eine Rechtsschutzversicherung nach.

logisch, es herrschte kein anwaltszwang.. wenn du dir einen nimmst, ist das dein privates vergnügen. eine einstellung heisst nicht, dass du gewonnen hast.. also zahlt die staatskasse deinen anwalt natürlich nicht.,

Weil dein Anwalt sich für dich eingesetzt hat, wirst auch du ihn bezahlen müssen..... das ist doch vollständig logisch!

ManuelBauer20  24.01.2014, 12:19

Man kann sich auch versichern lassen! Das keine anwalt kosten kommen

BenWish  24.01.2014, 12:20
@ManuelBauer20

äh, dann zahlt man/n eine RS-vers. mit eigenbeteiligung :-0

hier geht es nicht um Unschuld, du hast den Anwalt beauftragt, also mußt du ihn auch bezahlen!