Anwaltskosten bei Einstellung des Verfahrens
Hallo, ich schildere erst einmal meine Situation: Ich habe einen Brief von der Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Körperverletzung bekommen. Sofort habe ich mir einen Anwalt geholt, da die Mutter eines Freundes ( auch in der Justiz tätig ) meinte, dass dies kein "Spaß" sei. Mithilfe des Anwalts konnte ich die Situation darstellen und zwei Zeugen bestätigten diese bei der Polizei. Nun habe ich seit über 6 Monaten nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört. Mein Anwalt stellte kürzlich den Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er fordert mich zudem auf die Anwaltskosten zu bezahlen. Was für mich hier nicht ganz verständlich ist, ist das bei einer Einstellung des Verfahrens ich als "Unschuldiger" einen Betrag zahlen soll. ( Es ist klar, dass der Anwalt sein Geld will, aber warum von mir?! ) Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, wie ich fortzugehen habe...
Vielen Dank im Voraus!
7 Antworten
Die Frage der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten kann sich auch im Strafrecht stellen, wenn der Mandant im Rahmen eines polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vertreten und beraten wird. Kommt es in der Folgezeit nicht zum Strafverfahren, weil das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, muss geprüft werden, ob und gegebenenfalls von wem die entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangt werden können (zu wichtigen materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen vgl. auch Onderka, BRAGO prof. 02, 60).
Dazu im Einzelnen:
Ersatzpflicht des Staates nur wenn Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Kostenerstattung aus der Staatskasse ist nur in den Fällen der §§ 467, 467a StPO vorgesehen, wenn
der Angeklagte freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt,
das Strafverfahren eingestellt oder
nach der Anklage diese zurückgenommen bzw. das Verfahren eingestellt wird.
Auf andere Fallgestaltungen, bei denen das Verfahren noch nicht das Stadium der Anklageerhebung erreicht hat, sind diese Regelungen nicht anwendbar.
DH !
Emmy
Niemand zwingt dich, in der Phase der Ermittlung einen Anwalt zu beauftragen. Wenn das Verfahren eingestellt wird, bezahlt der die Musik, der sie bestellt. Erst, wenn es ein Verfahren gibt, welches mit einem Freispruch endet, zahlt der Staat, also wir alle, deine Auslagen. Vielleicht denkst du mal über eine Rechtsschutzversicherung nach.
logisch, es herrschte kein anwaltszwang.. wenn du dir einen nimmst, ist das dein privates vergnügen. eine einstellung heisst nicht, dass du gewonnen hast.. also zahlt die staatskasse deinen anwalt natürlich nicht.,
Weil dein Anwalt sich für dich eingesetzt hat, wirst auch du ihn bezahlen müssen..... das ist doch vollständig logisch!
äh, dann zahlt man/n eine RS-vers. mit eigenbeteiligung :-0
hier geht es nicht um Unschuld, du hast den Anwalt beauftragt, also mußt du ihn auch bezahlen!
Man kann sich auch versichern lassen! Das keine anwalt kosten kommen