Wer zahlt Anwaltskosten, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt?

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo!

Zunächst einmal finde ich, dass eine Gegenklage i.H.d. Kautionszahlung finanziell sinnvoll gewesen wäre. Dann nämlich hatte man 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen können. Ein Auseinanderziehen des Rechtsstreits wird meist nur unnötig teuer. Ich hoffe einfach mal, dass diese Möglichkeit hier aus bisher verborgenen Gründen für den Anwalt (noch) nicht sinnvoll war...

Sodann: Es gilt immer noch, das derjenige den Anwalt zahlen muss, der ihn bestellt hat. Ob man mit seiner Arbeit zufrieden war oder nicht, spielt dabei erstmal keine Rolle. Allerdings ist es auch so, dass niemand auf den Kosten seines Anwalts sitzen bleiben muss, wenn man einen Prozess gewinnt. Die Argumentation ist in etwa so: Nur weil jemand anderes meint Recht zu haben - und es nicht hat - muss niemand für diese geistige Vernebelung aufkommen.

Nun gibt es hier keinen Sieger in diesem Verfahren, da die Klage zurückgenommen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Lücke schon früh erkannt. Auch er wusste, dass Kosten eines Rechtsstreits (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Parteiauslagen etc) bereits vor einem rechtskräftigen Endurteil entstehen können. Und wenn nun jemand die Klage zurück nimmt (also von seinem Unrecht ausgehen die Flinte ins Korn wirft), dann müsste doch genau derselbe Grundsatz gelten wie oben.

Und - Gott sei's gedankt - eine solche Regelung gibt es auch! § 269 ZPO regelt in seinem dritten Absatz, zweiter Satz:

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.

Der Anwalt deiner Bekannten wird/sollte also bei Gericht eine entsprechende Entscheidung (Beschluss) beantragen. Das sollte m.E. Formsache sein und nicht lange dauern. Es wird hierfür auch keinen neuen Termin oder so geben. Der Richter wird das nach Vorlage der Akten sofort entscheiden und den Beschluss zustellen (lassen).

Dieser Beschluss entpflichtet deine Bekannte zwar nicht die Kosten des eigenen Anwalts zu zahlen, gibt ihr aber die Möglichkeit ihre eigenen Kosten von der Gegenseite zurück zu verlangen.

Nun muss sie ihre Kaution noch einklagen und hat erneut eine Rechnung von ihrem Anwalt erhalten. Er fordert nochmal 2700 €.

Es ist ungewöhnlich, dass sich Anwälte bereits vor Klageerhebung bezahlen lassen. Zumeist kommt während eines Verfahrens noch eine Menge dazu und Anwälte rechen dies dann alles am Ende ab. Aber: Auch Anwälte sind Menschen und auch mit Anwälten kann man über Ratenzahlungsvereinbarungen sprechen...

Wie immer: Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit ;-)

Also ich meine mal, dass Dein Bekannter die Anwaltskosten erst einmal zahlen muss. Sein Anwalt hat schon für ihn GEARBEITET. Und dabei ist es ganz gleich, ob der Kläger die Klage dann zurückzieht. Der Anwalt hat Leistungen erbracht. Allerdings ist es auch so, dass der Kläger in der Regel Gerichts und Anwaltskosten zahlen muss. Dadurch dass deinem Bekannten Kosten entstanden sind beim Anwalt - müssten diese durch den Kläger eigentlich erstattet werden. Und ein Tipp für Deine Bekannte: Wenn Sie das Geld für den Anwalt nicht hat, kann sie doch Beratungsbeihilfe ( und bzw. Prozesskostenbeihilfe ) beantragen. Sie stellt den Antrag direkt bei ihrem Anwalt und muss dann einfach Kontoauszüge bzw. Einkommensnachweise vorlegen.

Die Kosten bleiben erstmal bei deinem Bekannten. Jedoch würde ich ihn auf Erstattung der Kosten für Anwalt verdonnern. Sein Anwalt kann ihn da beraten.

medicmania 
Beitragsersteller
 01.12.2013, 06:08

Danke für die Antwort. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Klagen. Einmal die Klage auf Schadensersatz vom Vermieter und die zweite Klage auf Auszahlung der Kaution von meiner Bekannten. Wird der schon entrichtete Betrag für die Klage Nr. 1 nicht dann erstmal ausgezahlt? Diesen Betrag könnte doch der Anwalt meinber Bekannten dann verrechnen....?

wer im Zivilprozess die Klage zurcücknimmt zahlt. man muss die Kostentragungspflicht des Zurücknehmenden beantregen, nach Feststellung dieser denKostenfestsetzungsantrag machen

hat der richter beim guetetermin denn nicht gesagt, wie die "kostenverteilung, -aufteilung" ist? antraege auf "prozesskostenhilfe" muessen vorher gestellt werden.