Höhe der Anwaltskosten bei der Vertretung ohne Gericht in einem Diebstahlsfall
Hallo alle Zusammen,
ich wurde angezeigt wegen Diebstahls (das ich unschuldig bin möchte ich ruhig nochmal erwähnen, nicht das Ihr denkt ich bin kriminell oder so^^). Vor 6 Monaten musste ich bereits wegen einer ähnlichen Sache zur Vernehmung welche sich über 2 Stunden zog. Der Kripo Beamte war sehr vorverurteielnt etc. wie ich fand - Aber das war wohl Vernehmungsstrategie.
Das Verfahren wurde damals eingestellt. Von meiner Rechtsschutzversicherung habe ich Erfahren das diese in einem solchen Fall (diebstahl) nicht greift.
**Die Frage ist nun, welche Kosten würden grob auf mich zukommen wenn ich einen Anwalt beauftrage das er mich bei der Vernehmung begleitet bzw. Vertritt etc.? **
Wäre sehr dankbar wenn mir jemand etwas weiter helfen kann....:-)
7 Antworten
Anwälte rechnen nach Streitwert ab. Außergerichtliche Vertretung nach RVG macht bei einem Streitwert von 100 EUR mindestens 99,96 EUR.
G imager761
Streitwert bei einem Strafverfahren?
Also grundsätzlich hat jeder seinen Anwalt selbst zu bezahlen. Sollte Fall der Pflichtverteidigung vorliegen so geht der Staat zunächst nur in Vorkasse. Bei einem Freispruch in der Hauptverhandlung fallen keine Anwaltskosten an. Bei Verurteilung müssen dann später auch noch die Anwaltskosten, zu den eigentlichen Gerichtskosten, getragen werden. Die Sache hat eigentlich nur für den Anwalt den Vorteil dass er sein Geld sicher bekommen wird.
Die Verteidigung ist übrigens in der Strafprozessordnung (StPO) ab § 137 geregelt.
Wer sich zu früh einen Anwalt nimmt hat immer Pech gehabt. Stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein bleibt er auf seinen Kosten sitzen.
Im genannten Fall würde ich raten, einfach mit einem Satz auf die Sache einzugehen: "Die Beschuldigung ist falsch."
Das kannst du - wie jede außergerichtliche Aussage - ebenso gut schriftlich machen. Dass du als Beschuldigter zu keiner Zeit Angaben zur Sache machen musst, ist klar. Kosten, die nicht als "notwendige Auslagen zu deiner Verteidigung" anerkannt werden, bekommst du nicht erstattet.
Durch die Belehrung über deine Rechte (wie das, die Aussage zu verweigern), entfällt die Notwendigkeit anwaltlichen Beistands im genannten Fall.
Wenn du dir allerdings bei derartigen Vorwürfen die Arbeit machen und den Ärger auf dich nehmen möchtest, kannst du selbstverständlich auch einen Anwalt zuziehen und die Kosten auf dem Zivil-Klageweg gegen den Anzeigeerstatter einzuklagen versuchen. Damit ist aber die Umkehr der Beweislast verbunden, du müsstest nachweisen, dass die Vorwürfe (es müssten zudem Tatsachenbehauptungen, nicht nur Verdächtigungen sein), unzutreffend sind.
Das ist immer so ein Problem, wenn die Leute zu viele schlechte TV- Filme sehen... Grundsatz 1: Polizei und Staatsanwalt müssen Dir nachweisen dass Du schuldig bist, nicht Du musst beweisen dass Du unschuldig bist. Grundsatz 2: Wenn sich ein Beschuldigter nicht zur Sache äußert ist das kein Schuldeingeständnis, sondern einfach keine Aussage zur Sache. Das ist im Regelfall viel schlauer als sich von einem geschickten Polizisten in eine Rechtfertigungssituation drängen zu lassen. Grundsatz 3: Ein Rechtsanwalt ist kein Allheilmittel, der RA kann nichts anderes machen als geltendes Recht, das natürlich auch die Polizisten kennen, anzuwenden.
Soweit richtig, nur das hier hört sich missverständlich an:
…der RA kann nichts anderes machen als geltendes Recht, das natürlich auch die Polizisten kennen…
Polizisten sind keine Volljuristen. Sie ermitteln bei Straftaten für die Staatsanwaltschaften und haben damit vom härtesten möglichen Vorwurf auszugehen ("In dubio pro duriore", "Im Zweifel das Härtere"). Das sind vollkommen andere Voraussetzungen, als sie ein RA mitbringt.
Man geht doch als Beschuldigter nicht zu einer Vernehzmung bei der Polizei! Grundsätzlich nicht. Man beauftragt einen Anwalt mit der Akteneinsicht, und dann sieht man, was läuft. Dann kann man immer noch eine schriftlich verfasste Schutzschrift einreichen. Den Anwalt braucht man nur zur Akteneinsicht.