Wiederaufnahme des Verfahrens trotz Einstellung aufgrund von §170 II

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Der Geschädigte kann bei der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Einstelung einlegen. Dann wird dort noch einmal geprüft, ob die Entscheidung sachgerecht war. Das war hier offensichtlich nicht der Fall, so daß die Staatsanwaltschaft entschieden hat, das Verfahren nun doch weiter zu betreiben. So lange Du keine Anklage bekommst, kann es immer noch sein, daß das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eingestellt wird. Und Du hast natürlich immer noch die gleichen Chancen, in einem eventuellen Verfahren vor Gericht freigesprochen zu werden.

Pluton226 
Beitragsersteller
 17.12.2012, 18:50

Das heißt also das eine höhere Instanz beschlossen hat, dass in dem Verfahren weiter ermittelt werden muss um zu einem Ergebnis zu kommen,oder?

skyfly71  17.12.2012, 18:52
@Pluton226

Nicht ganz. Die Generalstaatsanwaltschaft ist die vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft. Dort hat man entschieden, daß das Verfahren (noch) nicht hätte eingestellt werden dürfen, weil irgendwas nicht berücksichtigt oder falsch bewertet wurde. Es kann aber durchaus sein, daß bei anderer Berücksichtigung oder Bewertung am Ende trotzdem eine Einstellung bei raus kommt. Das Ergebnis gibt die Generalstaatsanwaltschaft auch nicht vor.

Pluton226 
Beitragsersteller
 18.12.2012, 08:37
@skyfly71

Ok, soweit verstanden. Muss die Antragsstellerin die Richtung vorgeben in welche weiter ermittelt wird? Muss ich dann nochmal zu irgendwelchen Behauptungen Stellung beziehen, oder wie geht es jetzt vermutlich weiter?

skyfly71  18.12.2012, 17:33
@Pluton226

Nein, im Regelfall gibt die Antragsstellerin keine Richtung vor. Sollte sie allerdings Akteneinsicht genommen haben, kann es sein, daß sie oder ihr Verteidiger auf bestimmte Umstände gezielt hingewiesen hat, die nicht beachtet oder falsch gewertet wurden.

Entweder werden jetzt noch weitere Zeugen - oder auch Du -- vernommen und der zuständige Staatsanwalt entscheidet nun direkt über erneute Einstellung (evtli auch auf Grundlage einer anderern Rechtsvorschrift), Einstellung gegen Auflage, Strafbefehl oder Anklage.

Lies mal hier:

http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/170stpo.html

Zitat:

"Die Einstellung muss nicht endgültig sein. Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn zum Bsp. neue Beweismittel erlangt werden."

Die Gegenseite könnte auch einen Widerspruch gegen die Einstellung einreichen. Ohne neue Erkenntnisse wird es aber nicht wieder aufgenommen.

Das ist jetzt aber nur mein Laienwissen.

75justice75  17.12.2012, 19:22

Das ist jetzt aber nur mein Laienwissen.

Dafür aber eine völlig korrekte Antwort.

Helmi123  17.12.2012, 19:30
@75justice75

Danke schön! :)

Man bekommt so einiges mit, wenn man sich mit Abzocke beschäftigt.

Hallo,

es wurden ja schon bei der Anklage alle potentiellen Zeugen und Beweise benannt. Ich gehe mal davon aus, dass die Antragsstellerin alles an Beweisen aufgefahren hat was sie hatte. Trotzdem wurde das Verfahren eingestellt. Ich wüsste nicht, wo sie plötzlich etwas Neues her hätte, da ja die alten Beiweise schon nicht geeinget waren um ein Verfahren zu rechtfertigen. Meine eigentliche Frage ist jetzt die: Reicht es nur Beschwerde einzulegen (ob diese begründet ist oder nicht, sei jetzt mal dahingestellt), damit das Verfahren wieder eingeleitet wird? Oder wird ein Verfahren nur dann wieder eingeleitet, wenn auch wirklich konkrete Beweise vorliegen, die das rechtfertigen.

Ich erreiche meinen Anwalt leider erst morgen wieder, aber mir brennen diese Fragen echt auf der Seele.