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Welche Rechte zur Instandhaltung hat man als Nutzer eines Wegerechts?

Guten Tag, im Grundbuch ist für unser Grundstück ein Wegerecht (von 1959) über 2m eingetragen. Zum Grundstück hin führt ein Weg mit Schotterbelag, der allein durch dessen Überfahrt verdichtet wird. Durch Witterung und Räumarbeiten im Winter verschlechtert sich der Zustand des Weges von Jahr zu Jahr. Wir möchten gerne eine langfristige Sanierung anstoßen. Es geht uns primär gar nicht um die Übernahme der Kosten, wir sind (zu 99%) alleiniger Nutzer des Weges. Die Frage ist, ob wir einen Straßenbauer mit der Sanierung beauftragen dürfen und inwieweit wir das mit den verschiedenen Eigentümern vorab (vertraglich) abklären müssen. Haben wir ein Recht darauf, den Weg so zu sanieren, dass er befestigt ist und somit auch sicher? Ggf. also mit Schotter überziehen und mit einer Walze stärker verfestigen oder sogar alphaltieren? Benötigen wir die Zustimmung jedes Eigentümers in schriftlicher / notariell beglaubigter Form?

Und eine Ergänzungsfrage: ist das Wegerecht mit 2m noch zeitgemäß? Alle Fahrzeuge, sowohl PKW als auch LKW (Spedition, Müllwagen, Rettungswägen) sind heutzutage deutlich breiter. Kann man das im Grundbuch ohne weiteres auf ein aktuelles Maß abändern lassen? Wie breit wäre dies in der Regel?

Ich hoffe, ich habe nicht zu viele Fragen auf einmal gestellt, aber diese hängen doch in jedem Fall mit der Hauptfrage zusammen.

Ich freue mich auf eine Experteneinschätzung. Dankeschön.

Wegerecht
Rechtsanspruch auf Straßengrundstück, Gewohnheitsrecht, Wegerecht?

Uns - einer Anliegergemeinschaft bestehend aus ca. 75 ETW-Eigentümern, verteilt auf mehrere Mehrfamilienhausgruppen - wurde kürzlich von einer Firma, die sich u.a. mit dem An- und Verkauf von titulierten und nicht titulierten Forderungen befasst, eine Aufforderung zum Kauf eines Grundstücks zugestellt. Falls wir der Aufforderung nicht bis zum 18.12.2020 nachkommen, droht die Firma mit einer Klage vor Gericht.

Die Mehrfamilienhausgruppen liegen an einer kurzen (ca. 100m) Straße (die die Firma zum Kauf anbietet), einer Sackgasse, die von den Wohnungseigentümern, deren Besucher, der Müllabfuhr, Postzustellern sowie Lieferfahrzeugen benutzt wird, um zu Tiefgaragen, Parkplätzen und Hauseingängen zu gelangen. Die Häuser wurden um das Jahr 1990 erbaut.

Für alle Eigentümer bestehen Grundbucheinträge, die sich jeweils auf die Eigentumsanteile der Häuser, der Garagenstellplätze sowie der Grundstücke beziehen. Die Zufahrtsstraße ist im Grundbuch nicht explizit erwähnt, da sowohl Straßenbaufirmen, Baufirmen, Erschließungsfirmen (Strom, Wasser, Abwasser) als auch Makler und Eigentümer vermutlich davon ausgingen, dass es sich bei der Zufahrtsstraße um eine öffentliche Starße handelt (die als Seitenstraße von einer Durchgangsstraße abgeht und zu den Wohnhäusern führt).

Nun hat die Firma, die die Forderungen stellt, im letzten Jahr (2019) einen Eintrag im Grundbuch vornehmen lassen, der sie als scheinbar rechtmäßige Eigentümerin des Straßengrundstücks ausweist (auf Grund welcher Beweisunterlagen ist z.Zt. noch unklar, es ist aber wohl anzunehmen, dass sie eine Kaufurkunde des Straßengrundstücks vorlegen konnte - was selbstverständlich noch geprüft wird). Dieser Grundbucheintrag von 2019 wurde den Eigentümern nicht mitgeteilt, bzw. erst jetzt im Rahmen der Aufforderung zur Zahlung.

Die Firma hat eine Rechnung vorgelegt, nach der jeder Eigentümer einen nach seinem Anteil des von der Firma angenommenen Gesamtwertes des Straßengrundstücks (ca. 250.000 €) berechneten Betrag zahlen muss.

Es gab weder vom vormaligen Eigentümer (zur Zeit als Straße und Wohnhäuser errichtet wurden - ca. 1990) noch von späteren Eigentümern eine Inkenntnissetzung der Käufer der Wohnungen als auch der Stadt Bad Urach darüber, dass der Anteil des Gesamtgrundstücks, der nach Fertigstellung der Anlage die Zufahrtsstraße ausmachte, sich weiterhin in Privatbesitz befindet. Alle Käufer gingen davon aus, das es sich um eine öffentliche Straße und nicht um eine Privatstraße handelt.

Unsere Fragen:

(1) Basiert die Forderung der Firma auf geltendem Recht?

(2) Inwieweit sind Gewohnheitsrecht und Wegerecht betroffen?

(3) Wie stehen die Chancen der Firma, ihren angeblichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen?

(4) In welcher Größenordnung könnten sich Gerichts- und Anwaltskosten bewegen, falls die Eigentümergemeinschaft einen eventuellen Prozess verliert?

Die Eigentümergemeinschaft bedankt sich herzlich für Stellungnahmen zu dieser sehr ungewöhnlichen Situation

Wegerecht