• Wir haben ein Reiheneckhaus mit 2 Garagen im hinteren Teil. Da haben wir kein Wegerecht. Wir befahren den Weg schon 30 Jahre und die Vorbesitzer ebenso lange. Deshalb hatten wir keinerlei Zweifel, als wir 1986 das Haus gekauft haben. Als 2012 ein Neuer Eigentümer einzog, hat er uns die zufahrt verboten, da kein WR. Wir waren sprachlos, weil wir im guten Glauben waren es ist unser Recht.Wir sind trotzdem weiter über das Nachbargrundstück gefahren. Es ist die Zufahrt zur Straße. Dann hat der Nachbar Poller reingesteckt und keiner durfte mehr zu den Garagen, auch die, die WR haben. Wir zum Gericht, Poller raus und wir haben eine einstw. Verfügung bekommen (Gewohnheitsrecht).Nun haben wir eine Unterlassungsklage bekommen wegen Urteil vom 24.01.2020 BGH. Nun bin ich aber noch Hausbesitzerin von Haus Nr.12 und da habe ich ein eingetragenes WR.Das andere Haus ist Nr.16 ohne WR. Wir haben den Prozess verloren. Wir dürfen die Einfahrt benutzen, aber nur bis Haus.Nr. 12, auch steht uns kein Notwegerecht zu. Unsere zwei Garagen Haus Nr. 16 dürfen wir nicht mehr benutzen. Was sagt ihr dazu?