Jobcenter - Briefe zurückgegangen; hat Zahlungen gekürzt, dürfen die das?

Hallo,

Ich habe ein Schreiben vom Jobcenter Aachen bekommen, vom 08.08.2022 Verstehst Du das?:

Antrag vom 02.08.2022 auf Überprüfung des Bescheids vom 20.12.2021 gemäss SGB X.

Ihr Antrag vom 02.08.2022 auf Überprüfung des Bescheids 20.12.2021 wird abgelehnt.

Begründung:

Mit Ihrer EMail vom 02.08.2022 haben Sie die Überprüfung des Bescheids 20.12.2021 und Nachzahlung der Leistungen für die Zeit vom 01.11.2021 - 28.02.2022 beantragt.

Sie waren seit dem 17.09.2021 für das Jobcenter Aachen nicht erreichbar. Meine Schreiben vom 17.09.2021, 07.10.2021, 18.10.2021 sind mi Vermerk „Empfänger untervder angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen. Da Sie weder selbst noch über einen Betreuer erreichbar waren wurde die Bewilligung der Leistungen aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widerspruch erheben.

Ich habe auch sofort telefonisch gegen die Ablehnung vom 08.08.2022 telefonisch Widerspruch erhoben und auch erklärt das ich in einem Krankenhaus stationär aufgenommen bin, voraussichtlich bis zum 15.08.2022 und nur eine EMail zusätzlich zum Telefonanruf senden kann. Man sagte das wäre schon möglich; ich hätte auch keine andere Möglichkeit mein Widerspruch vorzubringen.

Ich war auch vom 07.05.2019 bis 13.09.2019 und auch vom 29.04.2022 bis zum 18.08.2022 stationär in einem Krankenhaus untergebracht. 

das hab ich im Netz gefunden:

BGH: Der Absender trägt die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefs

veröffentlicht am 12. Februar 2009

BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08

§ 278 Satz 1 BGB§ 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB

Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist. 

Gruss,

E.

ARGE, Brief, Briefkasten, Jobcenter Amt
Arbeitlosengeld II, selbstgenutztes Wohneigentum, Teilvermietung

Hallo, ich bin 1 Jahr vor der Rente, beziehe z.Zt. noch Arbeitslosengeld II und bewohne eine Wohnung im eigenen unbelasteten Haus (Altbau). Meine Rente wird so gerade über dem sein, dass ich nicht auf Grundsicherung angewiesen sein werde. Um hier etwas dazu zu verdienen, habe ich mich daran gemacht in meinem ziemlich großen Haus aus ungenutzten Räumen eine weitere Wohnung fertigzustellen. Diese ist früher fertig geworden als ich dachte und habe sie nun auch schon vermieten können, an einen ebenfalls Arbeitslosengeld II Empfänger. Nun ist es so, dass die Heizkosten (Altbau eben und gestiegene Ölpreise), sowohl meine eigenen als auch die des Mieters mit den Zahlungen des JobCenters nicht gedeckt werden können. Bisher habe ich die eigenen Mehrkosten aus dem Regelsatz zugeschossen. Soweit ist das ja auch in Ordnung. Bei dem Mieter habe ich mir eigentlich gedacht die Mehrkosten aus der Kaltmiete zu zuschießen, was auch in Ordnung wäre. Jetzt möchte die Arge aber die komplette Kaltmiete als Einkommen von meinem Regelsatz abziehen. Wenn ich bis zur Rente plus minus 0 raus komme, dann wäre das ja auch noch in Ordnung aber es besteht die Gefahr, dass ich dann, trotzt Mieteinnahmen, wegen der hohen Heizkosten noch mehr von meinem eigenen zuschießen muss. Das kann es ja nicht sein. Da habe ich folgenden Text gefunden

"Ebenfalls berücksichtigt werden Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Hier gilt jedoch die Ausnahme, dass Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftkosten im Sinne des § 22 SGB II nicht berücksichtigt werden."

Wie soll ich das verstehen und hat das für mein Problem eine Auswirkung?

ARGE, Einkommensanrechnung, Hartz IV, Arbeitslosengeld II, Mieteinnahmen