Zusammenzug mit dem Freund: was ändert sich alles und zu wann?
Hallo!
Frage 1: Ich bin alleinerziehend mit zwei Kinder. Aktuell habe ich die Lohnsteuerklasse 2. Mein Freund und ich möchten zusammenziehen. Dadurch ändert sich meine Lohnsteuerklasse von 2 auf 1. Zu wann muss ich die Änderung melden und ab wann gilt die Lohnsteuerklasse 1?
Frage 2: Irgendwo hab ich auch gelesen, dass wenn ich die Lohnsteuerklasse 2 nicht mehr habe, dass der Vater der Kinder hier dann Anspruch drauf haben könnte - stimmt das oder ist dies eher ein "Ammenmärchen"?
Frage 3: Mein Freund hat 2 unterhaltspflichtige Kinder. Ändert sich bei der Unterhaltsberechnung etwas, wenn wir zusammenziehen, aber sein Mietanteil der gleichen Höhe entspricht wie seine bisherige?
Frage 4: Ändert sich generell etwas an der Unterhaltsberechnung, wenn wir z.B. auch zu einem späteren Zeitpunkt einmal heiraten? Wird mein Verdienst hier mit einbezogen?
Ich würde mich freuen, wenn mir hier vielleicht jemand Klarheit verschaffen und Helfen könnte. :)
Danke!
2 Antworten
Ich picke mir mal nur Deine erste Frage heraus.
Die Steuerklasse nimmt nur Deine Steuerklärung im groben vorweg. In der St. Klasse II ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt.
Ähnliche Fragestellung wurde schon mal beantwortet, siehe: https://www.finanzfrage.net/frage/neue-steuerklasse-nach-zusammenziehen-mit-neuem-partner
Bei Deinem Finanzamt bekommst Du das notwendige Formular oder rufe es beim BMF ab (Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ElStAM).
In diesem Antrag kannst Du in Zeile 18 Deine gewünschte Änderung eintragen und beim Finanzamt abgeben.
Dein Arbeitgeber holt sich später per ElStAM die aktualisierten Daten beim Finanzamt ab.
Bei den Lohnsteuerklassenänderungen gibt es ein Vollzugsdefizit. Das bedeutet, dass man zwar ändern lassen müsste, aber es passiert quasi nichts, wenn man es lässt. Durch den Kinderfreibetrag bist du ohnehin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Isoliert betrachtet kommt es insoweit zu einer Nachzahlung, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr gewährt wird.
Der Entlastungsbetrag beträgt 159 Euro pro Monat. Bei einer Steuerlast von 30% entspricht dies rund 48 Euro an Steuern für jeden Monat, in dem der Eintlastungsbetrag nicht gewährt werden darf.- Wenn der Vater die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt, hat er darauf Anspruch. Aber das ist hier ja wohl nicht der Fall, das Kind bleibt doch bei der Mutter, oder?
- und 4. Hab ich nicht verstanden.
Richtig. Es sollte heißen "bis wann". Früher stand es im 46, aber ich mag jetzt auch nicht nachforschen, bis wann.
Danke für die Antwort.
Ich werde mich mal ans Finanzamt wenden und dort wegen der Änderung nachfragen.
Hatte es mal gelesen, dass der Ex quasi Lohnsteuerklasse 2 beantragen kann, auch wenn die Kinder nicht dauerhaft bei ihm leben.
Punkt 3 + 4:
Soweit ich es nun ergooglen konnte, ändert sich der Unterhalt meines Freundes nur dann, wenn sich sein Selbstbehalt ändert. Mal sehen, wie sich das genau gestaltet.
Seit wann ist man wegen eines in den ELStAM berücksichtigten Kinderfreibetrags zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?