Kann jemand, dem ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt wurde, dort (mit Zust. des Eigent.) Umbaumaßnahmen durchführen UND diese selbst steuerlich absetzen?
Kann er die Kosten z. B. selbst als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
2 Antworten
Zunächst kommt eine auf € 1.200 begrenzte Summe für 20 % der erlaubten Handwerkerrechnungsbeträge (erlaubt ist "alles außer Material") als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Frage, wenn die Wohnung selbst bewohnt wird. Die Rechnungen müssen von jemand unbar bezahlt werden! Die genannten 20 % (höchstens jedoch € 1.200) werden von Deiner Einkommensteuerschuld abgezogen.
Du beschreibst aber leider nicht die Art und den Anlass der Umbaumaßnahmen. Daher kann die grundsätzliche Ansatzmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung nicht annäherungsweise beurteilt werden. Diese wäre z. B. bei einer Veranlassung durch eine Behinderung möglich.
Nein, das sind keine außergewöhnlichen Belastungen. So etwas geht nur bei Krankheitskosten, Verbrechensopfern und vergleichbarem.
Die Kosten der eigenen Wohnung gehören nicht dazu.
Die Frage lautete, ob der Inhaber des Wohnrechts diese Kosten überhaupt irgendwie steuerlich absetzen kann, z. B. die dadurch entstehenden Handwerkerkosten.