Wohnungstausch mit Bruder - müssen Mieteinnahmen dann doppelt versteuert werden?
Hallo, mein Bruder und ich haben zwei annähernd gleichwertige Wohnungen. Da mein Bruder zur Zeit im Ausland lebt, hat er seine Wohnung vermietet. Wir würden nun aber gerne folgenden Tausch vereinbaren: ich ziehe in seine Wohnung, vermiete meine Wohnung und überlasse ihm dann meine Mieteinnahmen zum Ausgleich, d.h. die neuen Mieter würden direkt ihm die Miete für meine Wohnung monatlich überweisen.
Wie wäre das nun steuerlich zu bewerten?Kann er einfach in seiner Steuererklärung die Mieteinnahmen ansetzen, oder meckert dann das Finanzamt?
Schon mal vielen lieben Dank für die Auskunft.
4 Antworten
Mieteinnahmen müssen nicht doppelt versteuert werden, aber jeder muss seine Mieteinnahmen versteuern.
Was für die Beurteilung noch interessant wäre, wäre ob es sich um Eigentumswohnungen, oder um untervermietete Mietwohnungen handelt.
Tatsache ist doch, Du willst Deine Wohnung vermieten. Das kann steuerverstrickt sein.
Und Du willst die Wohnung von Deinem Bruder mieten. Ob Du das auch den eigenen Mieteinnahmen finanzierst, oder aus Deinem Gehalt ist erstmal egal.
Es sind beides Eigentumswohnungen.
Naja es wird so natürlich zweimal etwas versteuert, falls er UND ich die Mieteinnahmen versteuern müssten.
Bliebe ich in meiner eigenen Wohnung, wären nur seine Mieteinnahmen zu versteuern.
Und durch einen Wohnunstausch erhöhen sich die gesamten Einnahmen nicht (aus Familiensicht ja nicht). Daher leuchtet mir die Argumentation des Finanzamtes nicht recht ein.
Was Dir vorschwebt, wäre wohl ein sog. Abtretungsvertrag zwischen Deinem Bruder und Dir bzgl. Deiner Mieteinnahmen. Du trittst Deine Mieteinnahmen an ihn ab, seine Gegenleistung wäre die kostenlose Überlassung seiner Wohnung an Dich..
Hier im link hat ein Anwalt geschrieben, dass bei Abtretung die Mieteinnahmen steuerlich demjenigen zugerechnet werden, an den sie abgetreten wurden. https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.frag-einen-anwalt.de/Abtretung-von-Mieteinnahmen-von-der-Ehefrau-auf-den-Ehemann-nach-398-BGB--f201243.html&ved=2ahUKEwiQ9PmN-_DiAhUjMuwKHZKLC4cQFjABegQIAxAB&usg=AOvVaw39TEzTIfVhH5Lqq2QLGH_g
Ob das tatsächlich so gehen kann weiß ich nicht. Bin Laie.
Es muss heißen:
... vermiete MEINE Wohnung und überlasse ihm ....
Das nennt sich Überkreuzvermietung (einfach mal googeln) und kann Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten sein, § 42 AO
Ja dazu hab ich schon einiges gelesen, aber es war halt noch nicht dieser konkrete Fall dabei.
Was heißt das nun. Ist das so möglich oder nicht?