Wohnung besichtigen bei Teilungsversteigerung gemeinsamer Eigentümer
Hallo, zwei Eheleute besitzen zu 50%-Eigentum ein Haus. Sie trennen sich, die Frau zieht aus, der Mann bleibt alleine wohnen. Der Ehemann beantragt die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft mittels Teilungsversteigerung (=Sonderform der Zwangsversteigerung). Der Ehemann hat viel Geld. Er sagt: "...Ich lasse unser Haus versteigern, damit ich es selbst ganz billig kaufen kann und Du nichts abbekommst...". Tatsächlich wird eine Immobilie in dieser ZV-Sonderform für nur 50% des Verkehrswertes versteigert und jeder Eigentümer kann ohne Strohmann mit steigern - die Ehefrau hat angeblich keine Rechtsmittel, die Versteigerung abzuwehren. Sie hat auch kein Geld mit zu steigern. Deshalb sucht sie Käufer: Aber der Ehemann verweigert jede Besichtigung. Die Rechtsanwältin der Ehefrau sagt, sie habe -obwohl sie zu 50% Eigentümerin ist- kein Recht, einen eigenen Zutritt und schon gar nicht einen Zutritt von Kaufinteressenten einzuklagen. Die Eheleute sitzen daher fast alleine in der Versteigerung: kein Kaufinteressent bietet auch nur annähernd an den Verkehrswert - denn Niemand durfte das Haus innen besichtigen. Und so bekommt der Ehemann für fast 50% des Verkehrswertes das gemeinsame Haus - und die Ehefrau soll keine Rechtsmittel dagegen haben?
Das habe ich vor 5 Jahren erlebt. Heute zweifele ich daran, ob die Rechtsanwältin mich nicht falsch beraten hat.
Hätte es vielleicht doch Rechtsmittel gegeben? Hätte ich wenigstens die Besichtigungen vielleicht doch irgendwie einklagen können? - denn ich war ja immerhin 50%ige Eigentümerin.
Ein bloßer Kaufinteressent in einer ZV kann sicherlich keine Besichtigung einklagen, aber ein Teil-Eigentümer? Selbst ein Vermieter hat doch das Recht, sich Zugang zu seinem Eigentum bei den Mietern zu verschaffen.
Und im vorliegenden "Scheidungs"-Konstrukt wäre von vorne herein klar, dass der reiche Ehepartner den armen ganz legal voll abzocken kann - das kann doch nicht geltendes Recht sein - oder doch?
1 Antwort
Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung für den Fall vor wenn sich Eigentümer nicht über den gemeinsamen Verkauf einer Immobilie einigen können und das war hier der Fall. Ein Besichtigungsrecht für Steigerungsinteressenten gibt es bei keiner Form der Zwangsversteigerung. Das braucht man aber auch nicht, denn dafür wird ja das Verkehrswertgutachten erstellt.
Rechtsmittel gibt es auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Nur die hier beabsichtigte Verhinderung einer Versteigerung überhaupt kann man damit nicht erreichen. Wenn das möglich wäre, könnte man das ZVG gleich abschaffen.
Es erschließt sich mir nicht, weshalb der Ehemann hier irgendwen in sein Haus lassen müßte. Einem Verkauf des Hauses will er doch gerade nicht zustimmen und es gibt kein Gesetz der Welt, das ihn dazu zwingen könnte. Er will versteigern lassen und da braucht er niemand in sein Haus zu lassen.
Fazit: Alle von der Anwältin erteilten Auskünfte waren richtig. Schadensersatzansprüche sind hier Phantasiekonstrukte.