Wohnrecht Zweifamilienhaus?

2 Antworten

Mexsuss

Das Finanzierungsinstitiut macht die Darlehensgewährung von der Sicherung ihres Darlehens durch Grundbucheintrag einer vollstreckbaren Grundschuld an einwandfrei erster Rangstelle abhängig, d.h. der Grundschuld dürfen im Grundbuch weder in der II. Abt. noch in der III. Abt. wertbeenflussende Belastungen vorgehen oder gleichstehen.

Die Berechtigten des eingetragenden Wohnrechts müssten also im Range zurücktreten. Die Rangrücktrittserklärung bedarf der notariellen Beglaubigung.

Empfehlung:

Die Erteilung der Rangrücktrittserklärung ist vor der Beurkundung des Erwerbsvertrags zuverlässig zu klären, da nie ausgeschlossen werden kann, dass der Rücktritt (aus gutem Grunde) abgelehnt wird und demzufolge die Kaufpreisfinanzierung scheitert.

Oder wurde beim Wohnrecht bereits ein Rangvorbehalt mindestens in Höhe des Finanzierungsdarlehens mit Zinsen und Nebenleistungen im Grundbuch eingetragen?


Mexuss 
Beitragsersteller
 04.01.2020, 17:47

Hallo Franzl,

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort .

Es wurde im Wohnrecht eine Passage eingefügt die wortwörtlich lautet:

"Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit soll in Abt. III im Rang nach den eingetragenen Belastungen erhalten.

Der Erschienene wurde vom Notar auf das Risiko eines Wohnungsrechts hingewiesen, dem eine Grundschuld vorgeht."

Das war allerdings im Dezember 2013, als noch eine Grundschuld eingetragen war.

340.000,00 Deutsche Mark

(Wir haben haben einen Kaufpreis in selbiger Höhe, in € vereinbart.)

Aktuell ist diese aber bereits rausgelöscht. Deshalb die Verwirrung, ob dieser Passus auch für kommende Eintragung gilt .

Mexuss

Für die neue Grundschuld bedarf es erneut der Rangrücktrittserklärung des Wohnberechtigten.

Die Rücktrittserklärung bezog sich sicher nicht auf alle künftigen Belastungen. Der Notar wird dir dies näher erläutern.