Rangrücktritt zugunsten einer Grundschuld?

1 Antwort

jopJani:

Auf Wunsch kommt der Notar ins Haus und nimmt die erforderliche Beglaubigung der Unterschriften der beiden Wohnungsberechtigten vor Ort vor.

Für die "Auswärtstätigkeit" berechnet der Notar eine Gebühr von 50 € für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit von seinem Amtssitz.

Bei einer Beglaubigung entfällt die Belehrungspflicht über mögl. Nachteile eines Rangrücktritts.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

JopJani 
Beitragsersteller
 25.03.2022, 18:35

Aber wäre eine Vertretung auch möglich? Es dürfte sich ja nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handeln

Franzl0503  25.03.2022, 18:45
@JopJani

Ja, wenn der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber eine entspr. Vollmacht in öffentliche Form (ebenfalls Beglaubigung durch Notar) vorlegt.

JopJani 
Beitragsersteller
 25.03.2022, 19:04
@Franzl0503

Ist das bei Eheleuten nicht alles etwas lockerer? Einfache Vollmacht mit zum Notar nehmen?

JopJani 
Beitragsersteller
 25.03.2022, 19:24
@Franzl0503

Wieso greift § 167 II BGB hier denn nicht?

JopJani 
Beitragsersteller
 25.03.2022, 20:12
@Franzl0503

Das Wohnrecht wurde damals auch nur von einer Person eintragen lassen. Ändert das was daran?

Franzl0503  26.03.2022, 09:17
@JopJani

Antragsberechtigt für den Grundbucheintrag des Wohnungsrechts (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) ist der Grundstückseigentümer; es sind nicht die Wohnungsberechtigten.