Wohnrecht verweigern?

2 Antworten

Blume:

Auch bei einem nur schuldrechtlich (ohne dingliche Sicherung) vereinbarten Wohnrecht hat der Eigentümer zu zahlen, es sei denn, dass auf den Wertersatz bei vorzeitiger Aufgabe des Wohnrechts verzichtet wurde (eher selten).


Blume234 
Beitragsersteller
 01.03.2020, 15:48

Ok, vielen lieben Dank. Und das kann ich geltend machen mit der Begründung dass es unüberbrückbare Differenzen in der Beziehung zwischen uns beiden gibt?

Blume

Für die Ermittlung des Werts des Wohnrechts, für dessen Ablösung und Löschung im Grundbuch eine Ablösungssumme zu ermitteln ist, fehlt die marktübliche Miete.

Deshalb nur ein Beispiel:

Miete angenommen mtl. 600 €, jährlich 7.200 €, Zins nur 1 %, Dauer zwei Jahre, Barwert = Abfindung 14.184 €.


Blume234 
Beitragsersteller
 01.03.2020, 15:47

Ok, vielen lieben Dank. Und das kann ich geltend machen mit der Begründung dass es unüberbrückbare Differenzen in der Beziehung zwischen uns beiden gibt?

Blume234 
Beitragsersteller
 01.03.2020, 11:48

Hallo Danke für deine Antwort. Das Wohnrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen... Ändert das die Sachlage? Oder muss er trotzdem bezahlen?