Hat der Makler das Recht auf eine Aufwandsentschädigung?
Wir, eine Erbengemeinschaft haben einen Makler mündlich beauftragt ein Haus zu verkaufen. Jetzt möchte ein Miterbe das Haus kaufen und der Makler möchte jetzt eine Aufwandsentschädigung haben, hat er dazu das Recht?
4 Antworten
Auch mündlich geschlossene Verträge sind bindend. Damit fordert er zu Recht eine Aufwandsentschädigung.
Bei schriftlichen Verträgen hättet ihr den Vorteil gehabt, dass dort auch festgeschrieben worden wäre, wann Maklercourtage fällig wird. Wenn der Miterbe, der jetzt kaufen möchte, nicht in die Auftragvergabe eingebunden war, dann dann bleiben diese Kosten an den anderen Erben hängen.
Hallo, eher nein, außer Ihr habt mit ihm einen Ausschließlichkeitsvertrag geschlossen. Das ist aber unwahrscheinlich, wenn es nur mündlich geschehen ist.
Dass ein Objekt von mehreren Maklern angeboten wird und parallel vom Verkäufer selbst vermarktet wird, ist völlig üblich. Daraus entsteht kein Anspruch auf Kostenerstaz o.ä. Gehört zum Berufsrisiko.
Viel Glück
Barmer
Ändert eure Meinung nochmal !! Dann den Preis erhöhen und einen Hausschwamm erfinden. Dann kann er suchen bis er schwarz wird. Dem Miterbe ist es ja nicht eilig - oder. Ansonst kommt es drauf an was ihr vereinbart habt. Und wer was beweisen kann.
Zwar bedarf der Maklervertrag grundsätzlich keiner besonderen Form, aber der Makler dürfte wohl Probleme haben, seine Ansprüche durchzusetzen.
...wobei ich mir gerade nicht sicher bin, ob in der Praxis nicht doch die Schriftform maßgeblich ist, da der Makler umfassende Informationspflichten hat (inkl. Widerrufsbelehrung usw.)...