Darf der Vermieter die Kaution als Aufwandsentschädigung behalten?
Meine Bekannte hat über eine Makleragentur eine Wohnung bekommen. Beim unterzeichnen des Mietvertrages wurde eine Klausel eingefügt, in der der Vermieter eine Aufwandsentschädigung von 2 Monatsmieten (ca.1200€) einbehalten möchte falls sie früher als 2 Jahre aus der Wohnung auszieht. Jetzt ist sie nach einem Jahr mit ihrem Freund zusammen gezogen. Hat sich um einen Nachmieter gekümmert damit der Vermieter keinen Makler beauftragen muss. Der Vermieter ist mir dem Nachmieter einverstanden und hat diesem auch bereits zugesagt. Nun soll sie aber eine Stunde vor der Mietvertrag mit dem neuen Mieter geschlossen wird zur Wohnung kommen und die Kaution für den Vermieter als Aufwandsentschädigung freigeben da er sonst nicht bereit ist den Mietvertrag mit dem neuen Mieter zu schließen.
Meine Frage, darf er das? Darf er die Kaution behalten ohne einen wirklichen Aufwand dafür gehabt zu haben. Muss er den Aufwand schriftlich begründen (Rechnung). Steht sie nach der Zusage an den neuen Mieter noch in der Pflicht?
VG
Mary
3 Antworten
Unwirksam sind beispielsweise folgende Vertragsstrafen in Formularmietverträgen:
wie z.B.
- .... Kündigt der Mieter innerhalb von zwei Jahren nach Mietbeginn hat er dem Vermieter für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (...) Euro zu zahlen.
- Die Mietkaution verfällt, wenn die Mietzeit weniger als zwei Jahre beträgt.
siehe unter:
Danke für die Hilfe.Ja genauso ist der Satz...Kündigt der Mieter innerhalb von 2 Jahren nach Mietbeginn hat er dem Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 Monatsmieten zu bezahlen.
Geht zu zweit zu diesem Termin und verwickelt ihn in ein Gespräch, dass er das mit der Aufwandsentschädigug noch einmal verbalisiert.
Ich würde vermutlich gezwungenermaßen die Kaution erst einmal freigeben und dann dem Herrn folgend zur Rückzahlung derselben auffordern , da diese Klausel im MV nicht zulässig / nichtig ist. Gleichzeitig würde ich dem Herrn mit einer Anzeige wegen Nötigung drohen.
In einem Aufhebungsvertrag darf so ziemlich alles vereinbart werden.
Schließlich hatte sie sich für 2 Jahre verpflichtet und Verträge sind einzuhalten.
Wenn nicht, kann die Gegenseite schon die Auflösungsbedingungen bestimmen.
Humbug ..... eine solche Klausel ist nichtig - der Vermieter hat einen Nachmieter akzeptiert und erleidet durch den vorzeitigen Auszug der Mieterin keinen Nachteil.
darum aber geht es letztlich auch, Petz1900 !
Dem Vermieter entsteht durch den fließenden Wechsel der Mietparteien keine Einbuße von Mieteinnahmen.... ganz abgesehen davon, dass diese o.g. Klausel ohnehin gesetzwidrig ist.
es kommt drauf an, ob eine zweijährige Mindestmietzeit vereinbart war.
Und das wissen wir nicht.
Wenn aber der Mieter einen Nachmieter findet, der den Mietvertrag unverändert übernimmt, diesem Wechsel hat der Vermieter zuvor zugestimmt (!) sieht die Sache aber schon anders aus.
Sich später der Klausel (2Jahresbindung) zu erinnern.... zusätzlich Profit schlagen zu können, ist sicher unzulässig und aus meiner Sicht höchst unseriös.
Ist meine subjektive Meinung zum Rechtsempfinden ! Ok, abgehakt 😏
Guter link . Aber der Teufel steckt möglicherweise im Detail. Hier wurde im Vertrag wohl ein zweijähriger Kündigungsausschluss vereinbart. Nun soll der FS keine im Mietvertrag vermerkte Vertragsstrafe zahlen, sondern will vom Vermieter einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Da würde ich mich nicht ohne vorherige Beratung durch einen Fachmann nicht darauf verlassen, dass das nichtig wäre.