Darf der Vermieter die Kaution als Aufwandsentschädigung behalten?

3 Antworten

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Unwirksam sind beispielsweise folgende Vertragsstrafen in Formularmietverträgen:

wie z.B.

  • .... Kündigt der Mieter innerhalb von zwei Jahren nach Mietbeginn hat er dem Vermieter für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (...) Euro zu zahlen.
  • Die Mietkaution verfällt, wenn die Mietzeit weniger als zwei Jahre beträgt.

siehe unter:

https://deutschesmietrecht.de/mietvertrag/tipps-vermieter-mietvertrag-mietrecht/597-vertragsstrafen-im-mietvertrag-sind-meistens-unwirksam.html


Mary0309 
Beitragsersteller
 30.06.2020, 10:26

Danke für die Hilfe.Ja genauso ist der Satz...Kündigt der Mieter innerhalb von 2 Jahren nach Mietbeginn hat er dem Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 Monatsmieten zu bezahlen.

Andri123  30.06.2020, 10:37

Guter link . Aber der Teufel steckt möglicherweise im Detail. Hier wurde im Vertrag wohl ein zweijähriger Kündigungsausschluss vereinbart. Nun soll der FS keine im Mietvertrag vermerkte Vertragsstrafe zahlen, sondern will vom Vermieter einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Da würde ich mich nicht ohne vorherige Beratung durch einen Fachmann nicht darauf verlassen, dass das nichtig wäre.

Geht zu zweit zu diesem Termin und verwickelt ihn in ein Gespräch, dass er das mit der Aufwandsentschädigug noch einmal verbalisiert.

Ich würde vermutlich gezwungenermaßen die Kaution erst einmal freigeben und dann dem Herrn folgend zur Rückzahlung derselben auffordern , da diese Klausel im MV nicht zulässig / nichtig ist. Gleichzeitig würde ich dem Herrn mit einer Anzeige wegen Nötigung drohen.

In einem Aufhebungsvertrag darf so ziemlich alles vereinbart werden.

Schließlich hatte sie sich für 2 Jahre verpflichtet und Verträge sind einzuhalten.

Wenn nicht, kann die Gegenseite schon die Auflösungsbedingungen bestimmen.


wilees  30.06.2020, 09:32

Humbug ..... eine solche Klausel ist nichtig - der Vermieter hat einen Nachmieter akzeptiert und erleidet durch den vorzeitigen Auszug der Mieterin keinen Nachteil.

Petz1900  30.06.2020, 09:47
@wilees

Humbug?

Eigentlich pflegen wir hier einen freundlichen Umgangston.....

Es geht nicht darum, ob er einen Nachteil erleidet. Oder habe ich davon etwas geschrieben?

Gaenseliesel  30.06.2020, 10:35
@Petz1900

darum aber geht es letztlich auch, Petz1900 !

Dem Vermieter entsteht durch den fließenden Wechsel der Mietparteien keine Einbuße von Mieteinnahmen.... ganz abgesehen davon, dass diese o.g. Klausel ohnehin gesetzwidrig ist.

Petz1900  30.06.2020, 11:31
@Gaenseliesel

es kommt drauf an, ob eine zweijährige Mindestmietzeit vereinbart war.

Und das wissen wir nicht.

Gaenseliesel  30.06.2020, 12:49
@Petz1900

Wenn aber der Mieter einen Nachmieter findet, der den Mietvertrag unverändert übernimmt, diesem Wechsel hat der Vermieter zuvor zugestimmt (!) sieht die Sache aber schon anders aus.

Sich später der Klausel (2Jahresbindung) zu erinnern.... zusätzlich Profit schlagen zu können, ist sicher unzulässig und aus meiner Sicht höchst unseriös.

Ist meine subjektive Meinung zum Rechtsempfinden ! Ok, abgehakt 😏

Mary0309 
Beitragsersteller
 30.06.2020, 14:06
@Petz1900

Ja die war vereinbart. Allerdings steht der neue Mieter schon in den Startlöchern. Der Vermieter bekommt also im Anschluss weiter seine Miete und natürlich wieder eine Kaution.