Wie kann ich auf meinen Pflichtanteil eines Erbes verzichten?
3 Antworten
Der Pflichtteilsverzicht kann sehr flexibel gehandhabt werden. Er kann betragsmäßig beschränkt werden, sich nur auf bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. Unternehmen, Familienwohnsitz) beschränken oder auch unter einer Bedingung erklärt werden.
Weiter hier:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/verzicht_auf_pflichtteil.html
wuffelchen: Lediglich noch eine Anmerkung zu den Notarkosten.
Die Ermittlung des Gegenstandswerts des Pflichtteils-Verzichts-Vertrags, an dem sich die Beurkundungsgebühr des Notars orientiert, lässt sich am besten durch ein Beispiel erklären:
Wert des Nachlasses am Vermögen des künftigen Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung: einziger Vermögenswert eine Immobilie im Wert von € 200 000, belastet zu 80 % = € 160.000, abgezogen werden 50 % = € 80.000 € = Rest € 120.000. Gesetzlicher Erbteil angenommen 1/2, Pflichtteil 1/4 = Geschäftswert € 30.000.
2.0 Gebühr € 250 (mindestens € 120) + Dokumentenpauschale + Telekommunikations- und Postpauschale + 19 % Umsatzsteuer.
Durch Erbverzicht, welcher zwingend der notariellen Beurkundung bedarf:
Mikkey:
Vielleicht wird hier der Pflichtteilsverzicht mit der Ausschlagung, die erst nach dem Erbfall möglich ist, verwechselt.
Für die Ausschlagung genügt bekanntlich eine Erklärung des Auschlagenden gegenüber dem Nachlasssgericht mit einer kostengünstigen Beglaubigung der Unterschrift.
Für die reine Unterschriftsbeglaubigung fällt eine Gebühr von 0,2, mindestens 20 €, nöchstens 70 € (KV 25 100) an.
Fertigt der Notar auch den Entwurf der Ausschlagungserklärung, fällt eine Gebühr von 0,5, mindestens 30 € an.
Bei einem überschuldeten Nachlass ist von einem Wert von Null auszugehen.
Um was es sich handelt, kann uns nur Wuffelchen erzählen, der/die hüllt sich aber in Schweigen.
Nur aus dem Wort "verzichten" von jemandem, den niemand kennt, auf das Eine oder das Andere zu schließen hielte ich für ziemlich gewagt.
Mikkey:
Letzte Anmerkung. "Ziemlich gewagt" dürfte es doch sein, einen v o r dem Erbfall möglichen "Pflichtteilsverzicht" in eine n a c h dem Erbfall zulässigen Ausschlagung umdeuten zu wollen. Wuffellchen schreibt doch "Pflichtanteil". Eindeutiger geht es doch nicht.
Bist Du sicher? Der Pflichtteil ist doch keine Erbschaft.
Eigentlich sollte es damit genug sein, gegenüber dem Erben seinen Anspruch nicht geltend zu machen.