Bestattungskosten trotz Immobilienerbe steuerlich absetzbar?

4 Antworten

Ich sehe da keine Chancen. Mal sehen ob einer der Kollegen anderer Ansicht ist.

Der Wert des Erbes ist insgesamt um einiges höher, als die Kosten, die Du zu tragen hattest.

Die Vorschrift sagt, dass nur Kosten, die den Wert des Nachlasses übersteigen, ggf. aussergewöhnliche Belastungen sein können.

Wir hoch war denn der Teil der Bestattungskosten, der weder von Barbeträgen der Erbschaft, noch von der Sterbegeldversicherung getragen werden konnte?

das ist in so fern wichtig, weil es bei den aussergewöhnlichen Belastungen noch eine zumutbare Belastung gibt.

Daher könnte ich mir vorstellen, dass selbst wenn eine Abzugsfähigkeit gegeben wäre, es nicht zu einem Abzug käme, weil die zumutbare Belastung höher ist.


EnnoWarMal  14.05.2018, 14:38

Ich sehe das ganz genauso.

Es leuchtet nicht ein, warum der Wert des (halben) Hauses außen vor gelassen werden sollte.

Ich hab das bei meiner Frau, die im Dezember 2017 verstorben ist, ganz anders geregelt: Sie hatte schlichtweg nichts. Fertig.

Hallo,

schließe mich wfwbinder an !

betreffend nicht anerkannte Außergewöhnliche Belastung /Wohnhaus: das FA rechnet u.a. mit dem Verkehrswert der Immobilie. D.h. nur insoweit der gesamte Nachlass (incl. der Verkehrswert der Immobilie) nicht ausreicht, um die angemessenen Beerdigungskosten zu bezahlen, liegt eine außergewöhnliche Belastung vor.

Ich kann mich den Vorrednern nur anschließen.

Das Thema heißt schließlich außergewöhnliche Belastung, und belastet im finanziellen Sinne bist du eben nicht, weil du sozusagen "mit Gewinn" daraus gegangen bist.

Ich weiß, harte Formulierung, aber rein finanziell gesehen ist es nun mal so.

Die emotionale Belastung wird steuerlich nicht berücksichtigt.

Hallo hrysalis,

im Rahmen einer "Außergewöhnlichen Belastung" dürfen als Kosten für eine Bestattung nur die absolut notwendigen Kosten anerkannt werden.

Dazu gehören keine "Extras" wie z.B. Blumenschmuck, Gesang/Musik, Trauerkleidung, Kerzen, usw. und erst recht nicht die Bewirtung.

Solange die Erbmasse für die "behördlich erzwungenen" Bestattungskosten ausreicht, gibt es keine außergewöhnliche Belastung!

Zur Erbmasse gehört die geerbte Immobilie. Wenn du schon vor dem Tode deines Ehemannes zu 50% (Mit)Eigentümerin warst, sind das die anderen 50% des Wohnhaus. Ansonsten 100%.

Als Wert der Immobilie setzt das Finanzamt einen theoretischen bzw. fiktiven Verkaufswert ein. Für die Berechnung des Schätzwertes gibt es gesetzliche Vorschriften.

Alleine dieser Schätzwert liegt ein Vielfaches über den von dir angegeben Bestattungskosten "mit allen Extras". Es gibt bei dir im Zusammenhang mit dem Todesfall deines Ehemannes einkommensteuerlich absolut keine "außergewöhnliche Belastung".

Ein Einspruch ist daher von vornherein sinnlos.