Wer ist für Wasserschaden im Neubau verantwortlich?

2 Antworten

Was bedeutet genau "Neubau"?

War ein Generalunternehmer tätig, dann bestehen vertragliche Beziehungen nur zu dem und der muss für Schaden und Folgeschäden aufkommen. Verjährungsfrist 5 Jahre.

Sind die Gewerke selber vergeben worden, dann haftet der Handwerker, der die Versiegelung angebracht hat, vermutlich der Installateur.

Die Gebäudeversicherung braucht nur für Leitungswasserschäden einzustehen.

Wenn die Schadensursache unbekannt ist, wird es natürlich heikel. Dann sollte man ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren erwägen.


Marina8 
Beitragsersteller
 25.08.2020, 20:01

Danke für Ihre Kommentar.

Neubau heißt für mich Neubau :) das Haus wurde Mitte 2018 gebaut und wir sind im September 2018 eingezogen.

Das Haus wurde von einem Mann „gebaut“ und alle Wohnungen einzeln verkauft. Also, ich habe eine fertige Wohnung erworben.

Der Verkäufer weigert sich gerade, die Schadensbehebungskosten zu übernehmen. Aus seinem Schreiben an mich:

„...Bzgl. der Schadensursache, so liegt die Ursache gem. Aussage von Fa. XXX an einer defekten Silikonfuge in der Dusche.

Da ich nicht weiss bzw. wusste wie mit einer solchen Thematik umgegangen wird, habe ich den Fliesenleger angerufen. Herr XXX hat mir mitgeteilt, das hier kein Mangel vorliegt, da die Silikonfuge zur Abnahme vorschriftsmäßig gewesen ist.

Ich habe daraufhin auch meinen Anwalt angerufen. Hier wurde mir die gleiche Aussage getätigt.

Da zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe (Abnahme) kein Mangel in der Verfugung vorlag, ist somit auch keine Mängelbeseitigung meiner Seite geschuldet“

Ich vermute, das beste wäre, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden :( ich fühle mich auf keinen Fall verantwortlich für das Schaden, besonders, weil die Wohnung andere Mängel nachweist, die er auch nicht beseitigen will ( Risse zwischen Decke und Wänden, Feuchtigkeitsfleck mit Schimmelbildung vor dem Balkon usw.) Sind meine Überlegungen richtig?

Vielen Dank

Privatier59  25.08.2020, 20:10
@Marina8

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist keine schlechte Idee. Bauträger neigen nicht dazu Gewährleistungspflichten freiwillig zu erfüllen. Das ist schon daran erkennbar, dass er kaufvertragliche Regelungen zitiert obwohl seit Jahrzehnten Werkvertragsrecht für den Vertrieb von Neubauwohnungen angewendet wird.

Dein Rechtsanwalt wird Dir hoffentlich den Vorschlag mit dem Beweissicherungsverfahrens auch unterbreiten. Nur ein in einem solchen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten ist ein unmittelbar verwertbares Beweismittel. Privat eingeholte Gutachten geltend nur als Parteiäußerung mit dem Risiko, dass ein Gerichtsgutachter anders entscheidet.

Marina8 
Beitragsersteller
 26.08.2020, 10:28
@Privatier59

Einschalten eines Rechtsanwalts wollte ich natürlich vermeiden :-( Der Mann (Verkäufer) lernt aus seinen Fehlern leider nichts :-( Wir, als Eigentümergemeinschaft, mit der Hilfe eines Rechtanwaltes haben ihm schon zur eine Beseitigung gezwungen. Ich wollte es diesmal die bei ihm zusätzlich kommende Kosten zu vermeiden. Leider sieht es so aus, das es unvermeidbar ist.

Danke für Ihre Hilfe :-)

hildefeuer  25.08.2020, 14:56

Das ist keine Verjährungsfrist von 5 Jahren, sondern Gewährleistung im Sinne der Vob sind 5 Jahre. Also Gutachter bemühen, dann Forderung der Nachbesserung an das Gewerk oder Generalbauunternehmer stellen.

Die Ursache sollte zunächst geklärt werden. Dafür gibt es Baugutachter. Ist das Haus unterkellert (Aufsteigende Feuchtigkeit oder mangelnde Abdichtung der Wand/Boden)? Liegen im betreffenden Bereich Leitungen in der Wand oder im Boden (Feuchtigkeit durch undichte Leitungen)? Ist das Dach darüber dicht und die Dachrinnen? Ist hinter der Wand ein Hang der drückendes Wasser bedingt (mangelhafte Abdichtung der Wand)? Ist die Dichtung der Dusche fachgerecht ausgeführt worden?

Wurde das Haus selbst gebaut oder durch eine Baufirma (Gewährleistungsanspruch)? Wer hat das Bad gebaut? Viele Fragen....


Marina8 
Beitragsersteller
 26.08.2020, 10:22

Alles andere außer "Dichtung der Dusche" kann man mit 99%ge Sicherheit ausschließen. Meine Frage wäre, ob ich dafür, bei einer Neubau (Erstbezug September 2018), in irgendwelche Sinne, verantwortlich sein kann? Oder ist es einen verdeckten Baumangel?