wer haftet für Wasserschaden durch defekte Dusche Mieter o. Vermieter?
meine Nichte hat mich gerade angerufen- sie hat geduscht, und plötzlich litt die Nachbarin unter ihr, und hat sie fürchterlich geschimpft, weil in deren Wohnung das Wasser von der Decke tropft. Offensichtlich ein Rohrbruch? meine Nichte hat keine hausratversicherung, aber ist sie überhaupt schadenersatzpflichtig? Duschen muß doch noch erlaubt sein
3 Antworten
wenn es sich um eine Frage des Rohrsystems handelt, ist der Hauseigentümer zuständig und die Gebäudeversicherung (Wasserschaden).
Man slebst ist nur in der Verpflichtung, wenn man den Wasserschaden zu verantworten hat (Badewanne überlaufen lassen, Waschmaschine nach dem Waschen nciht abgedreht usw).
Die Hausratversicherung wäre sicherlich nicht die richtige anzusprechende Versicherung, eher die Haftpflichtversicherung.
Aber vermutlich handelt es sich dabei nicht um einen Rohrbruch, sondern um eine Undichtigkeit der Silikonfugen im Übergangsbereich Fliesen und Duschtasse. Das ist Vermieterrisiko. Diese Isolierung, die sich gerne nach einigen Jahren durch Schimmelbefall von der Wand löst, muß bei gutem Licht kontrolliert und ggfls. erneuert werden.
Den Rohrbruch könnt ihr aber auch genauer feststellen. Beim Frischwasserrohrbruch tropft es nicht nur, sondern fließt einigermaßen ständig unten von der Decke.
Beim Abwasserrohrbruch gebt Ihr einmal einen kleinen Eimer Wasser mit ca. 2 - 4 l in den Duschtassenausfluß und seht, ob in der Wohnung darunter das Tropfen wieder aufhört. Das Aufhören deutet auf einen Abwasserschaden hin. Nun müßt Ihr noch den Duschabfluß verstopfen und die Duschwand mit Wasser abduschen bis die Tasse fast voll ist. Kommt dann auch unten Wasser? Falls ja, liegt es an der Silikondichtung.
Die Frage ist, wer den Schaden verursacht hat. Und das kann nur durch eine entsprechende Fachfirma geklärt werden. Also, Vermieter anrufen und den Schaden melden. Wenn feststeht, dass kein Mieterverschulden vorliegt,(evtl. Verstopfung des Rohrs durch Dinge, die ín den Abfluss gelangt sind und damit die Verstopfung ausgelöst haben) ist die Schadensbehebung und die Rechnungsbegleichung Sache des Vermieters. Bei Selbstverschulden Sache des Mieters.