Kann ich von einem Vertrag zur Fertigung einer Küche im stationären Handel zurücktreten wenn die Küche noch nicht angefertigt wurde?
Hallo ihr Alle!
Vielleicht habe ich ja Glück und hier tummelt sich ein Jurist dir Lust hat mir einen Rat zu geben. Ich studiere selbst Jura, aber bin leider überfragt.
Meine Mama hofft auf Hilfe von mir, nur weiß ich leider nicht weiter. Sie hat einen Vertrag für eine Küche abgeschlossen. Spätester Abnahmetermin wäre erst in über einem Jahr. Mündlich wurde, weil noch Renovierungsarbeiten im Haus anstanden, vereinbart, dass man die Küche erst auf das "go" meiner Mama hin fertigen lässt. Dieses "Go" gaben sie nicht. Die Küche wurde noch nicht gefertigt. Dem Handel ist daher noch kein Schaden entstanden.
Ich weiß, dass man im stationären Handel kein gesetzliches Rücktrittsrecht hat und habe meine Mama auch wenig bis keine Hoffnung gemacht. Im vertrag steht jedoch, dass bei Abnahmeverzug (der doch noch gar nicht eingetreten ist?) der Verkäufer aus Kulanz entscheiden kann den Rücktritt zuzulassen und Schadensersatz statt der Leistung in Höhe einer Pauschale von 25% des Kaufpreises verlangen kann, (und nun kommt mein Zweifel) sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Nun verlangen sie von meiner Mama diese 25%, obwohl bisher nur die Planung der Küche stattgefunden hat. Damit ist der Firma höchstens ein Schaden der unbezahlten Arbeitszeit der 4h Planung entstanden oder sehe ich da was falsch?
Hat sie überhaupt eine Chance, da auch diese Pauschale nur aus Kulanz geschieht? Ihr Lebensgefährte hat eine Rechtsschutzversicherung. Sollten sie versuchen dagegen vorzugehen?
Vielen lieben Dank und freundliche Grüße!!!
1 Antwort
Du definierst den Begriff des Schadens falsch. Es geht nicht nur um Aufwendungen, sondern auch um den Erwerbsschaden, auch entgangener Gewinn genannt.
An Deiner Stelle würde ich bei den Überlegungen mit der Einordnung des Vertrags anfangen.
Werkverträge können jederzeit gekündigt werden. Allerdings schuldet der Besteller dann den Werklohn abzüglich der Kosten.
Kaufverträge sehen keine Kündigungsmöglichkeit vor und Werklieferverträge sind nach Kaufvertragsrecht zu beurteilen. Da eine Einbauküche m.E. in diese Rubrik fällt hat die Klausel schon ihren Sinn.
Im Grunde überträgt die Klausel die werkvertragliche Regel zur Kündigung des Vertrags auf das Kaufrecht.
Ob man etwas dagegen tun kann ziehe ich in Zweifel. Der Verkäufer brauchte ja überhaupt keinen Rücktritt anzubieten.
Die Rechtsschutzversicherung ist ja wohl nicht von der Mutter abgeschlossen und wird deshalb nicht eintreten.
Klar, das ändert die Lage bezüglich der Versicherung.
Da müßte dann doch auch eine anwaltliche Beratung bezahlt werden. Vielleicht fällt einem Rechtsanwalt nach Durchsicht aller Unterlagen dann doch noch etwas ein.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Stimmt ich habe nicht an den entgangenen Gewinn gedacht.
Sie hat den Vertrag mit ihrem Partner zusammen abgeschlossen, also auch er ist Käufer und steht im Vertrag.