Nach Aulassungsvormerkung wurden Schulden vom Verkäufer eingetragen?
Während der Scheidungsauseinandersetzung erfolgte der hälftige Erwerb des gemeinsamen Eigenheimes auf mich. Die Auflassungsvormerkung erfolgte durch den Notar im II. Rang. Danach wurde vor Eintragung als Eigentümer im I.Rang eine Schuldtiteleintragung meines Ex auf die Hälfte des Hauses, welches ich erworben wollte, eingetragen. Dürfen die Schulden nach Aulassung eingetragen werden? (Es sind nun 15 Jahre vergangen, die Eintragung als Eigentümer ist noch nicht erfolgt.)
1 Antwort
eggi:
Ich möchte ein wenig ausholen:
Zwischen dem notariellen Vertragsabschluss und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vergehen regelmäßig etliche Wochen. Bei dir ist, aus welchen Gründen auch immer, auch nach 15 Jahren noch immer keine grundbuchliche Änderung erfolgt.
In der Zwischenzeit könnte ein vertragsuntreuer Veräußerer über die Immobilie anderweitig verfügen, sie veräußern und/oder mit Hypotheken und Grundschulden belasten. Es könnten auch die Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung durchgeführt und die Immobilie mit
Zwangshypotheken (du nennst sie Schuldtiteleintragung)
belastet werden; die Immobilie könnte mit auch von einem zwischenzeitlich eröffnetes Insolvenzverfahren erfasst werden.
Womit kann sich der Erwerber vor diesen massiven Beeinträchtigungen schützen ohne lediglich auf Ersatz des Schadens gegen den Veräußerer beschränkt zu sein?
Hier kommt ein besonderes Sicherungsmittel eigener Art zum Tragen: die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB), auch Eigentumsverschaffungsvormerkung genannt.
Die Vormerkung bewirkt, dass alle nach ihr erfolgten Grundbucheintragungen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam sind. Es tritt allerdings keine Grundbuchsperre ein.
Der Grad der Sicherheit einer Vormerkung hängt letztendlich von der Rangstelle ab, an der sie im Grundbuch eingetragen ist; am sichersten ist sie, wenn ihr keine Rechte und Belastungen vor- und/oder gleichstehen.
Allein der Vormerkungsberechtigte entscheidet, ob er den schuldrechtlichen Anspruch aus der Vormerkung - notfalls im Prozesswege - geltend machen will.