Selbst wenn Du Auskunft bekommst und sich sogenannte Erbschleicher bedient hätten, nützt dir das nur insoweit was, wenn der Betrag so groß wäre, dass dein Pflichteil gemindert worden wäre. Der Pflichtteil ist bei Kindern die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
Mein Sohn macht eine ähnliche Ausbildung. Die mtl. Ausbildungsvergütung beträgt 1.000 €. Er wohnt zu Hause. Im letzten Jahr hatte er 3 Mon. Praktikum und 9 Monate. Hochschulstudium. Vom Finanzamt wurden anerkannt. Arbeitszimmer 1.250 €, Unfallkosten auf dem Parkplatz der HS 400 €, Laptop zeitanteilig 250, Laserdrucker 139 €, Entfernungskilometer zur HS bzw. Praktikumsstelle. Deshalb denke ich, dass auch das Zimmer abgesetzt werden kann.
Ferner ist die Kirche berechtigt, den Erbbauzins anzupassen (zu erhöhen). Nach Ablauf des Vertrages kann die Kirche das Gebäude übernehmen. Im Vertrag ist festgehalten wie hoch die zu zahlende Entschädigung ist. Z.B. 70 % des Verkehrswertes. Entschädigt werden jedoch nur Gebäudeteile, die mit Genehmigung der Kirche errichtet wurden. Es ist deshalb wichtig, den mit der Kirche abgeschlossenen Erbbauvertrag vor dem Kauf genau durchzulesen.
Wenn er ohne Absprache mit dem Vermieter die Wohnung renoviert, kann er hierfür kein Geld fordern. Wenn die Wohnung aber ordentlich renoviert ist und die Farbe dem Nachnieter gefällt, könnte ja dieser dem Vormieter eine angemessene Entschädigung bezahlen. Wenn mir als Mieter weder Vermieter noch Nachmieter für meine unnötige Tätigkeit eine Anerkennung zahlen, würde ich durch ein paar Farbspritzer meine Arbeit unbrauchbar machen.
Wenn die Sicherungshypothek vor der Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, lag sie vor Eingang der Vormerkung beim Grundbuchamt vor. Es kommt vor, dass ein Grundstückseigentümer um 9.0 Uhr eine Grundbuchabschrift abholt und um 10.00 kommt der Antrag auf Eintrag einer Sicherungshypothek. D.h. es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung an, der Zeitpunkt des Antragseingangs ist wichtig. Wenn vor der Vormerkung eine Hypothek eingetragen wurde, hätte die Käuferin nicht bezahlen dürfen. Bei einem Treuhandaufrag wäre allerdings der Notar oder die Bank in der Haftung. Der Eigentumseintrag kann erst erfolgen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Wenn im Notarvertrag steht, dass der Eigentumswechsel nur erfolgen wenn sicher festellt ist, das keine Lasten verbleiben an denen die Käuferin nicht beteiligt war, kann ebenfall kein Eigentumswechsel erfolgen. Der Frau ist dringend zu raten mit dem Notar Kontakt aufzunehmen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.