Wenn Wohnrecht besteht-muß man dann auch anteilig für Reparaturen aufkommen?

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Bei grds. Ausgestaltung des Wohungsrechts nach § 1093 BGB haben die Berechtigten lediglich gewöhnliche Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten (Versicherungen) sowie die laufenden öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung etc.) zu tragen, §§ 1093, 1041 BGB.

Demnach meint gewöhnliche Erhaltung die berüchtigten Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen der Wände, Heizkörper, Zimmertüren usw.); Reparaturen beschränkt sich auf verursachte Beschädigungen sowie Verschleiss an Gegenständen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen wie Rolladengurte, Lichtschalter, Türdrücker usw.

Alles andere, insbes. außergewöhnliche Instandsetzungs- oder Ausbesserungsmassnahmen müssen vom Eigentümer finanziert werden, obgleich dieser nicht dazu verpflichtet ist, diese auch durchzuführen.