Was bedeuten die Abkürzungen auf der Kaminkehrer-Rechnung?
Wir haben ein EFH mit einer 25 kw Pelletsheizung.
Gestern habe ich drei Rechungen von unserem Kaminkehrer bekommen:
Rechnung 1: Für Leistungen im Jahr 2013
Grundwert je Gebäude für Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Begehungspauschale
Verbrennugns- u. Abluftleitung prüfen
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen
Abgasrohr kehren, überprüfen auf freien Querschnitt
durchgeführt am K18.06 K05.12
77,79 Euro
Rechnung 2: Für Leistungen im Jahr 2013
Grundwert je Gebäude für Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Begutachtung Brennsotff,Lagerung, Feuchtegehalt,
Feuerstättenschau
Zuschlag je Feuerstätte
43,36 Euro
durchgeführt am F10.07 M10.07
Rechnung 3: Für Leistungen im Jahr 2014
Grundwert je Gebäude für Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Begehungspauschale
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen
Verbrennugns- u. Abluftleitung prüfen
Abgasrohr kehren, überprüfen auf freien Querschnitt
durchgeführt am K18.06 K17.12
80,47 Euro
"Die Beträge werden 12.07.2015 von Ihrem Konto eingezogen."
Ich habe mal in meinen Unterlagen geschaut. Die letzte Rechnung hatte ich am 15.02.2013 erhalten.
Fragen:
Was bedeuten die Abkürzungen K, F und M vor dem offensichtlichen jeweiligen Datum?
Nach über zwei Jahren stellt der Kaminkehrer eine Rechnung?
Muss ich die Rechnungen alle bezahlen?
Der Kaminkehrer bzw. seine Mitarbeiter haben sich nie bestätigen lassen, wenn sie eine Leistung erbracht hatten - Ist das so üblich bzw. korrekt?
Ist es zulässig am 12.07 das Geld einzuziehen, wenn die Rechnung erst am 10.07. zugestellt wurde?
Weiteres Problem:
Ich habe immer wieder mal "Feuerstättenbescheide" erhalten. Im letzten ist der Termin für die "Emissionsmessung feste Brennstoffe Heizkessel (HK) K Heizraum" für den Zeitraum vom 15.01. - 30.01. 2013/2015 festgelegt.
Die letzte aus diesen Emissionsmessungen resultierende Bescheinigung ist vom 29.01.2013 datiert.
Somit ist die entsprechende Messung für 2015 seit 1/2 Jahr überfällig?
Ich habe meinen Kaminkehrer seit der Freigabe des Wettbewerbs stets beibehalten und mich darauf verlassen, dass er alles ordnungsgemäß erledigt bzw. abrechnet?
War diese Annahme falsch - Was ist zu tun?
3 Antworten
Das sind 3 Dinge. Zuerst wird die Heizungsanlage überprüft. In welchen Abständen dies erfolgt ist unterschiedlich, je nach Heizungsanlage. Dazu gehört auch der Schornstein. Das ist die sogenannte Immissionsmessung.
Als weiteres findet das Kehren statt. Es muss aber nicht gekehrt werden um eine Rechnung zu schreiben. Eine Kontrolle reicht auch. (ja das ist so)
Parallel dazu läuft die Brandschau der Immobilie, früher alle 5 Jahre, seit neuestem alle 3 Jahre.
Ja der Gesetzgeber sorgt schon dafür, das diese Zunft ein Einkommen hat und verschiedene Leistungen mehrmals berechnen kann, nur weil die Arbeiten zwar identisch sind, aber verschiedenen Vorschriften zugeordnet werden. Bezüglich der Verjährung: Vermutlich hat auch hier der Gesetzgeber ein Sonderrecht eingebaut und die Verjährung beginnt erst mit Ausstellen der Rechnung zu laufen, da er ja hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Für Dich hat es ja keine Nachteile, wenn die Rechnungen verspätet ausgestellt werden, es sei denn, die bist Vermieter und die Nebenkostenabrechnung ist schon gelaufen, oder hast ein Arbeitszimmer und man bucht die Rechnungen mit Privatsplitt. Dann hat man evt. mit der Mehrwertsteuer ein Problem, falls es mal zu einer Betriebsprüfung kommt. Die Rechnungsaussteller sind verpflichtet aus steuerlichen Gründen Rechnungen zeitnah zur Leistungserbringung auszustellen. Trotzdem würde ich mir diesen Kauderwelsch vom Schorni erklären lassen am besten schriftlich.
Der Gesetzgeber sah ja Bedarf dies zu präzisieren. In der alten Reglung stand, das die Brandschau innerhalb von 5 Jahren durchgeführt werden muss. Da haben die Schornis schon mal 2 Jahre nach der letzten Überprüfung eine neue Rechnung geschickt. Die haben den Zeitpunkt "innerhalb" natürlich "beliebig innerhalb" interpretiert. Mir ist das passiert. 1. Brandschau Neubau 2000. 2. Brandschu 2005 3. Brandschau 2007 obwohl erst 2010 fällig war. Der hat den Bescheid bei der Rechnung mitgeschickt. Das Geld hat er nicht bekommen. Als er 2010 erschien zur Brandschau, habe ich Ihm den Bescheid unter die Nase gehalten und ihn weggejagt. Das Ordnungsamt des Landkreises hat von mir den Bescheid 2007 akzeptiert, wonach die nächste Brandschau erst 2012 fällig war. Seit dem bekommt der Schorni von mir nur ausschließlich schriftlich den Auftrag. Andere Arbeiten verbiete ich darin ausdrücklich.
Das sind ja auch sehr interessante Erfahrungen! Vielleicht sollten diese schwarzen Leute und Schafe mit ihren Extragewinnen mal Not leidende Europäer unterstützen;-)
nein, das hängt mit Änderungen im Bezirk des Bezirksschornies zusammen. Wenn der alte Schorni in Rente geht, kommt der neue und will natürlich nicht 5 Jahre warten bis er Rechnungen ausstellen kann. So wars bei mir.
Zu deiner letzten Frage...
So ein Geschäftsgebaren ist nicht in Ordnung, welches Datum steht denn auf den Rechnungen? Vielleicht haben die ja lange bei der Post herumgelegen.
Aber da die Rechnungen selbst gem. anderen Antworten wohl in Ordnung sind, spricht doch nichts dagegen, den Kaminkehrer einmal auf das anzusprechen, was Dir nicht gefällt.
K = Kehren und F = Feuerstättenschau.
1. Rechnung 2013 für das Kehren,
2. Rechnung 2013 für die Feuerstättenschau,
3. Rechnung 2014 für das Kehren ( Preis etwas angehoben )
In meinen Augen alles korrekt und von Dir zu zahlen.
Erläuterungen:
Das klingt sehr mißverständlich. Zunächst ist zu überprüfen und bei Bedarf muß gekehrt werden. Es heißt in § 4 Abs. 1 der KÜO: "Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten."
Die Feuerstättenschau hat 2-mal in der 7-jährigen Bestellungsperiode persönlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen (und frühestens 3 Jahre nach der letzten) gemäß § 14 Abs. 1 SchHwG.
Kehren und Überprüfen kann auch ein "normaler" Schornsteinfeger von außerhalb des Bezirks durchführen. Bei Pelletheizungen hat die Kehrung zweimal jährlich zu erfolgen (gem. Anlage 1, 1.3 der KÜO 2009).