Sperrzeit vom der Agentur für Arbeit

2 Antworten

Im Prinzip kann bei einem Meldeversäumnis gemäß § 159 Abs.6 SGB 3 eine Sperrfrist von einer Woche auferlegt werden:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html

Insofern ist das nicht zu beanstanden und ich vermag aus der Sachverhaltsschilderung auch keine Entschuldigungsgründe zu entnehmen.

Nicht richtig ist aber, dass man die übrige Leistung bislang nicht angewiesen hat. Ich würde schriftlich die ausstehende Zahlung anmahnen.


Jessi88 
Beitragsersteller
 12.02.2013, 12:57

Das Meldeversäumnis kann ich auch nicht mit einem "wichtigen Grund" entschuldigen. Das war mein Fehler und da gibt es nichts zu rütteln.

Jedoch ist die Umsetzung des Leistungsentzugs das, was auch meiner Meinung nach nicht richtig sein kann, demnach danke für den Rat mit der Anmahnung.

Ich vermute, Du hast eine Sperrzeit von einer Woche gemäß § 144 IV SGB III wegen Verstoß gegen eine Meldeauflage erhalten. Bei ALG I - Bezug und diesem Delikt ist das die "Höchststrafe". Mehr geht gesetzlich nicht.

Vgl. auch hier: http://www.sozialleistungen.info/arbeitslosengeld/arbeitslosengeld-sperrzeiten.html

Was mich ein wenig wundert, da Du ja ab 03/12 schon ALG I beziehst, ist der Umstand, dass die Zahlung offensichtlich zur Gänze eingestellt wurde. Da fehlt jegliche Begründung.

Tipp: Aktuellen Kontoauszug vom Bankautomaten holen. Nicht telefonieren - sondern persönlich beim Sachbearbeiter vorsprechen.

Der wird sich höchstwahrscheinlich auf die Leistungsabteilung berufen und den pünktlichen Zahlungsausgang proklamieren.

Da dein Kontoauszug etwas anderes sagt, kannst Du nun darauf bestehen, dass dir die Zahlungsanweisung der Leistungsabteilung nachgewiesen wird. Das machen die ungern, da es ein wenig Aufwand bedeutet ...;-) Ist die Zahlung tatsächlich noch nicht angewiesen kannst Du die Sofort-Auszahlung eines Teilbetrages verlangen.

Die Sperrzeit hast Du damit jedoch zementiert. Ein Entgegenkommen des Sachbearbeiters ist fast ausgeschlossen.

Ggf. nimmt der Sachbearbeiter aber seine Sperrzeitentscheidung wieder zürück, wenn Du trifftige Gründe für ein Nichterscheinen zum Termin anführen kannst. (z.B. unaufschiebbarer Arztbesuch, Todesfall in der Familie, oder, ganz originell, Du warst auf dem Weg zum Termin musstest aber bei einem Unfall Erste Hilfe leisten ...) Ab und zu soll auch die Tränendrüse oder ein entwaffnendes Lächeln geholfen haben ..;-)

Hilft das alles nicht und bleibt es bei der Sperrzeit hilft evtl. nur noch der fristgerechte Einspruch gegen den Bescheid zur Sperrzeit. Wird dieser abschlägig beschieden, was wahrscheinlich ist, kannst Du nur noch gegen diese Ablehnung vorm Sozialgericht klagen.

Bis das dann verhandelt und beschieden wird hast Du jedoch deine Probezeit beim neuen Arbeitgeber locker hinter dir.


Jessi88 
Beitragsersteller
 12.02.2013, 13:05

Vielen Dank für diese umfangreiche Antwort!

Mein Meldeversäumnis kam zwar durch privaten Stress, jedoch "ohne wichtigen Grund" zustande. Das war mein Fehler und die Sperrzeit ist demnach berechtigt, was ich auch nicht anfechten möchte.

Jedoch ist- wie ich hier zum Glück bestätigt bekomme- der bisherige Ablauf und die Umsetzung der Sperrzeit nicht berechtigt.

Was mir wichtig ist, ist OB und WIE ich die unnötig entstandenen Kosten wie Mahngebühren, Rückbuchungsgebühren etc. der Agentur für Arbeit in Rechnung stellen kann. Immerhin lief meine Sperrzeit "nur" vom 22.01.-28.01. und wir haben heute bereits den 12.02.....