Richtige OnlyFans Regelungen?
Vorweg: Ich bin 25 Jahre alt und hatte immer Schwierigkeiten mich in der Gesellschaft zurecht zu finden und daher bisher nichts berufliches getan außer Schule... Keine Ausbildung und kein Praktikum. Ich bin aktuell arbeitslos gemeldet und bekomme ALG || . Arbeitslos, nicht arbeitssuchend, aufgrund meiner Psyche, da ich es nicht schaffe regelmäßig eine Tätigkeit auszuüben, aber bin zurechnungsfähig und trotzdem eigenständig.
Das Geld reicht nicht zum Leben und ich habe mir jetzt einen Account auf OnlyFans u.Ä. erstellt. Auf Seiten auf denen man mich monatlich bezahlen kann, ich Dinge wie Bilder und getragene Socken (auf Wunsch) verkaufe, man mir "Trinkgelder" geben kann und Bilder und Videos gegen Geld anbiete.
Beim Amt darf ich mir ca. 100€ dazu verdienen und ab ca. 200€ wird es abgerechnet, dafür muss ich dieses regelmäßige (!) Einkommen und die Tätigkeit dort anmelden. Ich möchte nicht unbedingt überall im Detail angeben was ich mache um mir Geld nebenbei zu verdienen und habe dort auch keinen Arbeitsvertrag den ich vorlegen kann und daher jetzt endlich zu meinen Fragen:
- Ab wann und wie müsste ich das beim Amt anmelden, da es (bisher) ein sehr kleines und unregelmäßiges Einkommen ist?
- Ab wann wäre ich endlich aus dem Bezug von ALG || raus und gelte nicht mehr als 'arbeitslos' ?
- Ich habe nie direkt etwas mit Steuern zu tun gehabt, wie muss ich das anmelden und bezahlen? (auch trotz Amt)
- Was für ein Gewerbe muss ich anmelden?
- Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden? (Keine Auszahlungen bisher)
- Wenn ich einen Künstlernamen (für dieses Gewerbe) anmelde, müsste ich dann noch zusätzlich anderes beachten?
1 Antwort
Hallo "BittenichtFragen",
was Du vor hast bzw. bereits machst ist eine gewerbliche Tätigkeit, da Du mit gewinnerzielungsabsicht Handelst.
Gewerblich ist man Tätig wenn man
- Artikel kauft, um sie wieder zu verkaufen.
- Artikel verkauft, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben.
- regelmäßig große Artikelmengen verkaufen.
- häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben.
- Verkaufsagent sind.
- für Ihr Unternehmen einkaufen.
Ob Du Gewinne erzielst oder sogar Verlust machst, ist nicht zwangsläufig entscheidend zur Einstufung der Verkaufsaktivitäten.
Grundsätzlich dürfen Bezieher von Hartz IV Leistungen auch neben dem Leistungsbezug auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen Zuverdienst haben. Bei der Bedarfsermittlung für Hartz 4 ist zunächst wichtig und entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen nach § 11 SGB II zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen Einkommen vorweg festgelegte Abzugsbeträge nach § 11b SGB II und auch sogenannte Freibeträge abzuziehen sind, um das sich relevante Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu ermitteln.
Wenn Du einnahmen hast und dies dem Amt nicht mitteilst ist das Sozialleistungsbetrug! Wenn dem Jobcenter oder einer anderen Sozialbehörde bekannt wird, dass ein Sozialleistungsbetrug vorliegt, so wird in der Regel ein Strafverfahren eingeleitet. Bevor es zu einer Anklage kommt, wird im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Sozialämter, durch die Zollämter und die Staatsanwaltschaften aufgeklärt, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Erst dann wird über eine Anklage entschieden.
Eigentlich handelt es sich bei Dir um eine klassische Existenzgründung. Hier solltest Du zunächst einmal das Gespräch mit einem Gründungsberater suchen. Einige bieten kostenlose Erstgespräche an. Infos z.B. unter beraterstudio.de